Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 29.04.2019 - 13 WF 91/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,26152
OLG Brandenburg, 29.04.2019 - 13 WF 91/19 (https://dejure.org/2019,26152)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.04.2019 - 13 WF 91/19 (https://dejure.org/2019,26152)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. April 2019 - 13 WF 91/19 (https://dejure.org/2019,26152)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,26152) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Nachehelicher Unterhalt - Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs; kein Mutwillen bei Geltendmachung außerhalb des Verbundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachehelicher Unterhalt - Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs; kein Mutwillen bei Geltendmachung außerhalb des Verbundes

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1939
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17

    Kindesunterhalt: Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.04.2019 - 13 WF 91/19
    Das für die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs vorauszusetzende Zeitmoment erfor-dert eine Passivität des Unterhaltsgläubigers für mehr als ein Jahr (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2018, 589 Rn. 13 m.w.N.).

    Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (vgl. BGH FamRZ 2018, 589 Rn. 15 m.w.N.).

    Zur Annahme der Verwirkung muss für den Schuldner ein vom Gläubiger gesetzter besonderer Vertrauenstatbestand vorliegen, der vom Schuldner konkret darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen ist (BGH FamRZ 2018, 589 Rn. 17).

    Das Zeitmoment erfordert eine Passivität des Unterhaltsgläubigers für mehr als ein Jahr (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2018, 589 Rn. 13 m.w.N.) und ist hier nicht feststellbar.

    Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (vgl. BGH FamRZ 2018, 589 Rn. 15 m.w.N.).

    Zur Annahme der Verwirkung muss für den Schuldner ein vom Gläubiger gesetzter besonderer Vertrauenstatbestand vorliegen, der vom Schuldner konkret darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen ist (BGH FamRZ 2018, 589 Rn. 17).

  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 20/04

    Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.04.2019 - 13 WF 91/19
    Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig i.S. des § 114 ZPO (vgl. BGH FamRZ 2005, 786; BGH FamRZ 2005, 788).

    Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig i.S. des § 114 ZPO (vgl. BGH FamRZ 2005, 786; BGH FamRZ 2005, 788).

  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 19/04

    Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen; Materielle

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.04.2019 - 13 WF 91/19
    Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig i.S. des § 114 ZPO (vgl. BGH FamRZ 2005, 786; BGH FamRZ 2005, 788).

    Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig i.S. des § 114 ZPO (vgl. BGH FamRZ 2005, 786; BGH FamRZ 2005, 788).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.04.2019 - 13 WF 91/19
    Hierbei stehen nicht nur eine Aufforderung zur Auskunftserteilung, eine Bezifferung des Unterhaltsanspruchs oder eine Zahlungsaufforderung einer Passivität entgegen, sondern auch Vorgänge, die zwar nicht unmittelbar der Durchsetzung des Anspruchs, aber ihrer Vorbereitung dienen, wie etwa das Einräumen von Stellungnahmefristen, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung ermöglichen sollen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1888 Rn. 28).

    Nicht nur eine Aufforderung zur Auskunftserteilung, eine Bezifferung des Unterhaltsanspruchs oder eine Zahlungsaufforderung stehen einer Passivität entgegen, sondern auch Vorgänge, die zwar nicht unmittelbar der Durchsetzung des Anspruchs, aber ihrer Vorbereitung dienen, wie etwa das Einräumen von Stellungnahmefristen, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung ermöglichen sollen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1888 Rn. 28).

  • OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 13 WF 84/20

    Kindesunterhalt - Vollstreckungsabwehr: Verwirkung bei tituliertem

    Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde diesen Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Februar 2018 - XII ZB 338/17 -, Rn. 21, juris; Senat NZFam 2019, 838 jew. m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht