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   OLG Brandenburg, 29.09.2022 - 10 UF 40/22   

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https://dejure.org/2022,32873
OLG Brandenburg, 29.09.2022 - 10 UF 40/22 (https://dejure.org/2022,32873)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.09.2022 - 10 UF 40/22 (https://dejure.org/2022,32873)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29. September 2022 - 10 UF 40/22 (https://dejure.org/2022,32873)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 04.03.2022 - 7 UF 46/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ungleichartigkeit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.09.2022 - 10 UF 40/22
    Denn die Grundrentenzuschläge sind nicht beitragsfinanziert, sondern die Kosten hierfür werden aus Steuermitteln über einen erhöhten Bundeszuschuss getragen (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2022 - 7 UF 46/22, BeckRS 2022, 3462 Rn. 10).

    Vielmehr sind beide Anrechte im Versorgungsausgleich im Rahmen der internen Teilung separat auszuweisen und zu übertragen (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2022 - 7 UF 46/22, BeckRS 2022, 3462 Rn. 10; Ruland, NZS 2021, 241, 248).

    Dieser Umstand ist bei der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vorrangig zu würdigen (BGH, a.a.O., Rn. 42; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2022 - 7 UF 46/22, BeckRS 2022, 3462 Rn. 11).

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.09.2022 - 10 UF 40/22
    Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 547 Rn. 17).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 29.09.2022 - 10 UF 40/22
    In die gebotene Ermessensentscheidung ist auch einzubeziehen, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukommt, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung ist und einer Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf (BGH, Beschluss vom 30.11.2011 - XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192 Rn. 40).
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