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   OLG Brandenburg, 30.04.2009 - 12 U 219/08   

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https://dejure.org/2009,9375
OLG Brandenburg, 30.04.2009 - 12 U 219/08 (https://dejure.org/2009,9375)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.04.2009 - 12 U 219/08 (https://dejure.org/2009,9375)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. April 2009 - 12 U 219/08 (https://dejure.org/2009,9375)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung des § 3 Nr. 8 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG); § 3 Nr. 8 PflVG als eine Ausnahme von § 425 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 781; BGB § 823; StVG § 18; StVO § 10; PflVG § 3 Nr. 8
    Bindungswirkung nach § 3 Nr. 8 PflVG auch bei rechtskräftiger Entscheidung nur über die Klage gegen den gemeinsam mit dem VN verklagten Versicherer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung eines klageabweisenden (Teil-)Urteils im Kfz-Haftpflichtprozess; Rechtsfolgen einer Erklärung des Unfallgegners, er wolle für die Reparaurkosten einstehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1256
  • VersR 2009, 1352
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.07.1981 - VI ZR 304/79

    Rechtskraft der Abweisung der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.04.2009 - 12 U 219/08
    Anderenfalls wäre die Folge, dass der Haftpflichtversicherer ungeachtet des für ihn günstigen Ausgangs  des ersten Prozesses aufgrund des zweiten Prozesses, sei es als Haftungsschuldner, sei es aufgrund seiner versicherungsrechtlichen Deckungspflicht, für den Schaden doch noch herangezogen wird (BGH NJW 1982, S. 996).

    Löst der Sachverhalt Rechtsfolgen aus, die nur einen Streitgenossen unmittelbar treffen, kann durch die Bejahung der Haftung des Versicherungsnehmers ein echter Widerspruch zu der rechtskräftigen Abweisung des Direktanspruches gegen den Haftpflichtversicherer nicht entstehen (BGH NJW 1982, S. 996 f).

    Als Anerkenntnis i.S.d. Regelung gilt nach allgemeiner Meinung nicht nur das konstitutive, sondern auch das deklaratorische Schuldanerkenntnis (vgl. BGH VersR 1981, S. 1158; Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, Kommentar, 2. Aufl., 2003, § 154e VVG Rn. 8).

    Auch eine Interpretation als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das als Schuldbestätigungsvertrag zwar keine neue Verpflichtung begründet, jedoch alle Einwendungen tatsächlicher oder rechtlicher Art für die Zukunft ausschließt, mit denen der Schuldner bei Abgabe rechnete (BGH NJW 1982, S. 996 f; Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl., 2009, § 781 Rn. 4), kommt nicht in Betracht.

    Denn selbst wenn sie als solches Beweiszeichen gegen sich selbst zu werten wäre, hätte dies - mangels materiell-rechtlicher Wirkungen im Versicherungsverhältnis - keine Konsequenzen für die Bindungswirkung des § 3 Nr. 8 PflVG (BGH NJW 1982, S. 996, 999).

  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 64/82

    Rechtsfolgen eines Schuldbekenntnisses nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.04.2009 - 12 U 219/08
    Allerdings setzt die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses wegen der an dieses geknüpften weitgehenden Rechtsfolgen einen besonderen Anlass voraus (BGH NJW 1984, S. 799), der regelmäßig darin zu sehen ist, dass zwischen den Parteien ein Streit oder eine Ungewissheit über das Bestehen eines Schuldverhältnisses oder rechtserhebliche Punkte innerhalb eines solchen bestehen, zu dessen Ausräumung das Anerkenntnis abgegeben wird (Bacher in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 2008, 38. Kap., Rn. 13).

    Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien das Bestehen einer Schuld mit rechtsgeschäftlicher Wirkung bestätigen wollen, gibt es jedenfalls nicht (BGH NJW 1984, 799).

  • BGH, 14.07.1981 - VI ZR 254/79

    Umfang der Rechtskraft der Klageabweisung gegen einen von mehreren auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.04.2009 - 12 U 219/08
    Denn wegen der in der Kraftfahrzeugversicherung zugleich bestehenden Versicherung für fremde Rechnung wird die Norm zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen zu einem einheitlichen Schadensfall nicht ausschließlich auf den Versicherungsnehmer bezogen, vielmehr soll der Anwendungsbereich alle durch den Vertrag versicherten Personen umfassen (ausdrücklich OLG Stuttgart VersR 1979, S. 562; Bruck-Möller-Johannsen, VVG, Bd. V, 8. Aufl., 1994, Teil II.6 B 37; im Ergebnis so auch BGH VersR 1981, S. 1156).

    Auch in diesen Fällen bindet die rechtskräftige Verneinung der Haftung des einen Beklagten das Gericht in der Beurteilung der Haftungsfrage in dem gegen den anderen Beklagten noch anhängigen Rechtsstreit (BGH NJW 1982, S. 999).

  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04

    Voraussetzungen des Urteilsergänzungsverfahrens; Entscheidung über die bis zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.04.2009 - 12 U 219/08
    Denn gem. § 308 Abs. 2 ZPO muss das Rechtsmittelgericht in den Fällen, in denen das erstinstanzliche Gericht eine Entscheidung im Kostenpunkt übergeht, von Amts wegen über die Kosten der ersten Instanz entscheiden,  weil nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO zur Ergänzung des Urteils im Kostenpunkt der Rechtsmittelweg eröffnet ist (BGH NJW 2006, S. 1351 f).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.04.2009 - 12 U 219/08
    Des Weiteren greift er die Beweiswürdigung des Landgerichts an, die auch nach der Reform der Zivilprozessordnung der vollen Überprüfung durch das Berufungsgericht unterliegt (BGH NJW 2005, 1583).
  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 206/75

    Zu den Beweislastproblemen bei einem fingiertem Unfall und zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.04.2009 - 12 U 219/08
    § 3 Nr. 8 PflVG stellt eine Ausnahme von § 425 Abs. 2 BGB, § 325 ZPO dar und schließt divergierende Sachentscheidungen zwischen Versicherer auf der einen und Versichertem bzw. Versicherungsnehmer auf der anderen Seite aus, die ansonsten bei der zwischen den Parteien bestehenden einfachen Streitgenossenschaft denkbar wären (BGHZ 71, 339; BGH NJW 1978, 2154 f; OLG Karlsruhe r+s 1988, 125).
  • OLG Köln, 20.03.1996 - 5 U 121/95
    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.04.2009 - 12 U 219/08
    Der Kläger hätte deshalb gegen das seine Klage gegenüber der Beklagten zu 1. abweisende Urteil Berufung einlegen müssen, damit eine Bindung nicht eintritt (vgl. OLG Karlsruhe r+s 1998, S. 125 f).
  • OLG Karlsruhe, 11.03.1988 - 10 U 186/87

    Streitgenossenschaft; Versicherer; Versicherter; Notwendige

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.04.2009 - 12 U 219/08
    § 3 Nr. 8 PflVG stellt eine Ausnahme von § 425 Abs. 2 BGB, § 325 ZPO dar und schließt divergierende Sachentscheidungen zwischen Versicherer auf der einen und Versichertem bzw. Versicherungsnehmer auf der anderen Seite aus, die ansonsten bei der zwischen den Parteien bestehenden einfachen Streitgenossenschaft denkbar wären (BGHZ 71, 339; BGH NJW 1978, 2154 f; OLG Karlsruhe r+s 1988, 125).
  • OLG Stuttgart, 06.10.1978 - 2 U 37/78
    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.04.2009 - 12 U 219/08
    Denn wegen der in der Kraftfahrzeugversicherung zugleich bestehenden Versicherung für fremde Rechnung wird die Norm zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen zu einem einheitlichen Schadensfall nicht ausschließlich auf den Versicherungsnehmer bezogen, vielmehr soll der Anwendungsbereich alle durch den Vertrag versicherten Personen umfassen (ausdrücklich OLG Stuttgart VersR 1979, S. 562; Bruck-Möller-Johannsen, VVG, Bd. V, 8. Aufl., 1994, Teil II.6 B 37; im Ergebnis so auch BGH VersR 1981, S. 1156).
  • OLG Saarbrücken, 17.11.2009 - 4 U 244/09

    Umfang der Rechtskraft der Abweisung der Klage gegen den Haftpflichtversicherer

    Denn die Bindungswirkung des § 3 Nr. 8 PflVG a.F./§ 124 Abs. 1 VVG gilt über ihren Wortlaut hinaus auch im Verhältnis des mitversicherten Fahrers zum Versicherer und umgekehrt (BGHZ 96, 18, 22; aus der neueren Rspr.: OLGR Brandenburg 2009, 646; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 3 Nr. 8 PflVG Rdnr. 1; Schwintowski/Brömmelmayer, Praxiskommentar zum VVG, § 124 VVG Rdnr. 28; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungshandbuch, 2. Aufl., § 24 Rdnr. 181; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kfz-Versicherung, 3. Aufl., § 124 VVG Rdnr. 2; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 3 PflVG Rdnr. 31).

    Hier wäre es dem Geschädigten nicht verwehrt, den Versicherten oder den Versicherungsnehmer auch nach der rechtskräftigen Abweisung des Direktanspruchs aus dem Schuldanerkenntnis in Anspruch zu nehmen (OLGR Brandenburg 2009, 646).

  • LG Berlin, 23.02.2010 - 63 S 290/09

    Wohnungsabnahmeprotokoll - Vereinbarung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen

    Anderenfalls läge in jedem Antrag an eine Versicherung auf Kostenübernahme ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis; dies ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer Kostenübernahmeerklärung des Versicherers jedoch gerade nicht der Fall (vgl. OLG Brandenburg, vom 30.04.2009 - 12 U 219/08 -, NJW-RR 2009, 1256, m.w.N.).
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