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   OLG Brandenburg, 30.05.2018 - 4 U 99/17   

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OLG Brandenburg, 30.05.2018 - 4 U 99/17 (https://dejure.org/2018,15670)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.05.2018 - 4 U 99/17 (https://dejure.org/2018,15670)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - 4 U 99/17 (https://dejure.org/2018,15670)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    Sorgfaltspflichten des Darlehensgebers gegenüber dem Bürgen bei der Vergabe von Krediten

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Brandenburg, 08.11.2017 - 4 U 141/16
    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.05.2018 - 4 U 99/17
    Bei einem vergleichbaren Sachverhalt (4 U 141/16) habe das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Begriff "Entnahmebeschränkung" nicht justitiabel sei.

    Der Senat hält - wie im Senatstermin ausgeführt - an seiner Sichtweise im Urteil vom 8. November 2017 (4 U 141/16) fest, dass die in Ziffer.

    Die Beklagte kann auch mit ihrem Sachvortrag in der Berufungsbegründung (dort S. 11, Bl. 699 d.A.), die Schifffahrtskrise sei nicht der eigentliche Grund für den Wertverfall, denn die Krise sei nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin in dem Rechtsstreit 4 U 141/16 bereits Ende 2009 ausgebrochen gewesen, nicht durchdringen.

    Die Klägerin ist dem insoweit - erheblich - entgegengetreten, als sie auf die unterschiedlichen und nicht vergleichbaren Sachverhalte verweist; in dem Rechtsstreit 4 U 141/16 sei es um ein Frachtschiff gegangen, im vorliegenden Fall hingegen um ein modernes Doppelhüllentankschiff, für das sich auch 2010 noch ganz andere, bessere Einsatzmöglichkeiten abgezeichnet hätten.

    Der Hinweis der Klägerin auf das Senatsurteil vom 8. November 2017 - 4 U 141/16 - greift nicht, weil die zu entscheidenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind.

  • BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05

    Widerruf der Verpfändung von Wertpapieren zur Besicherung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.05.2018 - 4 U 99/17
    Anerkannt ist eine solche Aufklärungspflicht für den Fall, dass der Bürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten und auch für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über Umstände hervorruft, die für eine größere oder geringere Wahrscheinlichkeit seiner Inanspruchnahme maßgebend sind (BGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05 - Rdnr. 21, vom 22. Oktober 1987 - IX ZR 267/86 - und vom 28. Februar 1968 - VIII ZR 210/65 -).
  • OLG Köln, 14.03.1990 - 11 U 210/89
    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.05.2018 - 4 U 99/17
    In der Rechtsprechung wurde eine Pflicht, die künftige Bürgin vor einer unmittelbar drohenden Gefahr zu warnen, die ihr bekannt ist, während sie weiß, dass der (künftige) Bürge sie nicht kennt, etwa in einem Fall bejaht, in dem die Gläubigerin wusste, dass dem Schuldner jegliche Kreditwürdigkeit fehlte und seine Verpflichtung zum größten Teil aus Scheckbetrügereien herrührten (OLG Hamm, Urteil vom 16. März 1982 - 10 U 199/81 -) sowie bei Kenntnis der Bank von der bevorstehenden Zahlungseinstellung bzw. dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners (OLG Köln, Urteil vom 14. März 1990 - 11 U 201/89 - NJW-RR 1990, 755).
  • BGH, 22.10.1987 - IX ZR 267/86

    Erwartung der Nichtinanspruchnahme des Bürgen als Geschäftsgrundlage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.05.2018 - 4 U 99/17
    Anerkannt ist eine solche Aufklärungspflicht für den Fall, dass der Bürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten und auch für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über Umstände hervorruft, die für eine größere oder geringere Wahrscheinlichkeit seiner Inanspruchnahme maßgebend sind (BGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05 - Rdnr. 21, vom 22. Oktober 1987 - IX ZR 267/86 - und vom 28. Februar 1968 - VIII ZR 210/65 -).
  • BGH, 28.02.1968 - VIII ZR 210/65

    Anfechtung einer Bürgschaftserklärung wegen arglistiger Täuschung - Verdrängung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.05.2018 - 4 U 99/17
    Anerkannt ist eine solche Aufklärungspflicht für den Fall, dass der Bürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten und auch für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über Umstände hervorruft, die für eine größere oder geringere Wahrscheinlichkeit seiner Inanspruchnahme maßgebend sind (BGH, Urteile vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05 - Rdnr. 21, vom 22. Oktober 1987 - IX ZR 267/86 - und vom 28. Februar 1968 - VIII ZR 210/65 -).
  • BGH, 27.10.1988 - III ZR 14/88

    Tatrichterliche Würdigung im Rahmen der Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.05.2018 - 4 U 99/17
    a) Aufsichtsrechtliche Ordnungsvorschriften wie § 18 KWG und die Regelungen in der MARisk 2007 der Bundesanstalt für Finanzaufsicht stellen keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar, sondern haben lediglich eine ordnungspolitische Funktion im Verhältnis zwischen den Kreditinstituten und dem Bundesaufsichtsamt (vgl. nur OLG Dresden, Urteil vom 6. Juni 2001 - 8 U 2694/00 - BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1988 - III ZR 14/88).
  • OLG Hamm, 16.03.1982 - 10 U 199/81
    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.05.2018 - 4 U 99/17
    In der Rechtsprechung wurde eine Pflicht, die künftige Bürgin vor einer unmittelbar drohenden Gefahr zu warnen, die ihr bekannt ist, während sie weiß, dass der (künftige) Bürge sie nicht kennt, etwa in einem Fall bejaht, in dem die Gläubigerin wusste, dass dem Schuldner jegliche Kreditwürdigkeit fehlte und seine Verpflichtung zum größten Teil aus Scheckbetrügereien herrührten (OLG Hamm, Urteil vom 16. März 1982 - 10 U 199/81 -) sowie bei Kenntnis der Bank von der bevorstehenden Zahlungseinstellung bzw. dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners (OLG Köln, Urteil vom 14. März 1990 - 11 U 201/89 - NJW-RR 1990, 755).
  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 63/11

    Arzthaftung: Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der Pflichtverletzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.05.2018 - 4 U 99/17
    Das ändert aber nichts daran, dass der Anspruchsteller zunächst darlegen und beweisen muss, dass das Verhalten des Anspruchsgegners für den von ihm zu bezeichnenden Schaden kausal geworden ist (BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 63/11, juris Rdnr. 10; Palandt/Grüneberg, aaO, Rdnr. 66).
  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12

    Ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.05.2018 - 4 U 99/17
    Ob der allgemeine Gleichheitssatz gilt, richtet sich danach, ob im Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte zueinander ein (soziales) Machtverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12 - Rdnr. 27 m.w.N.).
  • BGH, 26.10.1999 - X ZR 30/98

    Erteilung des Zuschlags nach öffentlicher Ausschreibung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.05.2018 - 4 U 99/17
    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der die Berufung auf das rechtmäßige Alternativverhalten, also der Einwand, der Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten des Schädigers entstanden, grundsätzlich beachtlich ist (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 30/98, juris Rn. 17 mwN; vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Vorb v § 249 Rdnr. 64 mwN).
  • OLG Dresden, 06.06.2001 - 8 U 2694/00

    Zur Prüfung- und Aufklärungspflicht einer Immobilien-Kapitalanlage finanzierenden

  • OLG Brandenburg, 12.12.2018 - 4 U 34/18

    Bürgschaftsverpflichtung bei Verdachtsanzeige wegen Eigenmittelmanipulationen

    Entgegen der in den Senatsurteilen 4 U 99/17 und 4 U 97/17 vertretenen Auffassung hätte die Klägerin über den Verdacht des Betruges berichten dürfen (§ 47 Abs. 2 GWG) und müssen (Ziffer 3.5 ABB); in diesem Fall hätte die Beklagte ein Auszahlungsverbot aussprechen können und die Bürgschaft gekündigt.

    Die Beklagte ist nicht - was auch von der Klägerin im Senatstermin nicht (mehr) ernsthaft vertreten wurde - aufgrund der Rückbürgschaften des Landes oder des Bundes gehindert, einen infolge (Sorgfalts)pflichtverletzungen eingetretenen "Schaden" gegenüber der Klägerin geltend zu machen (so bereits Senatsurteile vom 30. Mai 2018 - 4 U 99/17 und 4 U 97/17, vom 27. Juni 2018 - 4 U 103/17).

    Der Senat hält an seiner Sichtweise in den Urteilen vom 8. November 2017 (4 U 141/16), vom 30. Mai 2018 (4 U 99/17 und 4 U 97/17) und vom 27. Juni 2018 (4 U 98/18 und 4 U 103/17) fest, dass die in Ziffer.

    bb) Wie der Senat bereits in dem Verhandlungstermin zu den Parallelverfahren 4 U 99/17 (V... GbR) 4 U 98/17 (M... O...), 4 U 97/17 (M... S...) und 4 U 103/17 (St...GbR) am 18. April 2018 umfassend ausgeführt hat, lässt sich ein die Rechtsfolgen der Ziffer 5.10 der ABB zeitigender Verstoß der Klägerin gegen die "bei der Einräumung (...) des verbürgten Kredits" anzuwendende "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" (Ziffer 3.1 der ABB) auch nicht deshalb feststellen, weil sie die Begutachtung des Sachverständigen S... - hier vom 25. Februar 2009 (Anlage B 31, Bl. 252 ff. d.A.) - nicht "unkritisch" hätte übernehmen dürfen, sondern hätte hinterfragen müssen.

    Tatsächlich steht diese Chronologie zwar nicht nur in dem vorliegenden Fall fest - die Kreditvorlage datiert vom 30. Januar 2009, die Schiffsbesichtigung durch den Sachverständigen S... fand ausweislich seines Wertgutachtens vom 25. Februar 2009 am 13. Februar 2009 statt, nachdem er dieses Schiff allerdings schon mal am 11. November 2006 einer Besichtigung unterzogen hatte -, sondern lag ausweislich des Akteninhalts und - teilweise dem Senat aus anderen Rechtsstreitigkeiten der Parteien bekannt - auch in weiteren (nicht allen, siehe etwa 4 U 103/17, St... GbR/TMS "B..."), dem hier zur Entscheidung anstehenden allerdings zeitlich nachfolgenden, Fällen (V... GbR/TMS "C... (früher "J...") - 4 U 99/17 -, O... T.../TMS "Mi...", M... O.../TMS "S...", später "D..." - 4 U 98/17 -) vor.

    Gegen diese Sichtweise des Senats, die bereits in den Verfahren 4 U 99/17, 4 U 98/17, 4 U 97/17 und 4 U 103/17 zum Tragen kam, bringt die Berufung nichts vor.

    bb) Auch ergibt sich - auch dies hat der Senat im Termin am 7. November 2018 angesprochen - weder aus der Tatsache, dass die Klägerin ihr in der Sache V... GbR (4 U 99/17) noch im April 2010 ein von Herrn H... begleitetes Engagement angeboten habe, noch aus dem - im vorliegenden Fall ohnehin nicht vorgelegten - Gesprächsvermerk vom 11. Mai 2010 im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Klägerin weitere von Herrn H... betreute Objekte begleitet hat, dass der Klägerin die Eigenkapitalmanipulationen von Anfang an oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Übernahme der hier streitgegenständlichen Bürgschaft bekannt waren.

    Im Übrigen ergab sich aus diesen Schreiben - dies hatte der Senat bereits in seinen Urteilen vom 30. Mai 2018 in den Verfahren 4 U 99/17 und 4 U 97/17 dargelegt - gerade nicht, dass die Klägerin Herrn H... beauftragt hat, sondern lediglich, dass jener vom Kreditnehmer Ru... mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt war.

    Nach Aktenlage, aber auch den Erkenntnissen des Senats aus den Parallelrechtsstreiten derselben Parteien 4 U 97/17 (M... S...), 4 U 98/17 (M... O...), 4 U 99/17 (V... GbR), 4 U 103/17 (St... GbR), 4 U 141/16 (J... S...) und 4 U 44/18 (D... GbR) gab es selbst in dem Zeitraum bis zur Auszahlung der Darlehensvaluta am 28. August 2009 lediglich drei Fälle, in denen die Eigenmittel nach den der Klägerin vorgelegten Selbstauskünften der künftigen Darlehensnehmer als aus dem Familienkreis stammend ausgewiesen wurden, nämlich bei M... S... (4 U 97/17, Selbstauskunft vom 18. Februar 2009), der D... GbR (4 U 44/18, Selbstauskunft Z... vom 17. Februar 2009) und I... (ausweislich des Gesprächsvermerks Anlage B 6, Bl. 114 f.d.A.).

    Bei dieser geringen Anzahl - in weiteren Fällen, etwa bei V... GbR (4 U 99/17), lag die Selbstauskunft des jeweiligen Partikuliers der Klägerin erst nach Valutierung des hier in Rede stehenden Darlehens vor oder es fehlten jegliche Angaben zum Zeitpunkt der Erklärung der Selbstauskunft und deren Zugang bei der Klägerin - kann von einer hohen Anzahl kaum die Rede sein.

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