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   OLG Brandenburg, 30.06.1999 - 7 U 10/99   

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https://dejure.org/1999,4984
OLG Brandenburg, 30.06.1999 - 7 U 10/99 (https://dejure.org/1999,4984)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.06.1999 - 7 U 10/99 (https://dejure.org/1999,4984)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juni 1999 - 7 U 10/99 (https://dejure.org/1999,4984)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 1219
  • Rpfleger 1999, 553
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.06.1999 - 7 U 10/99
    Allerdings hat der IX. Zivilsenat des BGH wiederholt ausgesprochen, daß die wirksame Vollziehung einer durch Urteil ergangenen und somit von Amts wegen zugestellten Unterlassungsverfügung auch anders als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar ist (BGH NJW 1990, 122; BGHZ 120, 73, 79).

    Der Amtszustellung fehlt - weil sie vom Gericht veranlaßt wird - das "spezifisch vollstreckungsrechtliche Element", daß der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (BGHZ 120, 73, 79; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 764, 765).

  • BGH, 13.04.1989 - IX ZR 148/88

    Festsetzung von Ordnungsmitteln aufgrund einer einstweiligen Verfügung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.06.1999 - 7 U 10/99
    Allerdings hat der IX. Zivilsenat des BGH wiederholt ausgesprochen, daß die wirksame Vollziehung einer durch Urteil ergangenen und somit von Amts wegen zugestellten Unterlassungsverfügung auch anders als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar ist (BGH NJW 1990, 122; BGHZ 120, 73, 79).
  • OLG Frankfurt, 28.05.1986 - 17 U 17/86

    Unzuständigkeit des Berufungsgerichts; Antrag auf Neuerlaß; Wirkungslosigkeit ;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.06.1999 - 7 U 10/99
    Der Amtszustellung fehlt - weil sie vom Gericht veranlaßt wird - das "spezifisch vollstreckungsrechtliche Element", daß der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (BGHZ 120, 73, 79; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 764, 765).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2010 - U (Kart) 19/10

    Zulässigkeit einer Leistungsverfügung

    Anderes kann auch nicht mit dem Eilcharakter des Verfahrens und Gesichtspunkten der Prozesswirtschaftlichkeit begründet werden, zumal dem Eilcharakter eher durch einen zeitnahen erneuten Verfügungsantrag beim funktionell zuständigen erstinstanzlichen Gericht als in dem erfahrungsgemäß langwierigeren Berufungsverfahren mit dessen gesetzlichen Rechtsmittel- und Begründungsfristen sowie den üblichen Erwiderungsfristen (§ 521 Abs. 2 ZPO) Rechnung getragen werden kann (vgl. zu allem OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2004, 9 U 4/04, zitiert nach juris Tz. 9 f. m.w.N.; so im Ergebnis auch OLG Hamm, Urteil vom 16.07.1991, 4 U 119/91, zitiert nach juris Tz. 26; OLG Hamm, Urteil vom 17.12.1992, 4 U 220/92, zitiert nach juris Tz. 29; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30.06.1999, 7 U 10/99, zitiert nach juris Tz. 43).
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2004 - 19 U 36/04

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung: Heilung eines Zustellungsmangels durch

    Nach überwiegender Ansicht (Heinze in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 929 Rz. 13; Hartmann in B/L/H/A, ZPO, 62. Aufl., § 929 Rz. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 929 Rz. 5 - jeweils mit Rspr.-Nachw.) ist ein erneuter Antrag auf Erlass eines Arrests bzw. einer e.V. in der Berufungsinstanz nicht zulässig, hierfür ausschließlich das Gericht erster Instanz funktionell zuständig (so etwa OLG Brandenburg MDR 1999, 1219).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2004 - 9 U 4/04

    Vollziehung einer Unterlassungsverfügung

    Der Senat schließt sich damit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. Brandenburgisches OLG, MDR 1999, 1219; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1987, 764 sowie WRP 1983, 212; OLG Köln, WRP 1982, 599; OLG Koblenz GRUR 1980, 1022; OLG Hamm - 7. Zivilsenat - MDR 1972, 615; OLG Schleswig NJW 1972, 1956) und der wohl herrschenden Auffassung im Schrifttum (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. II, 2. Aufl. 1999, § 929 ZPO Rdnr. 40; Wieczorek/Schütze-Thümmel, ZPO, 3. Aufl., Bd. V, § 929 Rdnr. 18; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 929 Rdnr. 9; Münchener Kommentar-Heinze, ZPO, 2. Aufl., Bd. III, § 929 Rdnr. 13) an, wonach eine einstweilige Verfügung nach Ablauf der Vollziehungsfrist in der Berufungsinstanz nicht - auch nicht im Wege der Anschlussberufung - neu beantragt werden kann.
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