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   OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14   

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OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14 (https://dejure.org/2016,20078)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.06.2016 - 9 UF 133/14 (https://dejure.org/2016,20078)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 9 UF 133/14 (https://dejure.org/2016,20078)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit des Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit des Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 Abs. 1 ; VersAusglG § 6 ; VersAusglG § 8
    Wirksamkeit des Ausschlusses von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ehevertrag: Unterhalts- und Versorgungsausgleichsausschluss

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss des nachehelichen Unterhalts und Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehevertrags-Check - Inhalt eines rechtmäßigen Ehevertrags kann nachträglich angepasst werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 2104
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14
    Der Ehevertrag vom 03.02.1981 hält auch einer Wirksamkeitskontrolle gemäß §§ 6, 8 VersAusglG, 138 BGB in Verbindung mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (grundlegend BGH, FamRZ 2004, 601; FamRZ 2014, 629) stand.

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2014, 629; FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2007, 1310).

    Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, FamRZ 2005, 691; FamRZ 2008, 2011; FamRZ 2014, 629).

    Da das Gesetz keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt, kann aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt (BGH, FamRZ 2014, 629).

    Das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrages eingehen oder - wie hier - fortsetzen zu wollen, begründet für sich genommen für den anderen Ehegatten noch keine Lage, aus der ohne weiteres auf dessen unterlegene Verhandlungsposition geschlossen werden kann (BGH, FamRZ 2014, 629).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14
    Der Ehevertrag vom 03.02.1981 hält auch einer Wirksamkeitskontrolle gemäß §§ 6, 8 VersAusglG, 138 BGB in Verbindung mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (grundlegend BGH, FamRZ 2004, 601; FamRZ 2014, 629) stand.

    Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH, FamRZ 2004, 601; FamRZ 2013, 770).

    Für die rechtliche Beurteilung der Vereinbarung ist aufgrund der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität die Rangabstufung zu beachten, die sich vorrangig danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lebenssituation haben (BGH, FamRZ 2004, 601).

    Aufgrund ihrer Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts erscheinen sie am ehesten verzichtbar (BGH, FamRZ 2004, 601).

    Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war nicht vorhersehbar, dass und in welcher Höhe der Antragsteller gegebenenfalls verpflichtet sein würde, Versorgungsanwartschaften auf die Antragsgegnerin zu übertragen (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601).

  • BGH, 28.11.2008 - BLw 4/08

    Voraussetzungen für das Wirksamwerden einer fehlgeschlagenen Umstrukturierung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14
    Denn es reicht aus, wenn die die Bestätigung enthaltende Urkunde auf die Urkunde hinweist, die das zu bestätigende Rechtsgeschäft enthält (BGH, NJW 1999, 3704; ZIP 2009, 264).

    Der Wille zur Bestätigung setzt voraus, dass die Vertragsparteien die Nichtigkeit des ursprünglichen Vertrages kennen oder zumindest Zweifel an dessen Rechtswirksamkeit haben (BGH, ZIP 2009, 264; NJW 2012, 1570).

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14
    Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, FamRZ 2005, 691; FamRZ 2008, 2011; FamRZ 2014, 629).

    Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige und nach Treu und Glauben unzumutbare Lastenverteilung ergibt (BGH, FamRZ 2005, 691).

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14
    Ein zunächst wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält nach diesen Maßstäben einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (BGH, Beschluss vom 08.10.2014 - XII ZB 318/11; FamRZ 2013, 770; FamRZ 2005, 185).

    Mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geben die Eheleute regelmäßig zu erkennen, keine Teilhabe an den von dem jeweils anderen Ehegatten gegebenenfalls erworbenen höherwertigen Versorgungsanrechten beanspruchen zu wollen, sondern jeder Ehegatten sollte - auch im Fall der Scheidung - diejenigen Versorgungsanrechte behalten, die er eigenständig mit Hilfe seines jeweiligen Einkommens erwerben würde (BGH, FamRZ 2005, 185).

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 90/11

    Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14
    Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH, FamRZ 2004, 601; FamRZ 2013, 770).

    Ein zunächst wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält nach diesen Maßstäben einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (BGH, Beschluss vom 08.10.2014 - XII ZB 318/11; FamRZ 2013, 770; FamRZ 2005, 185).

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZB 94/06

    Wirksamkeit eines kompensationslos vereinbarten Ausschlusses des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14
    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2014, 629; FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2007, 1310).

    Etwas anderes kann unter Umständen bei einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten Zukunft entgegensehen würde (BGH, FamRZ 2013, 269; FamRZ 2009, 1041).

  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 51/11

    Sittenwidriges Rechtsgeschäft: Berücksichtigung nachträglicher Änderungen bei der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14
    Der Wille zur Bestätigung setzt voraus, dass die Vertragsparteien die Nichtigkeit des ursprünglichen Vertrages kennen oder zumindest Zweifel an dessen Rechtswirksamkeit haben (BGH, ZIP 2009, 264; NJW 2012, 1570).
  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14
    Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die geänderte Satzung der VBL betreffend die Berechnung der Startgutschrift rentenferner Versicherter unwirksam ist (Urteil vom 09.03.2016, Az. IV ZR 9/15), der Senat sieht jedoch keinen Anlass, im vorliegenden Fall die Entscheidung erneut auszusetzen.
  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12

    Nachehelicher Unterhalt: Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.06.2016 - 9 UF 133/14
    Demgegenüber dient der Altersvorsorgeunterhalt dem Ausgleich derjenigen ehebedingten Nachteile, die darauf zurückzuführen sind, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Rollenverteilung in der Ehe nach Ende der Ehezeit nur geringere Versorgungsanwartschaften erzielen kann, als ihm dies ohne die Ehe möglich gewesen wäre (BGH, FamRZ 2014, 1276).
  • BGH, 01.10.1999 - V ZR 168/98

    Bestätigung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines kompensationslosen Ausschlusses des

  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 318/11

    Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Ausübungskontrolle in

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

    Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des

  • OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09

    Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei

  • OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Dabei sind die §§ 6 ff. VersAusglG anzuwenden, obgleich es sich hier um eine vor Inkrafttreten des VersAusglG zum 01. September 2009 geschlossene Vereinbarung handelt (vgl. Senat, FamRZ 2016, 2104; OLG Koblenz, FamRZ 2012, 130).

    Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH, FamRZ 2017, 884; BGH, FamRZ 2013, 770; BGH, FamRZ 2004, 601; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104).

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2014, 629; FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2007, 1310; Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104), oder wenn eine Vereinbarung zum Nachteil des Trägers der Sozialhilfe/Grundsicherung getroffen wird, weil der verzichtende Ehegatte/Lebenspartner auf entsprechende Leistungen angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 2009, 198).

    Deshalb trägt der durch die Vereinbarung benachteiligte Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung (Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104; Senat, FamRZ 2012, 1729; Sarres, FamFR 2012, 29, 30).

    Zwar kommt beiden Tatbeständen als Ausdruck der nachehelichen Solidarität besondere Bedeutung zu (Senat, FamRZ 2016, 2104).

    Die Ehepartner können aber die Ansprüche auf Alters- und Krankenunterhalt insbesondere dann ausschließen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte unterhaltsbedürftig werden kann (vgl. Senat, FamRZ 2016, 2104; OLG Celle, NJW-RR 2009, 1302).

    Dem Verzicht auf den Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) kommt geringe Bedeutung zu (vgl. Senat, FamRZ 2016, 2104), zumal die Antragsgegnerin bei Vertragsabschluss keinen gesundheitlichen Einschränkungen bei ihrer Erwerbstätigkeit unterlag, über einen Arbeitsplatz verfügte und seither (mit geringen Zeiten der Arbeitslosigkeit) auch nahezu durchgängig erwerbstätig war.

    Aufgrund ihrer Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts erscheinen sie am ehesten verzichtbar (BGH, FamRZ 2004, 601; Senat, FamRZ 2016, 2104).

  • KG, 12.04.2019 - 13 UF 124/17

    Abänderung nachehelichen Unterhalts: Bindung des Gerichts an die Feststellungen

    Das OLG Brandenburg änderte mit Beschluss vom 20.12.2011 - 9 UF 133/14 die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ab und entschied, dass der Versorgungsausgleich abzutrennen und auszusetzen sei, da die Antragsgegnerin Anrechte bei der VBL habe, die mit der sogenannten Startgutschriftenproblematik belastet seien.

    Das Oberlandesgericht Brandenburg ließ im Beschwerdeverfahren (9 UF 133/14) einen Versicherungsverlauf der Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer vorehelichen Tätigkeit im Schreibdienst beim ... und unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für die vorehelich geborene Tochter ermitteln.

    Das Familiengericht hat am 17.12.2014 das Verfahren zunächst bis zum Abschluss des vor dem Oberlandesgericht Brandenburg anhängigen Verfahrens über die Folgesache Versorgungsausgleich 9 UF 133/14 ausgesetzt.

    Die Akten des Amtsgerichts Oranienburg 35 F 126/07 (OLG Brandenburg 9 UF 133/14) und des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg 138 F 22941/10 (KG 17 UF 107/11) sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Soweit darüber hinaus das OLG Brandenburg vom 30. Juni 2016 (9 UF 133/14) im Beschwerdeverfahren zum Versorgungsausgleich die Auffassung des Amtsgerichts hinsichtlich der notariellen Vereinbarung vom 3.2.1981 teilte, wonach die ehevertraglichen Regelungen nicht unwirksam gewesen seien, und darüber hinaus die Auffassung vertrat, dass durch den weiteren Ehevertrag vom 14.6.2006 keine Bestätigung der Regelungen in der notariellen Vereinbarung vom 3.2.1981 im Zeitpunkt der Trennung erfolgt sei, ist diese Auslegung für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens nicht die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich des OLG Brandenburg vom 30.6.2016 ist.

    Da sich aus den Vorsorgeleistungen für das Alter auch der Anspruch auf Versorgung wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI berechnet, hat die Antragsgegnerin bis zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bis zum 1.9.2016 weiterhin ehebedingte Nachteile gehabt, denn ohne Ehe hätte sie die nach den Feststellungen des OLG Brandenburg vom 30.6.2016 - 9 UF 133/14 - weiteren Anrechte von 8, 5463 Entgeltpunkten erworben gehabt und ihre Erwerbsunfähigkeitsrente wäre daher auch um diese Entgeltpunkten höher gewesen.

  • OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15

    Versorgungsausgleich nach deutschem Recht nach vorheriger Scheidung in Österreich

    Nichts anderes gilt im Speziellen für Verfahren über die Durchführung des Versorgungsausgleichs (BGH FamRZ 1983, 38; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 2104; OLG Nürnberg MDR 2011, 1044; OLG Frankfurt OLG Report Mitte 12/2016 Anm. 2).

    Die Gefahr, dass sich trotz der grundsätzlichen Unabhängigkeit der Entscheidung, ob bzw. in welchem Umfang einzelne Versorgungsanrechte der Teilung zuzuführen sind, Widersprüche zwischen mehreren Entscheidungen über Teile des Verfahrensgegenstands Versorgungsausgleich ergeben, kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn die Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs insgesamt zu prüfen ist (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 2104) oder mehrere Anrechte einer gemeinsamen Abwägungsentscheidung bzw. Billigkeitsprüfung unterliegen, wie dies etwa bei Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Teilung geringfügiger Anrechte nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG, von Anrechten mit geringfügiger Differenz nach § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG, der Entscheidung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG, inwieweit der Wertausgleich unbillig ist, wenn ein Ehegatte über nicht ausgleichsreife ausländische Anwartschaften verfügt oder im Rahmen der Prüfung nach § 27 VersAusglG, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt oder teilweise für einen Ehegatten eine grobe Unbilligkeit darstellen würde (Hoppenz, FamRZ 2015, 977).

    (2) Die Gefahr eines Widerspruchs zwischen der angefochtenen Teilentscheidung und einer späteren Schlussentscheidung bestand vorliegend schließlich auch deshalb, weil zu prüfen war, ob der Versorgungsausgleich durch den von den Beteiligten am 27.09.2010 vor dem Bezirksgericht Stadt3, Österreich, abgeschlossenen Vergleich ausgeschlossen wurde (vgl. zur Unzulässigkeit einer Teilentscheidung bei einer Wirksamkeitskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG OLG Brandenburg FamRZ 2016, 2104) .

    Dass der Erlass eines Teilbeschlusses über den Versorgungsausgleich bei Gefahr der Herbeiführung zweier einander widersprechender Entscheidungen unzulässig ist (BGH FamRZ 1983, 38) und dies jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn die Prüfung des Vorliegens eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich insgesamt veranlasst ist (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 2104), wird nicht bestritten.

  • KG, 16.01.2017 - 25 UF 30/16

    Versorgungsausgleichsverfahren: Wirksamkeit eines ehevertraglich vereinbarten

    Da der Versorgungsausgleich nur den Ausgleich während der Ehezeit des § 3 Abs. 1 VersAusglG erlittener Nachteile bei der Altersvorsorge bezweckt (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg NZFam 2016, 897; KG, Beschluss v. 19.3.2013, 13 UF 229/12, juris), kann der Antragstellerin ein Ausgleich für erst danach eintretende Versorgungsnachteile nicht zugesprochen werden, zumal sich diese kaum prognostizieren lassen.
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