Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 30.07.2009 - 5 U 133/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Nachbarrechtliche Ansprüche wegen Schäden durch Niederschlagswasser
- Judicialis
BbgSchlG § 1 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 684; ; BGB § ... 684 Satz 1; ; BGB § 812; ; BGB § 812 Abs. 1; ; BGB § 812 Abs. 1 1. Alternative; ; BGB § 818 Abs. 2; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 862 Abs. 1; ; BGB § 904 Satz 2; ; BGB § 906; ; BGB § 906 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 1004; ; BGB § 1004 Abs. 1; ; BbgNRG § 52; ; BbgNRG § 52 Abs. 1; ; BbgNRG § 52 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 286; ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3; ; ZPO § 529; ; ZPO § 529 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; BImSchG § 14 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachbarrechtliche Ansprüche wegen Schäden durch Niederschlagswasser
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Schädigung durch Übertritt von Niederschlagswasser
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 28.05.2008 - 5 O 47/06
- OLG Brandenburg, 30.07.2009 - 5 U 133/08
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 15.07.2011 - V ZR 277/10
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ausschluss durch deliktsrechtliche Haftung …
Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung (§ 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB) stellt keine abschließende Sonderregelung dar, die einem Rückgriff auf den Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstünde (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, AUR 2005, 410 f. zu 2a; unzutreffend daher: OLG Brandenburg, Urteil vom 30. Juli 2009 - 5 U 133/08, juris Rn. 29 ff. zu § 52 Abs. 1 NRG Bbg). - OLG Schleswig, 14.11.2018 - 12 U 48/18
§ 26 Abs. 1 NachbGSchlH regelt in seinem Anwendungsbereich als Schutzgesetz in …
(Vgl. dazu OLG Brandenburg, Urteil vom 30.7.2009, BeckRS 2009, 21997, Seite 7).Ein Anspruch der Kläger auf Schadensersatz könnte sich insofern nur aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 26 Abs. 1 NachbGSchlH ergeben, der als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist (insoweit für § 52 Abs. 1 BbgNRG das OLG Brandenburg, Urteil vom 30.7.2009, BeckRS 2009, 21997, Seite 7).
- OLG Stuttgart, 01.12.2014 - 5 U 156/13
Bauvertrags: Indizien für das Vorliegen eines Mehrfamilienhauses, Wirksamkeit der …
Für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse ist darunter das beim Landgericht Ulm unter der Geschäftsnummer 6 O 278/06 geführte Verfahren, das nach erstinstanzlichem Urteil des Landgerichts Ulm vom 12.6.2008 im Berufungsverfahren vor dem Senat unter der Geschäftsnummer 5 U 133/08 am 22.12.2008 mit einem Vergleich endete, in dem sich die Klägerin zur Beseitigung diverser Mängel und zur Ausführung verschiedener Arbeiten verpflichtet hat.Die Klage wird abgewiesen, soweit im Urteil des Landgerichts Ulm unter Ziffer 2 festgestellt wird, dass der im Vergleich des Oberlandesgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 5 U 133/08 -Terminprotokoll vom 22.12.2008 - unter Ziffer 9 aufgeführte Bemängelungspunkt beseitigt ist.
Die Klage wird abgewiesen, soweit im Urteil des Landgerichts Ulm unter Ziffer 3 festgestellt wird, dass sich die Beklagten bezüglich des Bemängelungspunktes Ziffer 1 im Vergleich des OLG Stuttgart, Aktenzeichen 5 U 133/08 - Terminprotokoll vom 22.12.2008 - im Verzug der Annahme befinden.
(Jedenfalls) Soweit die Widerklage nicht auf Mängelbeseitigungsansprüche oder auf den - von der Kündigung nicht beeinflussten - Vergleich im Verfahren 5 U 133/08, sondern auf die Erfüllung noch offener vertraglicher Leistungen gestützt ist, kann sie und damit die Berufung daher keinen Erfolg haben.
- OLG Stuttgart, 20.10.2014 - 5 U 156/13
Bauvertrags: Indizien für das Vorliegen eines Mehrfamilienhauses, Wirksamkeit der …
Für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse ist darunter das beim Landgericht Ulm unter der Geschäftsnummer 6 O 278/06 geführte Verfahren, das nach erstinstanzlichem Urteil des Landgerichts Ulm vom 12.6.2008 im Berufungsverfahren vor dem Senat unter der Geschäftsnummer 5 U 133/08 am 22.12.2008 mit einem Vergleich endete, in dem sich die Klägerin zur Beseitigung diverser Mängel und zur Ausführung verschiedener Arbeiten verpflichtet hat.Die Klage wird abgewiesen, soweit im Urteil des Landgerichts Ulm unter Ziffer 2 festgestellt wird, dass der im Vergleich des Oberlandesgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 5 U 133/08 - Terminprotokoll vom 22.12.2008 - unter Ziffer 9 aufgeführte Bemängelungspunkt beseitigt ist.
Die Klage wird abgewiesen, soweit im Urteil des Landgerichts Ulm unter Ziffer 3 festgestellt wird, dass sich die Beklagten bezüglich des Bemängelungspunktes Ziffer 1 im Vergleich des OLG Stuttgart, Aktenzeichen 5 U 133/08 - Terminprotokoll vom 22.12.2008 - im Verzug der Annahme befinden.
(Jedenfalls) Soweit die Widerklage nicht auf Mängelbeseitigungsansprüche oder auf den - von der Kündigung nicht beeinflussten - Vergleich im Verfahren 5 U 133/08, sondern auf die Erfüllung noch offener vertraglicher Leistungen gestützt ist, kann sie und damit die Berufung daher keinen Erfolg haben.