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   OLG Brandenburg, 30.08.1999 - 9 Wx 19/99   

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https://dejure.org/1999,5520
OLG Brandenburg, 30.08.1999 - 9 Wx 19/99 (https://dejure.org/1999,5520)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.1999 - 9 Wx 19/99 (https://dejure.org/1999,5520)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. August 1999 - 9 Wx 19/99 (https://dejure.org/1999,5520)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts; Voraussetzungen für die Abgabe einer Vormundschaftssache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1791c Abs. 1; FGG § 46 Abs. 1
    Abgabe der Vormundschaft an anderes Gericht - wichtiger Grund - Aufenthaltswechsel - Kindeswohl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bonn - 37 VIII S 1261
  • AG Fürstenwalde - 23 VIII 2347
  • OLG Brandenburg, 30.08.1999 - 9 Wx 19/99

Papierfundstellen

  • FGPrax 2000, 18
  • FamRZ 2000, 1295
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 23.01.1990 - 11 W 10/90
    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.08.1999 - 9 Wx 19/99
    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist in erster Linie das Wohl des Mündels (BayObLGZ, aaO.; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1990, 208 ; Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, Kommentar zum FGG , 14. Aufl. 1999, § 46 Rdn. 3; Bassenge/Herbst, Kommentar zum FGG/ RPflG , 8. Aufl. 1999, § 46 FGG Rdn. 3).
  • BayObLG, 18.01.1993 - 1Z AR 1/93

    Wichtige Gründe; Vormundschaft; Zweckmäßigkeitserwägungen; Abgabe; Verfahren;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.08.1999 - 9 Wx 19/99
    Zwar stellt der Aufenthaltswechsel des unter Amtsvormundschaft stehenden Kindes mit seiner Mutter in der Regel einen wichtigen Grund zur Abgabe im Sinne von § 46 FGG dar, wenn das für den neuen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständige Jugendamt die gesetzliche Amtsvormundschaft nach § 87 c Abs. 2 SGB VIII bereits übernommen hat (BayObLGZ 1993, 7, 8).
  • OLG Hamm, 01.07.2010 - 2 Sdb (FamS) Zust 19/10
    Danach kann - trotz eines dauernden Aufenthaltswechsels des betroffenen Kindes - eine Abgabe der Sache aus wichtigem Grund unzweckmäßig sein, wenn sich das abgebende Gericht bereits so intensiv mit dem Gegenstand des Verfahrens auseinandergesetzt hat, dass die Abgabe an ein anderes Gericht den Fortgang des Verfahrens nicht unerheblich verzögern würde oder wenn das Verfahren bereits so weit fortgeschritten ist, dass eine Endentscheidung unmittelbar bevorsteht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1295).
  • OLG Hamm, 19.09.2006 - 2 Sdb (FamS) Zust 10/06

    Abgabe einer Vormundschaftssache nach § 46 Abs. 1 FGG an ein anderes

    Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zweckmäßig erscheint, dass nicht das örtlich zuständige, sondern das um Übernahme ersuchte Gericht mit der Sache befasst wird (vgl. Bay ObLG FamRZ 1999, 796; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1295; Keidel/Kunze/Winkler-Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. A., § 46 Rz. 3).
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