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   OLG Brandenburg, 30.09.2019 - 1 AR 34/19 (SA Z)   

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https://dejure.org/2019,38242
OLG Brandenburg, 30.09.2019 - 1 AR 34/19 (SA Z) (https://dejure.org/2019,38242)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.09.2019 - 1 AR 34/19 (SA Z) (https://dejure.org/2019,38242)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. September 2019 - 1 AR 34/19 (SA Z) (https://dejure.org/2019,38242)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.09.2019 - 1 AR 34/19
    Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO über die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Gerichtsstände der Beklagten der Bundesgerichtshof wäre und im Anschluss an die Klageerhebung beim Landgericht Frankfurt (Oder) das Brandenburgische Oberlandesgericht als erstes mit der Gerichtsstandsbestimmung befasst worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 3789; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 36, Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 17.11.2014 - 11 SV 115/14

    Gerichtsstand nach § 22 ZPO bei Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.09.2019 - 1 AR 34/19
    Dem Erfordernis, dass die Klage das Rechtsverhältnis der Mitgliedschaft als solches betreffen muss (Zöller/Schultzky, a. a. O., § 22, Rn. 6, m. w. N.), ist in Fällen, in denen der Gesellschafter des Insolvenzschuldners auf die Rückerstattung eines Gesellschafterdarlehens oder einer gleichstehenden Forderung unter Insolvenzanfechtungsgesichtspunkten in Anspruch genommen wird, genügt (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2014, 11 SV 115/14, zitiert nach juris; MünchKomm/Patzina, ZPO, 5. Aufl., § 22, Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl., § 22, Rn. 15).
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