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   OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22   

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OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22 (https://dejure.org/2022,40989)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2022 - 11 U 77/22 (https://dejure.org/2022,40989)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. November 2022 - 11 U 77/22 (https://dejure.org/2022,40989)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Brandenburg, 17.08.2022 - 11 U 237/21

    Rückzahlung von Versicherungsprämien Voraussetzungen einer Leistungskondiktion

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22
    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Lösungsrecht gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. durch den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eingeschränkt sein kann, ist mithin sowohl im nationalen Recht als auch im Unionsrecht zweifelsfrei geklärt (Senat, Beschl. v. 17.08.2022 - 11 U 237/21, Rn. 19 ff.; OLG Hamm, Hinweisbeschl.

    Auf diesen Gesichtspunkt geht das OLG Rostock in seinen gegenläufigen Entscheidungen vom 09.11.2021 und 08.03.2022 ( 4 U 51/21, BeckRS 2021, 41766 und BeckRS 2022, 3725) nicht ein, weshalb auch diese Entscheidungen an der Rechtsauffassung des Senats sowie daran, dass die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind, nichts ändern (so schon Senat, Beschl. v. 17.08.2022 - 11 U 237/21, Rn. 19 ff., m.w.N.).

    Eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist daher ebenso wenig geboten wie eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die seitens des Landgerichts Erfurt mit Beschluss vom 13.01.2022 ( 8 O 1463/20) erfolgte Vorlage (Senat, Beschl. v. 17.08.2022 - 11 U 237/21, Rn. 19 ff.; s.a.: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.02.2022 - 12 U 80/21, Rn. 10 ff., zitiert nach juris, jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22
    Wird danach dem Versicherungsnehmer - wie auch hier - durch eine womöglich vorhandene, aber unzureichende Belehrung nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es nämlich unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH (3. Kammer), Urt. v. 19.12.2019 - C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18 [Rust-Hackner ua/Nürnberger Versicherung Aktiengesellschaft Österreich sowie weitere], NJW 2020, 667 , Rn. 79).

    Wenn aber den Mitgliedstaaten danach die Regelung der Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts bzw. Widerspruchsrechts im Einzelnen überlassen bleibt, können damit naturgemäß auch Einschränkungen einhergehen (vgl. EuGH, Beschl. v. 28.05.2020 - C-803/19, Rn. 27; EuGH, Urt. v. 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn. 62, zitiert jeweils nach juris).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner vorzitierten Entscheidung (Urt. v. 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn. 120, zitiert jeweils nach juris) - wenn auch im Zusammenhang mit der Frage zur Verjährung von Zinsansprüchen - klargestellt, dass das insoweit relevante Ziel der entsprechenden Regelungen der Richtlinien 90/619 (Art. 15 Abs. 1), 2002/83 (Art. 35 Abs. 1) und 2009/138 (Art. 186 Abs. 1) der Schutz der Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers ist, und diese nicht dazu dienen sollen, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren.

  • OLG Karlsruhe, 09.02.2022 - 12 U 80/21

    Verwirkung des Widerspruchs- und des Rücktrittsrechts bei einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22
    Hinsichtlich der hier maßgeblichen Lebensversicherungsverträge unterscheidet sich die Rechtslage (ständige Rechtsprechung des Senats; so im Übrigen auch OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2022 - 20 U 155/20; Rn: 16 ff.; OLG Dresden, Beschl. v. 28.04.2022 - 4 U 2762/21, Rn. 8; OLG Frankfurt, Urt. v. 09.03.2022 - 7 U 30/21, Rn. 37 ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.02.2022 - 12 U 80/21, Rn. 9 ff.; jeweils zitiert nach juris).

    Eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist daher ebenso wenig geboten wie eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die seitens des Landgerichts Erfurt mit Beschluss vom 13.01.2022 ( 8 O 1463/20) erfolgte Vorlage (Senat, Beschl. v. 17.08.2022 - 11 U 237/21, Rn. 19 ff.; s.a.: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.02.2022 - 12 U 80/21, Rn. 10 ff., zitiert nach juris, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 117/15

    Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22
    Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, kommt treuwidriges Verhalten durchaus auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 16 und Beschl. v. 11.11.2015 - IV ZR 117/15, Rn. 16).

    Es ist anerkannt, dass in dem Begehren des Versicherungsnehmers, beitragsfrei geführte Verträge wieder in Vollzug zu setzen, regelmäßig ein Verhalten liegt, das bei dem Versicherer den Eindruck erweckt, der Versicherungsnehmer wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen, und dass dies zu einer Treuwidrigkeit eines später erklärten Widerspruchs führen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 08.09.2021 - IV ZR 133/20, Rn. 18; ders., Beschl. v. 13.01.2016 - IV ZR 117/15, Rn. 5, zitiert jeweils nach juris).

  • BGH, 08.09.2021 - IV ZR 133/20

    Altvertrag über eine private Rentenversicherung im sog. Policenmodell:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22
    Es ist anerkannt, dass in dem Begehren des Versicherungsnehmers, beitragsfrei geführte Verträge wieder in Vollzug zu setzen, regelmäßig ein Verhalten liegt, das bei dem Versicherer den Eindruck erweckt, der Versicherungsnehmer wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen, und dass dies zu einer Treuwidrigkeit eines später erklärten Widerspruchs führen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 08.09.2021 - IV ZR 133/20, Rn. 18; ders., Beschl. v. 13.01.2016 - IV ZR 117/15, Rn. 5, zitiert jeweils nach juris).

    Begehrt er eine solche Wiederherstellung dennoch und erklärt sich der Versicherer damit einverstanden, ist dies rechtlich wie ein Neuabschluss des Versicherungsvertrages anzusehen (BGH, Urt. v. 23.06.1993 - IV ZR 37/92, Rn. 19; Beschl. v. 08.09.2021 - IV ZR 133/20, Rn. 18 zitiert nach juris).

  • BGH, 25.11.2020 - IV ZR 318/18

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages und Herausgabe von Nutzungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22
    Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht und beeinträchtigt die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2020 - IV ZR 318/18, Rn. 21, zitiert nach juris, m.w.N.).
  • OLG Hamm, 25.08.2022 - 20 U 155/22

    Ewiges Widerspruchsrecht; EuGH; Vorlagepflicht; VerfGH Rheinland-Pfalz -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22
    Auch aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22.07.2022 ( VGH B 70/21) folgt nichts anderes, da der Gerichtshof die angegriffene Entscheidung des OLG Koblenz vor allem auch unter dem Aspekt bemängelte, dass das Fachgericht nicht ausreichend begründet habe, weshalb es selbst abschließend entscheiden könne (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2022 - 20 U 155/22, Rn. 23, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 22.09.2021 - 20 U 121/19

    Widerruf einer kapitalbildenden Lebensversicherung nebst

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22
    Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der EuGH mit seinem Urteil vom 09.09.2021 etwas an der Rechtsprechung zu Widerspruchsbelehrungen in Versicherungsverträgen ändern wollte (Senat, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., sowie v. 22.09.2021 - 20 U 121/19, BeckRS 2021, 40016).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 70/21

    Vorlagepflicht eines Fachgerichts zum EuGH (Art 267 Abs 3 AEUV) und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22
    Auch aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22.07.2022 ( VGH B 70/21) folgt nichts anderes, da der Gerichtshof die angegriffene Entscheidung des OLG Koblenz vor allem auch unter dem Aspekt bemängelte, dass das Fachgericht nicht ausreichend begründet habe, weshalb es selbst abschließend entscheiden könne (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 25.08.2022 - 20 U 155/22, Rn. 23, zitiert nach juris).
  • LG Erfurt, 13.01.2022 - 8 O 1463/20

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Zweiten und Dritten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22
    Eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist daher ebenso wenig geboten wie eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die seitens des Landgerichts Erfurt mit Beschluss vom 13.01.2022 ( 8 O 1463/20) erfolgte Vorlage (Senat, Beschl. v. 17.08.2022 - 11 U 237/21, Rn. 19 ff.; s.a.: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.02.2022 - 12 U 80/21, Rn. 10 ff., zitiert nach juris, jeweils m.w.N.).
  • OLG Rostock, 08.03.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung mehrerer Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen:

  • OLG Hamm, 03.05.2022 - 20 U 73/22

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags Ausübung eines Widerspruchsrecht

  • OLG Hamm, 13.12.2019 - 20 U 188/19
  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • OLG Hamburg, 06.08.2020 - 9 U 35/20

    Lebensversicherungsvertrag: Widersprüchliches Verhalten durch Ausübung des

  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 37/92

    Rücktritt vom Vertrag über Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - Verletzung der

  • OLG Frankfurt, 09.03.2022 - 7 U 30/21

    Kein "ewiges Widerspruchsrecht" bei unzureichenden Angaben über die einzuhaltende

  • EuGH, 28.05.2020 - C-803/19

    WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art.

  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

  • OLG Dresden, 28.04.2022 - 4 U 2762/21

    Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 2762/21 v. 11.04.2022

  • BGH, 20.07.2022 - IV ZR 463/21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 11 U 36/22

    Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung beim

    Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Kläger als Versicherungsnehmer jeweils schon bei der Beantragung der Beitragsfreistellung deutlich macht, diese für einen von Vornherein begrenzten Zeitraum zu wünschen (vgl. Senat, Beschl. v. 30.11.2022 - 11 U 77/22; OLG Hamm, Urt. v. 13.12.2019 - 20 U 188/19, Rn. 12, zitiert nach juris).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner vorzitierten Entscheidung (Urt. v. 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn. 120, zitiert jeweils nach juris) - wenn auch im Zusammenhang mit der Frage zur Verjährung von Zinsansprüchen - klargestellt, dass das insoweit relevante Ziel der entsprechenden Regelungen der Richtlinien 90/619 (Art. 15 Abs. 1), 2002/83 (Art. 35 Abs. 1) und 2009/138 (Art. 186 Abs. 1) der Schutz der Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers ist, und diese nicht dazu dienen sollen, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren (vgl. Senat, Beschl. v. 30.11.2022 - 11 U 77/22).

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