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   OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19   

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OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19 (https://dejure.org/2020,2093)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.01.2020 - 13 UF 207/19 (https://dejure.org/2020,2093)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31. Januar 2020 - 13 UF 207/19 (https://dejure.org/2020,2093)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Anordnung begleiteten Umgangs im Umgangsverfahren: unzulässige Teilentscheidung bei unzureichender Konkretisierung des Umgangstitels; gerichtliche Kindeswohlprüfung unter Einbeziehung eines Verfahrensbeistandes; Obliegenheit des Umgangsberechtigten zur Schaffung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung einer Umgangsbegleitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anordnung einer Umgangsbegleitung; Antragsunabhängiges Verfahren; Kindeswohl als entscheidendes Kriterium; Unzulässige Teilentscheidung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unabhängigkeit des Umgangsverfahrens von einem Antrag

Verfahrensgang

  • AG Zossen - 6 F 376/19
  • OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 458
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15

    Die Annahme, dem Familiengericht stehe bei Entscheidungen gemäß § 1684 Abs. 4

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19
    Insoweit obliegt es, weil dem Familiengericht weder gegenüber Privatpersonen oder dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zusteht und für den Umgang beanspruchenden Elternteil wegen des verwaltungsgerichtlich einklagbaren Rechts auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts keine Schutzlücke besteht (BVerfG FamRZ 2015, 1686), dem Umgangsberechtigten, die Voraussetzungen für einen begleiteten Umgang zu schaffen, insbesondere eine geeignete Begleitperson zu stellen - ggfls.

    Kommt nur begleiteter Umgang in Betracht und fehlt ein mitwirkungsbereiter Dritter, so hat der Umgang zu unterbleiben, denn die Anordnung eines begleiteten Umgangs - als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss - setzt einen mitwirkungsbereiten Dritten voraus (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15 -, Rn. 5, juris).

    Insoweit obliegt es, weil dem Familiengericht weder gegenüber Privatpersonen oder dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zusteht und für den Umgang beanspruchenden Elternteil wegen des verwaltungsgerichtlich einklagbaren Rechts auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts keine Schutzlücke besteht (BVerfG FamRZ 2015, 1686), dem Umgangsberechtigten, die Voraussetzungen für einen begleiteten Umgang zu schaffen, insbesondere eine geeignete Begleitperson zu stellen - ggfls.

    Kommt nur begleiteter Umgang in Betracht und fehlt ein mitwirkungsbereiter Dritter, so hat der Umgang zu unterbleiben, denn die Anordnung eines begleiteten Umgangs - als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss - setzt einen mitwirkungsbereiten Dritten voraus (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15 -, Rn. 5, juris).

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11

    Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19
    Unterlässt das Familiengericht in einem Endbeschluss zu einer Umgangssache unter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot eine vollstreckungsfähige Regelung zu Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18 m.w.N.), so trifft es eine unzulässige Teilentscheidung (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG), die antragsunabhänig eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht ermöglicht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2018, 696; Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 jew. m.w.N.).

    Weiter gilt das vollstreckungsrechtlich unverzichtbare Konkretisierungsgebot auch und gerade für begleitete Umgänge, sodass die Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18) nicht dem Umgangsbegleiter überlassen werden dürfen.

    Das Amtsgericht hat, was bereits eine Zurückverweisung auch ohne Antrag eines Beteiligten ermöglicht, eine unzulässige Teilentscheidung getroffen (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG), indem es unter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot eine vollstreckungsfähige Regelung zu Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18 m.w.N.) unterlassen hat (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2018, 696; Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 jew. m.w.N.).

    Weiter hat das Amtsgericht, da das vollstreckungsrechtlich unverzichtbare Konkretisierungsgebot auch und gerade für begleitete Umgänge gilt und deshalb die Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18) nicht dem Umgangsbegleiter überlassen werden dürfen, von diesem, gegebenenfalls auch über das Jugendamt, die in Betracht kommenden Umgangstermine zu erfragen und vollstreckungsfähig festzulegen (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 FamFG, Rn. 9).

  • OLG Frankfurt, 17.05.2013 - 4 UF 45/13

    Rechte des Umgangspflegers und Durchführung des begleiteten Umgangs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19
    Unterlässt das Familiengericht in einem Endbeschluss zu einer Umgangssache unter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot eine vollstreckungsfähige Regelung zu Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18 m.w.N.), so trifft es eine unzulässige Teilentscheidung (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG), die antragsunabhänig eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht ermöglicht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2018, 696; Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 jew. m.w.N.).

    Das Amtsgericht hat, was bereits eine Zurückverweisung auch ohne Antrag eines Beteiligten ermöglicht, eine unzulässige Teilentscheidung getroffen (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG), indem es unter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot eine vollstreckungsfähige Regelung zu Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18 m.w.N.) unterlassen hat (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2018, 696; Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 jew. m.w.N.).

  • OLG Schleswig, 23.03.2015 - 10 UF 6/15

    Pflichten des Familiengerichts bei Anordnung von begleiteten Umgangskontakten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19
    Unterlässt das Familiengericht in einem Endbeschluss zu einer Umgangssache unter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot eine vollstreckungsfähige Regelung zu Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18 m.w.N.), so trifft es eine unzulässige Teilentscheidung (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG), die antragsunabhänig eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht ermöglicht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2018, 696; Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 jew. m.w.N.).

    Das Amtsgericht hat, was bereits eine Zurückverweisung auch ohne Antrag eines Beteiligten ermöglicht, eine unzulässige Teilentscheidung getroffen (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG), indem es unter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot eine vollstreckungsfähige Regelung zu Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18 m.w.N.) unterlassen hat (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2018, 696; Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 jew. m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 11.06.2019 - 13 UF 86/19

    Umgangssache: Familiengerichtliche Anordnung zur Durchführung eines begleiteten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19
    zusammen mit einer Kostenübernahmeerklärung des Jugendamts (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 13 UF 86/19 -, juris Rn. 27, 28 m.w.N.).

    zusammen mit einer Kostenübernahmeerklärung des Jugendamts (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2019 - 13 UF 86/19 -, juris Rn. 27, 28 m.w.N.).

  • OLG Schleswig, 28.08.2017 - 8 UF 131/17

    Umgangsrechtsverfahren: Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19
    Unterlässt das Familiengericht in einem Endbeschluss zu einer Umgangssache unter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot eine vollstreckungsfähige Regelung zu Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18 m.w.N.), so trifft es eine unzulässige Teilentscheidung (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG), die antragsunabhänig eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht ermöglicht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2018, 696; Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 jew. m.w.N.).

    Das Amtsgericht hat, was bereits eine Zurückverweisung auch ohne Antrag eines Beteiligten ermöglicht, eine unzulässige Teilentscheidung getroffen (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG), indem es unter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot eine vollstreckungsfähige Regelung zu Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18 m.w.N.) unterlassen hat (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2018, 696; Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 jew. m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2018 - 20 UF 182/17

    Einschränkung des Umgangsrechts des Kindesvaters: Annahme einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19
    Lässt sich eine konkrete Gefährdung des Kindes durch unbegleitete Umgangskontakte aus in der Person des Vaters liegenden Gründen, wie etwa Vorliegen einer pädophilen Haupt- oder Nebenströmung, nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ist die von der Mutter begehrte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung lediglich begleiteter Umgangskontakte nicht begründet (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 2009 m.w.N.).

    Für das weitere - zudem auch aus den nachfolgenden Gründen noch nicht entscheidungsreife - Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Lässt sich eine konkrete Gefährdung des Kindes durch unbegleitete Umgangskontakte aus in der Person des Vaters liegenden Gründen, wie etwa Vorliegen einer pädophilen Haupt- oder Nebenströmung, nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ist die von der Mutter begehrte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung lediglich begleiteter Umgangskontakte nicht begründet (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 2009 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 09.07.2012 - 9 UF 105/12
    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19
    Unterlässt das Familiengericht in einem Endbeschluss zu einer Umgangssache unter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot eine vollstreckungsfähige Regelung zu Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18 m.w.N.), so trifft es eine unzulässige Teilentscheidung (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG), die antragsunabhänig eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht ermöglicht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2018, 696; Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 jew. m.w.N.).

    Das Amtsgericht hat, was bereits eine Zurückverweisung auch ohne Antrag eines Beteiligten ermöglicht, eine unzulässige Teilentscheidung getroffen (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG), indem es unter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot eine vollstreckungsfähige Regelung zu Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18 m.w.N.) unterlassen hat (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2018, 696; Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 jew. m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 20.04.2015 - 6 UF 42/15

    Kindschaftssache: Begründung eines Beschlusses über die Bestellung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19
    Unterlässt das Familiengericht in einem Endbeschluss zu einer Umgangssache unter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot eine vollstreckungsfähige Regelung zu Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18 m.w.N.), so trifft es eine unzulässige Teilentscheidung (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG), die antragsunabhänig eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht ermöglicht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2018, 696; Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 jew. m.w.N.).

    Das Amtsgericht hat, was bereits eine Zurückverweisung auch ohne Antrag eines Beteiligten ermöglicht, eine unzulässige Teilentscheidung getroffen (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG), indem es unter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot eine vollstreckungsfähige Regelung zu Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18 m.w.N.) unterlassen hat (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2018, 696; Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 jew. m.w.N.).

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19
    Bei dem Verfahren betreffend den Umgang zwischen Eltern und Kind nach § 1684 BGB handelt es sich um ein grundsätzlich nicht antragsgebundenes Verfahren, innerhalb dessen das Familiengericht - antragsunabhängig - am Maßstab des Kindeswohls grundsätzlich die Regelung zu treffen hat, die dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 01. Februar 2017 - XII ZB 601/15 -, BGHZ 214, 31-45, Rn. 7 - 8 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 13 UF 26/20

    Voraussetzungen an die hoheitliche Anordnung des Wechselmodells

    Der Ausspruch einer Umgangsregelung muss zum Zweck der Vollstreckbarkeit außerdem hinreichend konkrete Angaben hinsichtlich Wochentag und Uhrzeit enthalten (Senat, NJW-RR 2020, 458).
  • OLG Brandenburg, 13.01.2021 - 13 UF 95/20
    Den Umgangsberechtigten trifft für die Gewährung einer Umgangsbegleitung eine diesbezügliche Mitwirkungsobliegenheit, denn Leistungen der Jugendhilfe setzen grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der Jugendhilfe voraus (Senat, BeckRS 2020, 13179; NJW-RR 2020, 458).

    Selbst wenn der Antragsteller die Bereitschaft dieser Träger zur Wahrnehmung der Umgangsbegleitung dem Gericht mitteilt, bestünden angesichts des Anfahrtswegs voraussichtlich Zweifel an deren - amtswegig zu prüfender (vgl. Senat, BeckRS NJW-RR 2020 458) - Eignung.

    Die übrige Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren ist dem Amtsgericht vorzubehalten (Senat, NJW-RR 2020, 458).

  • OLG Brandenburg, 13.11.2020 - 13 UF 128/20

    Umgang: Entscheidungsmaßstab für Umgangsregelungen

    Im Verfahren betreffend den Umgang zwischen Eltern und Kind nach § 1684 BGB ist - an-tragsunabhängig - am Maßstab des Kindeswohls grundsätzlich die Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl nach § 1697a BGB unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der El-tern am besten entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 13 UF 207/19 -, Rn. 25 m.w.N., juris).

    Bei dem Verfahren betreffend den Umgang zwischen Eltern und Kind nach § 1684 BGB ist - antragsunabhängig - am Maßstab des Kindeswohls grundsätzlich die Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl nach § 1697a BGB unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern am besten entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 13 UF 207/19 -, Rn. 25 m.w.N., juris).

  • OLG Saarbrücken, 28.06.2021 - 6 UF 58/21

    1. Der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts kommt

    Soweit das Familiengericht daher das Jugendamt mit der Anhörung der Kinder - vor ihrer persönlichen Anhörung durch den erkennenden Richter - betraut hat, hat es verkannt, dass es nicht Aufgabe des Jugendamts ist - und Rollenkonflikte heraufbeschwört - die subjektive Interessenvertretung des Kindes zu gewährleisten (vgl. dazu auch OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 458).
  • OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 13 UF 90/21

    Voraussetzungen des Absehens von einer gerichtlichen Umgangsregelung

    Bei dem Verfahren betreffend den Umgang zwischen Eltern und Kind ist nach § 1684 BGB antragsunabhängig am Maßstab des Kindeswohls die Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl nach § 1697 a BGB unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern am besten entspricht (Senat, Beschl. v. 13.11.2020, 13 UF 128/20, zit. nach juris; NJW-RR 2020, 458).
  • OLG Karlsruhe, 09.05.2023 - 20 UF 25/23

    Aufhebung und Zurückverweisung eines familiengerichtlichen Verfahrens bei

    Das Familiengericht darf sich daher nicht darauf zurückziehen, einen Antrag auf Regelung des Umgangs lediglich zurückzuweisen (BVerfG, FamRZ 2006, 1005 (1006); BVerfG, FamRZ 2005, 1815 (1816)) oder die Entscheidung über die genauen Modalitäten des Umgangs ganz oder teilweise in die Hände eines Dritten zu legen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 UF 128/13, juris, Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2012 - II-9 UF 105/12, juris, Rn. 16; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 13 UF 207/19, juris, Rn. 20; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 151, Rn. 53a).
  • OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 13 UF 9/22

    Modifikation eines erstinstanzlich angeordneten Umgangs mit Kindern; Maßstab des

    Bei dem Verfahren betreffend den Umgang zwischen Eltern und Kind nach § 1684 BGB ist - antragsunabhängig - am Maßstab des Kindeswohls grundsätzlich die Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl nach § 1697a BGB unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern am besten entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 13 UF 207/19 -, Rn. 25 m.w.N., juris; Beschluss vom 13. November 2020 - 13 UF 128/20 -, Rn. 1 - 9, juris).
  • OLG Brandenburg, 17.02.2021 - 13 UF 176/20
    Die übrige Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren ist dem Amtsgericht vorzubehalten (Senat, NJW-RR 2020, 458).
  • OLG Brandenburg, 27.05.2021 - 13 UF 145/20

    Unzulässigkeit einer Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren wegen

    Zur Wahrung ihrer Einheitlichkeit bleibt die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren - auch soweit die Beschwerde teilweise als unzulässig verworfen worden ist - dem Amtsgericht vorbehalten (Senat, NJW-RR 2020, 458).
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