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   OLG Brandenburg, 31.03.2005 - 11 U 103/04   

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https://dejure.org/2005,3245
OLG Brandenburg, 31.03.2005 - 11 U 103/04 (https://dejure.org/2005,3245)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.03.2005 - 11 U 103/04 (https://dejure.org/2005,3245)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31. März 2005 - 11 U 103/04 (https://dejure.org/2005,3245)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Subunternehmer oder Nachunternehmer als Baugeldempfänger; Schadensersatz eines Geschäftsführers gegenüber einem Baustofflieferanten auf Grund fehlender Beachtung eines Eigentumsvorbehalts; Pflicht zur Beweiserbringung des Vorliegens der objektiven Voraussetzungen der ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 283; ; StGB § 283 a; ; StGB § 283 b; ; StGB § 283 c; ; StGB § 283 d; ; GmbHG § 64

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; StGB § 283b; GmbHG § 64
    Beweislast des Gläubigers bei Inanspruchnahme einer GmbH aus verzögerter Insolvenzantragstellung für die Voraussetzungen des § 64 GmbHG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Subunternehmer ist nicht Baugeldempfänger!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung: Darlegungserleichterung eines Neugläubigers hinsichtlich der Überschuldung im Zeitpunkt der Auftragserteilung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Leitsatz)

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Der nur mit einem Teil der Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragte Subunternehmer ist nicht Baugeldempfänger nach dem GSB (IBR 2006, 1087)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1073
  • MDR 2005, 1119
  • DB 2005, 1210
  • NZG 2005, 602
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2005 - 11 U 103/04
    Erst wenn feststeht, dass die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt zumindest rechnerisch überschuldet oder zahlungsunfähig war, ist es Sache des Geschäftsführers, die Umstände darzulegen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzuführen (BGHZ 126, 181, 200).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung bisher eine Verlagerung der Darlegungslast nur in Erwägung gezogen, wenn sich im Zeitpunkt der streitigen vorzunehmenden oder unterlassenen Rechtshandlung die GmbH bereits in der Krise befand (BGHZ 126, 181, 200, rechnerische Überschuldung; OLG Köln WM 2001, 1160, rechnerische Überschuldung; OLG Dresden ZIP 2003, 360; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 939 und OLG Brandenburg GmbHR 2003, 595 jeweils zur Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen).

  • OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01

    Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2005 - 11 U 103/04
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung bisher eine Verlagerung der Darlegungslast nur in Erwägung gezogen, wenn sich im Zeitpunkt der streitigen vorzunehmenden oder unterlassenen Rechtshandlung die GmbH bereits in der Krise befand (BGHZ 126, 181, 200, rechnerische Überschuldung; OLG Köln WM 2001, 1160, rechnerische Überschuldung; OLG Dresden ZIP 2003, 360; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 939 und OLG Brandenburg GmbHR 2003, 595 jeweils zur Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen).
  • OLG Dresden, 16.01.2003 - 7 U 1167/02

    Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung; Vorenthalten von Arbeitsentgelt;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2005 - 11 U 103/04
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung bisher eine Verlagerung der Darlegungslast nur in Erwägung gezogen, wenn sich im Zeitpunkt der streitigen vorzunehmenden oder unterlassenen Rechtshandlung die GmbH bereits in der Krise befand (BGHZ 126, 181, 200, rechnerische Überschuldung; OLG Köln WM 2001, 1160, rechnerische Überschuldung; OLG Dresden ZIP 2003, 360; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 939 und OLG Brandenburg GmbHR 2003, 595 jeweils zur Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen).
  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2005 - 11 U 103/04
    Im Gegensatz zu einem Verstoß gegen die Konkursantragspflicht ist es bei einer Verletzung der Buchführungspflicht regelmäßig unmöglich festzustellen, von welchem Augenblick an die mangelhafte Buchführung zu einem - allgemeinen - Gläubigerschaden geführt hat (BGHZ 125, 366).
  • BGH, 05.12.1989 - VI ZR 335/88

    Garantenpflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Deliktische Eigenhaftung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2005 - 11 U 103/04
    Zwar hat die Rechtsprechung in einem Einzelfall (BGHZ 109, 297) die Verurteilung des Geschäftsführers zum Schadensersatz gegenüber einem Baustofflieferanten auf die Erwägung gestützt, dieser habe durch organisatorische Regelungen nicht hinreichend sichergestellt, dass der Eigentumsvorbehalt, dort ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, beachtet worden sei (hierzu auch Meyke, Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers, 4. Aufl., RN. 427 ff).
  • BGH, 16.12.1999 - VII ZR 39/99

    Begriff des Empfängers von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2005 - 11 U 103/04
    Der Subunternehmer oder Nachunternehmer ist indes nicht Baugeldempfänger i.S.d. Gesetzes, wenn er nur einzelne Gewerke ausführt, auch wenn er sich hierzu weiterer Subunternehmer bedient oder wenn er zur Ausführung der Leistung der Lieferung von Baumaterialien bedarf (BGH NZBau 2000, 129; Stammkötter, Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderung, 2. Aufl., § 1 Rn. 18 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2000 - 22 U 9/00

    Voraussetzungen der Schadensersatzverpflichtung des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2005 - 11 U 103/04
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung bisher eine Verlagerung der Darlegungslast nur in Erwägung gezogen, wenn sich im Zeitpunkt der streitigen vorzunehmenden oder unterlassenen Rechtshandlung die GmbH bereits in der Krise befand (BGHZ 126, 181, 200, rechnerische Überschuldung; OLG Köln WM 2001, 1160, rechnerische Überschuldung; OLG Dresden ZIP 2003, 360; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 939 und OLG Brandenburg GmbHR 2003, 595 jeweils zur Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen).
  • BGH, 27.01.1994 - I ZR 326/91

    "Indizienkette"; Anforderungen an die Würdigung vorgetragener Indiztatsachen;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2005 - 11 U 103/04
    Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen sich aus dem auch im Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben eine Verpflichtung der nicht darlegungs- und beweislasteten Partei ergeben, dem Gegner gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisführung zu bieten, zu denen namentlich die Spezifizierung von Tatsachen gehören kann, wenn und soweit diese der Kenntnis der mit der Beweisführung belasteten Partei entzogen oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne weiteres möglich als auch bei Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände und Interessen zumutbar ist (ständige Rechtsprechung BGH ZIP 1994, 789, 794; BGHZ 120, 327 ; Zöller-Greger, ZPO, 18. Aufl. vor § 284 Rn. 34 m.u.w.N.).
  • OLG Köln, 19.12.2000 - 22 U 144/00

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH bei Bekanntwerden einer rechnerischen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2005 - 11 U 103/04
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung bisher eine Verlagerung der Darlegungslast nur in Erwägung gezogen, wenn sich im Zeitpunkt der streitigen vorzunehmenden oder unterlassenen Rechtshandlung die GmbH bereits in der Krise befand (BGHZ 126, 181, 200, rechnerische Überschuldung; OLG Köln WM 2001, 1160, rechnerische Überschuldung; OLG Dresden ZIP 2003, 360; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 939 und OLG Brandenburg GmbHR 2003, 595 jeweils zur Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen).
  • BGH, 11.12.2018 - II ZR 455/17

    Einordnung des § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB als Schutzgesetz im Sinne des §

    bb) Die instanzgerichtliche Rechtsprechung und Teile des Schrifttums verneinen allgemein die Schutzgesetzqualität des § 283b StGB (OLG Hamm, GmbHR 2014, 1044, 1045; OLG Düsseldorf, AG 2011, 31; OLG München, Urteil vom 7. Mai 2008 - 20 U 5630/07, juris Rn. 31; OLG Brandenburg, ZIP 2005, 1073, 1074; KG, NZG 2002, 383, 385; OLG Düsseldorf, OLGR 1994, 66, 67; Kort in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 91 Rn. 188; Krieger/Sailer-Coceani in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 91 Rn. 20; Büteröwe in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 41 GmbHG Rn. 17; Koch in Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 91 Rn. 3; Hölters/Müller-Michaels, AktG, 3. Aufl., § 91 Rn. 12; Schmidt in Ensthaler/Füller/Schmidt, GmbHG, 2. Aufl., § 41 Rn. 42; Alexander in Schwerdtfeger, GesR, 3. Aufl., § 41 GmbHG Rn. 60).
  • OLG Rostock, 09.11.2007 - 8 U 65/06
    § 64 Abs. 1 GmbHG stellt nach ganz h.M. ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gläubiger der Gesellschaft dar ( OLG Brandenburg, GmbHR 2005, 879 [OLG Brandenburg 31.03.2005 - 11 U 103/04] ; OLG Thüringen, GmbHR 2002, 112 m.w.N.).

    Denn aus dem auch im Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben kann sich eine Verpflichtung der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei ergeben, dem Gegner gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisführung zu bieten, zu denen namentlich die Spezifizierung von Tatsachen gehören kann, wenn und soweit diese der Kenntnis der mit der Beweisführung belasteten Partei entzogen sind oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne weiteres möglich als auch bei Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände und Interessen zumutbar ist ( OLG Brandenburg, GmbHR 2005, 879 [OLG Brandenburg 31.03.2005 - 11 U 103/04] m.w.N.).

    Nach ganz h.M. in Literatur und Rechtsprechung ist der Geschäftsführer deshalb im Hinblick auf die Fortführungsprognose darlegungs- und beweispflichtig, weil er hierzu weit besser in der Lage ist als ein außenstehender Gläubiger, der in aller Regel von den für die Zukunftsaussichten der Gesellschaft maßgebenden Umständen keine Kenntnis haben wird; dem Geschäftsführer hingegen ist die Darlegung dieser Umstände zumutbar, weil er ohnehin nach dem o.G. zu einer laufenden Prüfung der Unternehmenslage verpflichtet ist ( BGH, NJW 1994, 2220 [BGH 06.06.1994 - II ZR 292/91] ; OLG Brandenburg, GmbHR 2005, 879; Baumbach/Hueck, GmbHG , 18. Aufl., § 64 Rn. 13 m.w.N.).

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