Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 31.05.2019 - 13 UF 170/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 1696 Abs. 1 S. 1; FamFG § 166 Abs. 1
Anordnung des paritätischen Wechselmodells zur Betreuung eines Kindes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Vater will "Wechselmodell" durchsetzen - Diese Art der Kinderbetreuung durch getrenntlebende Eltern setzt hohe Bereitschaft zur Kooperation voraus
Verfahrensgang
- AG Zossen, 23.10.2018 - 6 F 143/18
- OLG Brandenburg, 31.05.2019 - 13 UF 170/18
Papierfundstellen
- NJW-RR 2019, 1218
- FamRZ 2020, 345
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15
Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts
Auszug aus OLG Brandenburg, 31.05.2019 - 13 UF 170/18
Er knüpft die Anordnung an mehrere Anforderungen, die Eltern und Kind und deren Beziehung zueinander zu erfüllen hätten (Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 -, NJW 2017, 1815 = FamRZ 2017, 532).
- OLG Dresden, 07.06.2021 - 21 UF 153/21
Umgangsregelung, Wechselmodell
Entscheidend ist allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient (im Anschluss an OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347).Die Anordnung des Wechselmodells hängt von darüber hinausgehenden Anforderungen ab (vgl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347).
Dabei geht es nicht darum, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln, sondern allein entscheidend ist, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347).
- OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 13 UF 26/20
Voraussetzungen an die hoheitliche Anordnung des Wechselmodells
Die höchstrichterliche Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, hält eine solche Anordnung als Gegenstand einer Umgangsregelung inzwischen für zulässig, weil dem Gesetz ein entgegenstehendes Verbot nicht zu entnehmen ist, knüpft indessen die Anordnung an mehrere Anforderungen, die von den Eltern und den betroffenen Kindern und deren Beziehung zueinander zu erfüllen sind (BGH NZFam 2020, 116; NJW 2017, 1815; Senat, FamRZ 2020, 345).