Rechtsprechung
OLG Braunschweig, 01.02.2022 - 7 U 566/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 305 Abs. 1 BGB; § 307 Abs. 1 S. 2 BGB; § 307 Abs. 3 S. 1-2 BGB; § 92 Abs. 2 ZPO
Rückabwicklung eines Leasingvertrags; Rücktritt von einem Kaufvertrag; Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrags; Vereinbarung von Rahmenbedingungen der Abrechnung einer Nutzungsentschädigung; Verstoß gegen das Transparenzgebot - IWW
§ 305 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, § 307 Abs. 3 S. 2 BGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 92 Abs. 2
Rückabwicklung eines Leasingvertrags; Rücktritt von einem Kaufvertrag; Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrags; Vereinbarung von Rahmenbedingungen der Abrechnung einer Nutzungsentschädigung; Verstoß gegen das Transparenzgebot
Kurzfassungen/Presse (7)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Leasingvertrages
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rückabwicklung eines Leasingvertrages - und die Nutzungsentschädigung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rückabwicklung eines Kfz-Leasingvertrages - und die Nutzungsentschädigung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Leasingvertrages
- haufe.de (Kurzinformation)
Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Kfz-Leasingvertrages
- juraforum.de (Kurzinformation)
Leasingraten abzüglich Nutzungsentschädigung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Lineare Berechnung der Nutzungsentschädigung des Leasinggebers nach Verstoß gegen Transparenzgebot - In AGB des Leasinggebers befindlicher Prozentfaktor wegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht heranzuziehen
Verfahrensgang
- LG Braunschweig, 03.07.2020 - 2 O 4256/19
- OLG Braunschweig, 01.02.2022 - 7 U 566/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 31.05.2012 - I ZR 73/10
Honorarbedingungen Freie Journalisten
Auszug aus OLG Braunschweig, 01.02.2022 - 7 U 566/20
Grundsätzlich können AGB nämlich auch dann vorliegen, wenn vorformulierte Vertragsbedingungen die Hauptleistungspflichten betreffen (…Roloff/Looschelders in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 305 BGB, R. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10 -, BGHZ 193, 268-297, R. 28, juris; BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 -, BGHZ 185, 96-114, R. 19, juris; BGH, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99 -, R. 20, juris, nach denen solche als Preisvereinbarungen/-abreden bezeichnete Klauseln zwar keiner AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff BGB unterliegen, dies jedoch nur Folge der Einschränkung der AGB-Kontrolle in § 307 Abs. 3 S. 1 BGB [sowie nach früherem Recht im inhaltsgleichen § 8 AGBG] ist).(a) Gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB findet eine Inhaltskontrolle bzgl. Preisvereinbarungen in AGB deshalb nicht statt, weil eine AGB-Kontrolle der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien über die eigentlichen vertraglichen Leistungen mit dem aus der Vertragsfreiheit resultierenden Recht der Vertragsparteien unvereinbar wäre, Leistung und Gegenleistung frei zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10 -, BGHZ 193, 268-297, R. 28, juris; BGH, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99 -, R. 21, juris).
15 (b) Die Zeile "Prozentsatz" ist jedoch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, der nach § 307 Abs. 3 S. 2 BGB auch auf Preisvereinbarungen Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10 -, BGHZ 193, 268-297, R. 34, juris), unwirksam, weil, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, aus dieser Zeile kein Anhaltspunkt dafür folgt, dass die dortige Eintragung Berechnungsgrundlage für die Nutzungsentschädigung sein soll, und in die Zeile "Nutzungsentschädigung" keine Eintragung vorgenommen wurde.
Einerseits entspricht es gerade bei Preisvereinbarungen höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Überprüfung von Klauseln, die die Höhe der eigentlichen vertraglichen Leistung regeln, zu deren Unwirksamkeit führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10 -, BGHZ 193, 268-297, R. 34, juris).
- BGH, 26.01.2001 - V ZR 452/99
Flur
Auszug aus OLG Braunschweig, 01.02.2022 - 7 U 566/20
Grundsätzlich können AGB nämlich auch dann vorliegen, wenn vorformulierte Vertragsbedingungen die Hauptleistungspflichten betreffen (…Roloff/Looschelders in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 305 BGB, R. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10 -, BGHZ 193, 268-297, R. 28, juris; BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 -, BGHZ 185, 96-114, R. 19, juris; BGH, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99 -, R. 20, juris, nach denen solche als Preisvereinbarungen/-abreden bezeichnete Klauseln zwar keiner AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff BGB unterliegen, dies jedoch nur Folge der Einschränkung der AGB-Kontrolle in § 307 Abs. 3 S. 1 BGB [sowie nach früherem Recht im inhaltsgleichen § 8 AGBG] ist).(a) Gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB findet eine Inhaltskontrolle bzgl. Preisvereinbarungen in AGB deshalb nicht statt, weil eine AGB-Kontrolle der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien über die eigentlichen vertraglichen Leistungen mit dem aus der Vertragsfreiheit resultierenden Recht der Vertragsparteien unvereinbar wäre, Leistung und Gegenleistung frei zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10 -, BGHZ 193, 268-297, R. 28, juris; BGH, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99 -, R. 21, juris).
Gleichgesetzt mit den die Gegenleistung regelnden Klauseln werden dabei solche Klauseln, in denen der Preis zwar nicht unmittelbar beziffert ist, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das zu deren Ermittlung anzuwendende Verfahren festgehalten werden (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 -, BGHZ 185, 96-114, R. 19, juris; BGH, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99 -, R. 21, juris).
- BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08
BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für …
Auszug aus OLG Braunschweig, 01.02.2022 - 7 U 566/20
Grundsätzlich können AGB nämlich auch dann vorliegen, wenn vorformulierte Vertragsbedingungen die Hauptleistungspflichten betreffen (…Roloff/Looschelders in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 305 BGB, R. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10 -, BGHZ 193, 268-297, R. 28, juris; BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 -, BGHZ 185, 96-114, R. 19, juris; BGH, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99 -, R. 20, juris, nach denen solche als Preisvereinbarungen/-abreden bezeichnete Klauseln zwar keiner AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff BGB unterliegen, dies jedoch nur Folge der Einschränkung der AGB-Kontrolle in § 307 Abs. 3 S. 1 BGB [sowie nach früherem Recht im inhaltsgleichen § 8 AGBG] ist).Gleichgesetzt mit den die Gegenleistung regelnden Klauseln werden dabei solche Klauseln, in denen der Preis zwar nicht unmittelbar beziffert ist, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das zu deren Ermittlung anzuwendende Verfahren festgehalten werden (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 -, BGHZ 185, 96-114, R. 19, juris; BGH, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99 -, R. 21, juris).
- BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90
Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender …
Auszug aus OLG Braunschweig, 01.02.2022 - 7 U 566/20
Als Kaufpreis ist in die Berechnung der Bruttokaufpreis einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90 -, BGHZ 115, 47-56, R. 12ff, juris). - BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 105/88
Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages wegen rechtskräftiger …
Auszug aus OLG Braunschweig, 01.02.2022 - 7 U 566/20
Während der Bundesgerichtshof mit der früheren (vor der Schuldrechtsreform geprägten) und bisher nicht ausdrücklich aufgegebenen Rechtsprechung in der Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasinggeber einen Wegfall der Geschäftsgrundlage sah, der zu einer Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht führte (vgl. für viele BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88 -, R. 11ff, juris; Staudinger/Stoffels (2018) BGB, LEASING R. 239), wird in der Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung nach der Schuldrechtsreform und der gesetzlichen Kodifizierung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB überwiegend vertreten, der Wegfall der Geschäftsgrundlage führe nach § 313 Abs. 3 BGB zu einem Rücktritts- oder einem ex tunc wirkenden Kündigungsrecht, aufgrund dessen die Rückabwicklung des Leasingvertrages gemäß §§ 346ff BGB erfolgen müsse (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 02. Mai 2018 - 7 U 3715/17 -, R. 38f, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. März 2016 - I-24 U 120/15 -, R. 37ff, juris; Staudinger/Stoffels (2018) BGB, LEASING R. 245f m.w.N.). - BGH, 17.05.1995 - VIII ZR 70/94
Zurechnung des Wissens des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer …
Auszug aus OLG Braunschweig, 01.02.2022 - 7 U 566/20
Der Senat nimmt die Anrechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung von Kaufverträgen über ein Kfz nach der linearen Berechnungsmethode vor, indem der Kaufpreis des Fahrzeugs zu der voraussichtlichen Restlaufleistung ins Verhältnis gesetzt und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers multipliziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - VIII ZR 70/94 -, Rn. 23, zitiert nach juris;… Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 3562, 3564). - OLG Düsseldorf, 08.03.2016 - 24 U 120/15
Rückabwicklung eines Leasingvertrages über einen Pkw aufgrund einvernehmlicher …
Auszug aus OLG Braunschweig, 01.02.2022 - 7 U 566/20
Während der Bundesgerichtshof mit der früheren (vor der Schuldrechtsreform geprägten) und bisher nicht ausdrücklich aufgegebenen Rechtsprechung in der Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasinggeber einen Wegfall der Geschäftsgrundlage sah, der zu einer Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht führte (vgl. für viele BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88 -, R. 11ff, juris; Staudinger/Stoffels (2018) BGB, LEASING R. 239), wird in der Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung nach der Schuldrechtsreform und der gesetzlichen Kodifizierung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB überwiegend vertreten, der Wegfall der Geschäftsgrundlage führe nach § 313 Abs. 3 BGB zu einem Rücktritts- oder einem ex tunc wirkenden Kündigungsrecht, aufgrund dessen die Rückabwicklung des Leasingvertrages gemäß §§ 346ff BGB erfolgen müsse (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 02. Mai 2018 - 7 U 3715/17 -, R. 38f, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. März 2016 - I-24 U 120/15 -, R. 37ff, juris; Staudinger/Stoffels (2018) BGB, LEASING R. 245f m.w.N.). - OLG München, 02.05.2018 - 7 U 3715/17
Rückgewähranspruch von Leasinggebühren wegen Rücktritts vom Leasingvertrag
Auszug aus OLG Braunschweig, 01.02.2022 - 7 U 566/20
Während der Bundesgerichtshof mit der früheren (vor der Schuldrechtsreform geprägten) und bisher nicht ausdrücklich aufgegebenen Rechtsprechung in der Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasinggeber einen Wegfall der Geschäftsgrundlage sah, der zu einer Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht führte (vgl. für viele BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88 -, R. 11ff, juris; Staudinger/Stoffels (2018) BGB, LEASING R. 239), wird in der Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung nach der Schuldrechtsreform und der gesetzlichen Kodifizierung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB überwiegend vertreten, der Wegfall der Geschäftsgrundlage führe nach § 313 Abs. 3 BGB zu einem Rücktritts- oder einem ex tunc wirkenden Kündigungsrecht, aufgrund dessen die Rückabwicklung des Leasingvertrages gemäß §§ 346ff BGB erfolgen müsse (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 02. Mai 2018 - 7 U 3715/17 -, R. 38f, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. März 2016 - I-24 U 120/15 -, R. 37ff, juris; Staudinger/Stoffels (2018) BGB, LEASING R. 245f m.w.N.).