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   OLG Braunschweig, 02.02.1995 - 1 U 3/94   

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https://dejure.org/1995,11459
OLG Braunschweig, 02.02.1995 - 1 U 3/94 (https://dejure.org/1995,11459)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.02.1995 - 1 U 3/94 (https://dejure.org/1995,11459)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02. Februar 1995 - 1 U 3/94 (https://dejure.org/1995,11459)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 138 Abs. 1 BGB; § 607 Abs. 1 BGB; § 765 Abs. 1 BGB; § 765 Abs. 2 BGB; § 766 BGB; § 767 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG; § 3 AGBG; § 4 AGBG; § 6 Abs. 1 AGBG
    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftserklärung; Bestimmtheit der Bürgschaftsurkunde; Verfassungsrechtlich gebotene Korrektur ungleicher Verhandlungsstärke; Erfordernis eines krassen Missverhältnisses zwischen Umfang der Verpflichtung und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftserklärung; Bestimmtheit der Bürgschaftsurkunde; Verfassungsrechtlich gebotene Korrektur ungleicher Verhandlungsstärke; Erfordernis eines krassen Missverhältnisses zwischen Umfang der Verpflichtung und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 93/93

    Wirksamkeit einer von Kindern zu Gunsten der Eltern geleisteten Bürgschaft

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1995 - 1 U 3/94
    Er ergibt für sich allein einen vollständigen Sinn und bleibt daher gemäß § 6 Abs. 1 AGBG wirksam (vgl. insgesamt zu dieser Problematik mit einer wortgleichen Bürgschaftsklausel wie vorliegend BGH, Urteil vom 24.02.1994 - IX ZR 93/93 -, S. 5 u. 6 m.w.N., insoweit in BB 1994, 810 ff nicht abgedruckt; BGH WM 1994, 784, 785 [BGH 17.03.1994 - IX ZR 102/93] ; NJW 1992, 896, 897) [BGH 16.01.1992 - IX ZR 113/91] .

    In der Regel vermag jede unbeschränkt geschäftsfähige Person zu erkennen, daß sie mit einer Bürgschaft ein erhebliches persönliches Risiko eingeht (BGH BB 1994, 810, 811 [BGH 24.02.1994 - IX ZR 93/93] ; NJW 1993, 322, 323 [BGH 24.11.1992 - XI ZR 98/92] ; 1992, 896, 898) [BGH 16.01.1992 - IX ZR 113/91] .

    Wenn sich der Bürge in einem Umfang verpflichtet, der seine gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, kann ein solcher Vertrag jedoch dann nichtig sein, wenn der Bürge durch weitere Umstände in einer dem Gläubiger zurechenbaren Weise zusätzlich erheblich belastet wird, die zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragspartner führen (BGH BB 1994, 810, 811 [BGH 24.02.1994 - IX ZR 93/93] ; NJW 1991, 923).

    Der Bundesgerichtshof hat als Indizien für eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit des Bürgen z.B. angenommen, daß der Bürge weder aufgrund seiner Ausbildung noch durch praktische Tätigkeit im Erwerbsleben geschäftliche Erfahrung erworben hatte und daß er die Verpflichtung nur aus Hilfsbereitschaft als Angehöriger eingegangen war; zusätzlich hat der BGH in derartigen Fällen gefordert, daß das krasse Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Verpflichtung des Bürgen und dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit klar ersichtlich sein müsse (z.B. BGH BB 1994, 810, 811) [BGH 24.02.1994 - IX ZR 93/93] .

    Die genannten besonderen Umstände, die bei einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bürgen sowie dem Umfang seiner Verpflichtung die Bürgschaftserklärung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig machen können, setzen allerdings weiter voraus, daß der Bürge kein erhebliches eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung hat (BGH NJW 1993, 322, 323 [BGH 24.11.1992 - XI ZR 98/92] /324; BB 1994, 810, 811 [BGH 24.02.1994 - IX ZR 93/93] u. 812; OLG Stuttgart NJW-RR 1991, 1521, 1523) [OLG Stuttgart 15.03.1991 - 2 U 119/90] .

    In diesem Fall greift die Begründung für die Nichtigkeit in den zuvor beschriebenen Fällen eben nicht, daß nämlich einer Bürgschaft, die bei besonders grobem Mißverhältnis zwischen Verpflichtungsumfang und Leistungsfähigkeit in Verbindung mit geschäftlicher Unerfahrenheit gegeben werde, von vornherein jeder vernünftige wirtschaftliche Sinn fehle (BGH BB 1994, 810, 811) [BGH 24.02.1994 - IX ZR 93/93] .

    Der in Anspruch genommene Bürge muß die Umstände, die zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB fuhren sollen, beweisen (BGH BB 1994, 810, 813 [BGH 24.02.1994 - IX ZR 93/93] ; NJW 1993, 322, 323) [BGH 24.11.1992 - XI ZR 98/92] .

  • BGH, 16.01.1992 - IX ZR 113/91

    Voraussetzungen für die Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf einen inhaltlich

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1995 - 1 U 3/94
    Er ergibt für sich allein einen vollständigen Sinn und bleibt daher gemäß § 6 Abs. 1 AGBG wirksam (vgl. insgesamt zu dieser Problematik mit einer wortgleichen Bürgschaftsklausel wie vorliegend BGH, Urteil vom 24.02.1994 - IX ZR 93/93 -, S. 5 u. 6 m.w.N., insoweit in BB 1994, 810 ff nicht abgedruckt; BGH WM 1994, 784, 785 [BGH 17.03.1994 - IX ZR 102/93] ; NJW 1992, 896, 897) [BGH 16.01.1992 - IX ZR 113/91] .

    Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Leitentscheidungen ist ein Rechtsgeschäft nur dann gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, wobei allein auf die Umstände bei Vertragsabschluß abzustellen ist (BGH NJW 1992, 896, 898 [BGH 16.01.1992 - IX ZR 113/91] ; BGHZ 107, 92, 97) [BGH 28.02.1989 - IX ZR 130/88] .

    Allein die tatsächliche Verknüpfung des der Gesellschaft gewährten Kredits mit der Bürgschaftsverpflichtung ist wegen des Sicherungszwecks der Bürgschaft nicht zu beanstanden (BGH NJW 1992, 896, 898 f) [BGH 16.01.1992 - IX ZR 113/91] .

    In der Regel vermag jede unbeschränkt geschäftsfähige Person zu erkennen, daß sie mit einer Bürgschaft ein erhebliches persönliches Risiko eingeht (BGH BB 1994, 810, 811 [BGH 24.02.1994 - IX ZR 93/93] ; NJW 1993, 322, 323 [BGH 24.11.1992 - XI ZR 98/92] ; 1992, 896, 898) [BGH 16.01.1992 - IX ZR 113/91] .

    Bei einem Volljährigen ist davon auszugehen, daß er auch ohne besondere Erfahrung in der Lage ist, das mit einer Bürgschaftserklärung verbundene Risiko zu erkennen und die Tragweite seines Handelns einzuschätzen (BGH a.a.O., 813; NJW 1992, 896, 898) [BGH 16.01.1992 - IX ZR 113/91] .

    Demgegenüber hat der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bisher in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, die Erstreckung einer Bürgschaft in einer vorformulierten Erklärung, die ein Bürge aus Anlaß eines betragsmäßig limitierten Kontokorrentkredits unterzeichne, auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche einer Bank gegen den Hauptschuldner aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung ohne betragsmäßige Beschränkung sei grundsätzlich nicht überraschend i.S.v. § 3 AGBG (WM 1994, 784 [BGH 17.03.1994 - IX ZR 102/93] ; 1992, 391, 392; 1986, 95, 97; 1985, 155, 157).

  • BGH, 17.03.1994 - IX ZR 102/93

    Formularmäßige Erstreckung einer Bürgschaft auf alle Forderungen aus bankmäßiger

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1995 - 1 U 3/94
    Er ergibt für sich allein einen vollständigen Sinn und bleibt daher gemäß § 6 Abs. 1 AGBG wirksam (vgl. insgesamt zu dieser Problematik mit einer wortgleichen Bürgschaftsklausel wie vorliegend BGH, Urteil vom 24.02.1994 - IX ZR 93/93 -, S. 5 u. 6 m.w.N., insoweit in BB 1994, 810 ff nicht abgedruckt; BGH WM 1994, 784, 785 [BGH 17.03.1994 - IX ZR 102/93] ; NJW 1992, 896, 897) [BGH 16.01.1992 - IX ZR 113/91] .

    Demgegenüber hat der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bisher in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, die Erstreckung einer Bürgschaft in einer vorformulierten Erklärung, die ein Bürge aus Anlaß eines betragsmäßig limitierten Kontokorrentkredits unterzeichne, auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche einer Bank gegen den Hauptschuldner aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung ohne betragsmäßige Beschränkung sei grundsätzlich nicht überraschend i.S.v. § 3 AGBG (WM 1994, 784 [BGH 17.03.1994 - IX ZR 102/93] ; 1992, 391, 392; 1986, 95, 97; 1985, 155, 157).

    Denn die Vereinbarung, die die Haftung des Bürgen im Vergleich zu dem beschränkt, was sich aus der Urkunde in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften ergibt, ist formlos gültig (BGH WM 1994, 784, 785 [BGH 17.03.1994 - IX ZR 102/93] m.w.N.).

  • BGH, 24.11.1992 - XI ZR 98/92

    Kriterien für die Haftung einkommens- und vermögensloser naher Angehöriger des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1995 - 1 U 3/94
    In der Regel vermag jede unbeschränkt geschäftsfähige Person zu erkennen, daß sie mit einer Bürgschaft ein erhebliches persönliches Risiko eingeht (BGH BB 1994, 810, 811 [BGH 24.02.1994 - IX ZR 93/93] ; NJW 1993, 322, 323 [BGH 24.11.1992 - XI ZR 98/92] ; 1992, 896, 898) [BGH 16.01.1992 - IX ZR 113/91] .

    Die genannten besonderen Umstände, die bei einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bürgen sowie dem Umfang seiner Verpflichtung die Bürgschaftserklärung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig machen können, setzen allerdings weiter voraus, daß der Bürge kein erhebliches eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung hat (BGH NJW 1993, 322, 323 [BGH 24.11.1992 - XI ZR 98/92] /324; BB 1994, 810, 811 [BGH 24.02.1994 - IX ZR 93/93] u. 812; OLG Stuttgart NJW-RR 1991, 1521, 1523) [OLG Stuttgart 15.03.1991 - 2 U 119/90] .

    Der in Anspruch genommene Bürge muß die Umstände, die zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB fuhren sollen, beweisen (BGH BB 1994, 810, 813 [BGH 24.02.1994 - IX ZR 93/93] ; NJW 1993, 322, 323) [BGH 24.11.1992 - XI ZR 98/92] .

  • BGH, 06.12.1984 - IX ZR 115/83

    Formularmäßige Erstreckung einer jederzeit kündbaren Bürgschaft auf alle

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1995 - 1 U 3/94
    Demgegenüber hat der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bisher in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, die Erstreckung einer Bürgschaft in einer vorformulierten Erklärung, die ein Bürge aus Anlaß eines betragsmäßig limitierten Kontokorrentkredits unterzeichne, auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche einer Bank gegen den Hauptschuldner aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung ohne betragsmäßige Beschränkung sei grundsätzlich nicht überraschend i.S.v. § 3 AGBG (WM 1994, 784 [BGH 17.03.1994 - IX ZR 102/93] ; 1992, 391, 392; 1986, 95, 97; 1985, 155, 157).
  • BGH, 17.03.1994 - IX ZR 174/93

    Geschäftsgrundlage einer Bürgschaftsverpflichtung; Pflichten des Gläubigers bei

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1995 - 1 U 3/94
    In einem am 01.06.1994 verkündeten Urteil (VI ZR 133/93 - NJW 1994, 2146) hatte sich der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Wirksamkeit einer Bürgschaftsurkunde zu befassen, derzufolge die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen wurde "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen ... gegen den Hauptschuldner", dem (Ehemann der Bürgin) eine Bank ein konkretes Tilgungsdarlehenüber 200.000,- DM mit einer Laufzeit von 47 Monaten zur Finanzierung einer Kommanditbeteiligung gewährt hatte.
  • OLG Stuttgart, 15.03.1991 - 2 U 119/90

    Unwirksame und sittenwidrige Bürgschaftserklärung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1995 - 1 U 3/94
    Die genannten besonderen Umstände, die bei einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bürgen sowie dem Umfang seiner Verpflichtung die Bürgschaftserklärung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig machen können, setzen allerdings weiter voraus, daß der Bürge kein erhebliches eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung hat (BGH NJW 1993, 322, 323 [BGH 24.11.1992 - XI ZR 98/92] /324; BB 1994, 810, 811 [BGH 24.02.1994 - IX ZR 93/93] u. 812; OLG Stuttgart NJW-RR 1991, 1521, 1523) [OLG Stuttgart 15.03.1991 - 2 U 119/90] .
  • BVerfG, 05.08.1994 - 1 BvR 1402/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Inhaltkontrolle von

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1995 - 1 U 3/94
    Ist der Inhalt eines Vertrages für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen, haben die Gerichte zu klären, ob die vereinbarte Regelung eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke ist, und haben ggf. im Rahmen der Generalklauseln des geltenden Zivilrechts korrigierend einzugreifen (BVerfG NJW 1994, 2749, 2750 [BVerfG 05.08.1994 - 1 BvR 1402/89] ; s.a. BVerfG NJW 1994, 36, 38) [BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 567/89] .
  • BGH, 28.02.1989 - IX ZR 130/88

    Wirksamkeit des Abschlusses risikoreicher Geschäfte

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1995 - 1 U 3/94
    Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Leitentscheidungen ist ein Rechtsgeschäft nur dann gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, wobei allein auf die Umstände bei Vertragsabschluß abzustellen ist (BGH NJW 1992, 896, 898 [BGH 16.01.1992 - IX ZR 113/91] ; BGHZ 107, 92, 97) [BGH 28.02.1989 - IX ZR 130/88] .
  • BGH, 22.01.1991 - XI ZR 111/90

    Vereinbarung eines Hausbesuchs; Begriff der vorhergehenden Bestellung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1995 - 1 U 3/94
    Wenn sich der Bürge in einem Umfang verpflichtet, der seine gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, kann ein solcher Vertrag jedoch dann nichtig sein, wenn der Bürge durch weitere Umstände in einer dem Gläubiger zurechenbaren Weise zusätzlich erheblich belastet wird, die zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragspartner führen (BGH BB 1994, 810, 811 [BGH 24.02.1994 - IX ZR 93/93] ; NJW 1991, 923).
  • BGH, 04.06.1987 - IX ZR 31/86

    Innenausgleich unter mehreren Bürgen - Wirksamkeit einer unbeschränkten

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BGH, 07.11.1985 - IX ZR 40/85

    Schriftform bei Verbürgung für künftige Ansprüche

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