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   OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97   

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https://dejure.org/1998,4083
OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97 (https://dejure.org/1998,4083)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.02.1998 - Ss 97/97 (https://dejure.org/1998,4083)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02. Februar 1998 - Ss 97/97 (https://dejure.org/1998,4083)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB; § 1 Abs. 1 AbfG; § 1 Abs. 2 AbfG ; § 13 Abs. 2 StGB ; § 327 Abs. 2 StGB ; § 327 Abs. 3 Nr. 2 StGB ; § 16 StGB
    Umweltgefährdende Abfallbeseitigung; Strafrechtlicher Abfallbegriff; Sache als Zwangsabfall; Zum Ausschlachten taugliche Autowracks; Wirtschaftsgut mit Gebrauchswert; Gefahr des unkontrollierten Austretens von Flüssigkeiten; Strafrechtlich relevantes Unterlassen; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umweltgefährdende Abfallbeseitigung; Strafrechtlicher Abfallbegriff; Sache als Zwangsabfall; Zum Ausschlachten taugliche Autowracks; Wirtschaftsgut mit Gebrauchswert; Gefahr des unkontrollierten Austretens von Flüssigkeiten; Strafrechtlich relevantes Unterlassen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Autowrack als "Abfall"?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 137 (Ls.)
  • NStZ-RR 1998, 175
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.06.1997 - 2 StR 339/96

    BGH bestätigt drastische Strafen wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97
    Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff des Abfalls nicht; der strafrechtliche Abfallbegriff ist nach allgemeiner Meinung in Anlehnung an den verwaltungsrechtlichen Abfallbegriff zu bestimmen (BGH NStZ 1997, 544; BGHSt 37, 21, 23) [BGH 24.04.1990 - 4 StR 24/90].

    Der Bundesgerichtshof geht von einem verbleibenden Gebrauchswert einer alten Sache sogar dann noch aus, wenn deren Besitzer sich zwar einerseits von dieser befreien will, weil sie für ihn persönlich wertlos ist, wenn er sie aber gleichzeitig aber auch deshalb weggibt, weil sie als Wirtschaftsgut neuen Aufgaben dienen kann (BGH NStZ 1997, 544, 545 [BGH 06.06.1997 - 2 StR 339/96] linke Spalte).

  • OLG Celle, 02.11.1995 - 3 Ss 144/95

    Abfallrecht; Abstellen von Autowracks auf einem Privatgrundstück

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97
    Die im Ergebnis abweichende Auffassung stellt zwar vom Ansatz her ebenfalls darauf ab, daß "Zwangsabfall" eine Sache ist, die zum einen wegen ihres konkreten Zustandes gegenwärtig ohne Gebrauchswert ist und zum anderen ohne Entsorgung die Umwelt gefährden würde; einen Gebrauchswert des alten Gegenstandes nimmt diese Auflassung jedoch nur an, wenn die Sache zu ihrem ursprünglichen Verwendungszweck oder zu einem unmittelbar (d.h. ohne Behandlung) an dessen Stelle tretenden neuen Verwendungszweck genutzt werden kann, d.h. wenn die Sache in ihrem gegenwärtigen Zustand als Ganzes weiterhin wirtschaftlichen Zwecken dient (BayObLG NVwZ-RR 1995, 513; OLG Celle NStZ 1996, 191, 192) [OLG Celle 02.11.1995 - 3 Ss 144/95] .

    Mit einer solchen Form von Abfallverwertung befaßt sich auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.1991 (BGHSt 37, 333 ff [BGH 26.02.1991 - 5 StR 444/90] : Trennung der Wasserphase von der Ölphase bei stark verunreinigten Pyrolyseöl), weshalb diese Entscheidung entgegen der Auffassung des OLG Celle (NStZ 1996, 191, 192) [OLG Celle 02.11.1995 - 3 Ss 144/95] für die Beurteilung von Autowracks nicht einschlägig ist.

  • OLG Koblenz, 15.09.1995 - 1 Ss 146/95
    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97
    Auch wenn sich bei einem Fahrzeugwrack das "Ausschlachten" lohnt, weil es noch funktionsfähige Aggregate von nicht unbedeutendem Wert enthält, die noch für andere Gebrauchtfahrzeuge genutzt werden können, stellt das Wrack noch ein Wirtschaftsgut dar (OLG Koblenz, NStZ-RR 1996, 9 [OLG Koblenz 15.09.1995 - 1 Ss 146/95] ; Senat NVwZ 1994, 934, 935) [OLG Braunschweig 06.12.1993 - Ss 71/93] .

    Wenn die Behältnisse für Öl und Kühlflüssigkeit noch ausreichend dicht sind, fehlt es an der Eignung des Altfahrzeugs, die Umwelt zu verschmutzen, weil die Gefahr des unkontrollierten Austretens der Flüssigkeiten dann nur theoretisch, nicht aber real und gegenwärtig ist (OLG Schleswig NStZ 1997, 546 [OLG Schleswig 20.05.1997 - 2 Ss 334/96] ; BayObLG NZV 1995, 83, 84; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 9 [OLG Koblenz 15.09.1995 - 1 Ss 146/95] ).

  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 24/90

    Fehlende Urteilsgründe - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen -

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97
    Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff des Abfalls nicht; der strafrechtliche Abfallbegriff ist nach allgemeiner Meinung in Anlehnung an den verwaltungsrechtlichen Abfallbegriff zu bestimmen (BGH NStZ 1997, 544; BGHSt 37, 21, 23) [BGH 24.04.1990 - 4 StR 24/90].
  • BGH, 04.03.1960 - 4 StR 31/60
    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97
    Unter dem Gesichtspunkt der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung ( § 326 Abs. 1 StGB ) hat das Landgericht unzureichende Feststellungen getroffen, so daß es an einer tragfähigen Grundlage für die dem Revisionsgericht obliegende rechtliche Überprüfung des Schuldspruchs fehlt (vgl. dazu BGHSt 14, 162, 165) [BGH 04.03.1960 - 4 StR 31/60] .
  • BayObLG, 14.01.1986 - RReg. 4 St 273/85

    Betrieb; Genehmigung; Autowrack-Sammelplatz; Abfallbeseitigungsanlage;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97
    Daß auch Autolagerplätze als genehmigungsbedürftige Anlagen i.S. dieser Vorschrift in Betracht kommen, welche ihrerseits auf § 4 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes Bezug nimmt, der auf § 1 nebst Anhang der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung verweist, ist anerkannt (vgl. BayObLG NStZ 1986, 319).
  • BayObLG, 27.10.1994 - 3 ObOWi 91/94

    Schrottfahrzeuge; Undichtigkeit; Abfall; Flüssigkeit; Gewässer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97
    Wenn die Behältnisse für Öl und Kühlflüssigkeit noch ausreichend dicht sind, fehlt es an der Eignung des Altfahrzeugs, die Umwelt zu verschmutzen, weil die Gefahr des unkontrollierten Austretens der Flüssigkeiten dann nur theoretisch, nicht aber real und gegenwärtig ist (OLG Schleswig NStZ 1997, 546 [OLG Schleswig 20.05.1997 - 2 Ss 334/96] ; BayObLG NZV 1995, 83, 84; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 9 [OLG Koblenz 15.09.1995 - 1 Ss 146/95] ).
  • BayObLG, 09.03.1995 - 3 ObOWi 19/95

    Schrottfahrzeuge; Flüssigkeit; Umweltgefährdung; Abfall

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97
    Die im Ergebnis abweichende Auffassung stellt zwar vom Ansatz her ebenfalls darauf ab, daß "Zwangsabfall" eine Sache ist, die zum einen wegen ihres konkreten Zustandes gegenwärtig ohne Gebrauchswert ist und zum anderen ohne Entsorgung die Umwelt gefährden würde; einen Gebrauchswert des alten Gegenstandes nimmt diese Auflassung jedoch nur an, wenn die Sache zu ihrem ursprünglichen Verwendungszweck oder zu einem unmittelbar (d.h. ohne Behandlung) an dessen Stelle tretenden neuen Verwendungszweck genutzt werden kann, d.h. wenn die Sache in ihrem gegenwärtigen Zustand als Ganzes weiterhin wirtschaftlichen Zwecken dient (BayObLG NVwZ-RR 1995, 513; OLG Celle NStZ 1996, 191, 192) [OLG Celle 02.11.1995 - 3 Ss 144/95] .
  • OLG Schleswig, 20.05.1997 - 2 Ss 334/96
    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97
    Wenn die Behältnisse für Öl und Kühlflüssigkeit noch ausreichend dicht sind, fehlt es an der Eignung des Altfahrzeugs, die Umwelt zu verschmutzen, weil die Gefahr des unkontrollierten Austretens der Flüssigkeiten dann nur theoretisch, nicht aber real und gegenwärtig ist (OLG Schleswig NStZ 1997, 546 [OLG Schleswig 20.05.1997 - 2 Ss 334/96] ; BayObLG NZV 1995, 83, 84; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 9 [OLG Koblenz 15.09.1995 - 1 Ss 146/95] ).
  • OLG Frankfurt, 01.02.1974 - 2 Ws (B) 252/73
    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97
    Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB durch Unterlassen setzt zunächst eine Garantenstellung des Angeklagten voraus; denn eine allgemeine Pflicht, fremden Abfall einzusammeln, besteht nicht (OLG Frankfurt NJW 1974, 1666; LK-Steindorf, 11. Aufl., § 326 Rdnr. 106).
  • BGH, 26.02.1991 - 5 StR 444/90

    Begriff des gewillkürten Abfalls; Lagern von Abfall

  • OLG Braunschweig, 06.12.1993 - Ss 71/93
  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Er hat damit grundsätzlich die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage zu umfassen, weil es sich bei dem Genehmigungserfordernis um ein zum objektiven Tatbestand gehörendes pflichtbegründendes Merkmal handelt (OLG Braunschweig, NStZ-RR 1998, 175, 177).
  • LG Stuttgart, 05.04.2005 - 18 Qs 24/05

    Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen: Schrottreifes Autowrack auf

    Nach § 3 Abs. 4 KrW / AbfG liegt Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs, also Zwangsabfall, vor, wenn bewegliche Sachen entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, sie aufgrund ihres konkreten Zustands geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und ihre (alsbaldige) schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann (Brede, NStZ 1999, 137 ff., Urteilsanmerkung zu OLG Braunschweig NStZ-RR 1998, 175 f.).

    Die Ansicht, wonach ein Fahrzeugwrack unter der Voraussetzung, dass Flüssigkeitsbehältnisse und -leitungen hinreichend dicht sind, im Hinblick auf die "Beschaffenheit" dieses Abfalls nicht geeignet ist, den Boden nachhaltig zu verunreinigen (so wohl OLG Braunschweig, NStZ-RR 1998, 175 f.; OLG Schleswig, NStZ 1997, 546 f.), ist mit dem Wortlaut des § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB nicht zu vereinbaren, nachdem der Tatbestand alternativ auch durch die Varianten "Art" und "Menge" des Abfalls erfüllt werden kann.

  • OLG Koblenz, 29.03.2001 - 1 Ss 319/00

    Absehen vom Fahrverbot, Berufungsbeschränkung, Beschränkung des Rechtsmittels,

    Eine Anwendung des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB - gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Bereiten eines Hindernisses (vgl. dazu BGHSt 21, 301, 302; 23, 4, 6; OLG Düsseldorf NZV 1988, 149; NZV 1989, 441; Senatsbeschluss vom 16. April 1997 - 1 Ss 97/97 -) - scheidet damit aus.
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