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   OLG Braunschweig, 02.05.2012 - Ss (OWi) 72/11   

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OLG Braunschweig, 02.05.2012 - Ss (OWi) 72/11 (https://dejure.org/2012,21139)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.05.2012 - Ss (OWi) 72/11 (https://dejure.org/2012,21139)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02. Mai 2012 - Ss (OWi) 72/11 (https://dejure.org/2012,21139)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 103 Abs 3 GG; § 266a StGB; § 153a StPO; § 5 Abs 1 Nr 1 AEntG; § 5 Abs 1 Nr 2 AEntG; § 21 OWiG
    Strafklageverbrauch; Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen; Mindestlöhne; Unterschreiten von Mindestlöhnen; Endgültige Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen

  • steuerrechtsiegen.de

    Beitragsvorenthaltung & Mindestlohnunterschreitung - Strafklageverbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beitragsvorenthaltung und Mindestlohnunterschreitung - und der Strafklageverbrauch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.07.1987 - 3 StR 36/87

    Tateinheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung gegenüber

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.05.2012 - Ss OWi 72/11
    Im Verhältnis zum materiellen Recht ist der prozessuale Tatbegriff zwar selbständig (Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. Rdnr. 6 zu § 264), jedoch sind sachlichrechtlich selbständige Taten in der Regel auch prozessual selbständig (BGHSt 35, 14, 19; BGHSt 36, 151, 154).

    Beide Zahlungspflichten sind voneinander unabhängig gegenüber verschiedenen Gläubigern zu erfüllen, so dass die Verstöße dagegen ebenso im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen, wie es für die - vergleichbaren - Fälle, in denen bei "schwarz beschäftigten" Mitarbeitern Lohnsteuer verkürzt wird und zugleich Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, bereits höchstrichterlich entschieden ist (BGHSt 35, 14ff = BGH NStZ 1988, 77; BGH Beschluss vom 17.09.1991 (5 StR 362/91) - zit. nach juris; BGHSt 38, 285, 286).

    Die somit sachlichrechtlich selbständigen (§ 53 StGB) Unterlassungen bilden auch keine einheitliche Tat im prozessualen Sinn, die dann vorliegt, wenn die einzelnen Handlungen (Unterlassungen) nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern nach den ihnen zugrundeliegenden Ereignissen bei natürlicher Betrachtung unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts empfunden würde (BGHSt 13, 21, 25ff; BGHSt 35, 14, 17).

    Auch die beiden Verfehlungen gemeinsam zugrunde liegende Unkenntnis der Betroffenen, zur Zahlung von Mindestlöhnen überhaupt verpflichtet zu sein, führt als gemeinsames subjektives Element ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie in den Fällen, in denen es der Täter sogar von Anfang an im Rahmen eines Gewerbebetriebs auf derartige Verstöße planmäßig angelegt hat (vgl. BGHSt 35, 14ff).

    Auch der Umstand, dass die auszuzahlenden Löhne sowie die danach abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge gleichermaßen in einem Steuerberatungsbüro errechnet wurden, also eine für beide Fälle gemeinsame Vorbereitungshandlung vorliegt, genügt zur Annahme von Tatidentität nicht (BGHSt 35, 14, 18).

  • BGH, 15.03.2012 - 5 StR 288/11

    Vorlageverfahren; Unterschreiten von Mindestlöhnen; Strafklageverbrauch;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.05.2012 - Ss OWi 72/11
    Mit Beschluss vom 15.03.2012 hat der Bundesgerichtshof (5 StR 288/11) die Vorlagefrage wie folgt beantwortet:.

    Diese Rechtsansicht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit dem auf die Vorlage ergangenen Beschluss vom 15.03.2012 (5 StR 288/11) bestätigt, hat dazu also entschieden, dass zwischen den Taten nach § 266a StGB und der Nichtzahlung des - für die Höhe der Beiträge maßgeblichen - Mindestlohns (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG aF) weder materiell-rechtliche Tateinheit besteht noch eine Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) vorliegt.

  • OLG Nürnberg, 04.01.1977 - Ws 720/76

    Verkehrsverstoß und das daran anschließende unerlaubte Entfernen vom Unfallort

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.05.2012 - Ss OWi 72/11
    Denn insoweit handelt es sich um nur eine Tat mit der Folge, dass die durch die insoweit erfolgte Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ausgelöste Sperrwirkung des § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO, die der Anwendung des § 21 Abs. 2 OWiG vorgeht, auch die weitere Verfolgung als Ordnungswidrigkeit erfasst (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1977, 1787f).
  • BGH, 24.02.1959 - 1 StR 29/59
    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.05.2012 - Ss OWi 72/11
    Die somit sachlichrechtlich selbständigen (§ 53 StGB) Unterlassungen bilden auch keine einheitliche Tat im prozessualen Sinn, die dann vorliegt, wenn die einzelnen Handlungen (Unterlassungen) nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern nach den ihnen zugrundeliegenden Ereignissen bei natürlicher Betrachtung unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts empfunden würde (BGHSt 13, 21, 25ff; BGHSt 35, 14, 17).
  • BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89

    Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.05.2012 - Ss OWi 72/11
    Im Verhältnis zum materiellen Recht ist der prozessuale Tatbegriff zwar selbständig (Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. Rdnr. 6 zu § 264), jedoch sind sachlichrechtlich selbständige Taten in der Regel auch prozessual selbständig (BGHSt 35, 14, 19; BGHSt 36, 151, 154).
  • BGH, 17.09.1991 - 5 StR 362/91

    Eintritt einer Verfolgungsverjährung von Teilakten einer fortgesetzten Handlung -

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.05.2012 - Ss OWi 72/11
    Beide Zahlungspflichten sind voneinander unabhängig gegenüber verschiedenen Gläubigern zu erfüllen, so dass die Verstöße dagegen ebenso im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen, wie es für die - vergleichbaren - Fälle, in denen bei "schwarz beschäftigten" Mitarbeitern Lohnsteuer verkürzt wird und zugleich Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, bereits höchstrichterlich entschieden ist (BGHSt 35, 14ff = BGH NStZ 1988, 77; BGH Beschluss vom 17.09.1991 (5 StR 362/91) - zit. nach juris; BGHSt 38, 285, 286).
  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92

    Einvernehmliche Lohnsteuerhinterziehung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.05.2012 - Ss OWi 72/11
    Beide Zahlungspflichten sind voneinander unabhängig gegenüber verschiedenen Gläubigern zu erfüllen, so dass die Verstöße dagegen ebenso im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen, wie es für die - vergleichbaren - Fälle, in denen bei "schwarz beschäftigten" Mitarbeitern Lohnsteuer verkürzt wird und zugleich Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, bereits höchstrichterlich entschieden ist (BGHSt 35, 14ff = BGH NStZ 1988, 77; BGH Beschluss vom 17.09.1991 (5 StR 362/91) - zit. nach juris; BGHSt 38, 285, 286).
  • OLG Jena, 27.08.2009 - 1 Ss 213/09

    Verbot der Verfolgung einer OWi

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.05.2012 - Ss OWi 72/11
    Im Hinblick darauf, dass sich das Amtsgericht zur Frage des Strafklageverbrauchs auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 09.04.2009 (SsBs 48/09) und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27.08.2009 (1 Ss 213/09) stützen konnte, hat der Senat, der im Sinne des vorliegenden Beschlusses entscheiden wollte, die Sache zwecks höchstrichterlicher Klärung gem. §§ 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:.
  • OLG Oldenburg, 09.04.2009 - 2 SsBs 48/09

    Strafklageverbrauch hinsichtlich des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.05.2012 - Ss OWi 72/11
    Im Hinblick darauf, dass sich das Amtsgericht zur Frage des Strafklageverbrauchs auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 09.04.2009 (SsBs 48/09) und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27.08.2009 (1 Ss 213/09) stützen konnte, hat der Senat, der im Sinne des vorliegenden Beschlusses entscheiden wollte, die Sache zwecks höchstrichterlicher Klärung gem. §§ 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:.
  • OLG Braunschweig, 10.10.2014 - 1 Ss 52/14

    Drogenbesitz; Drogen; Betäubungsmittel; Fahren unter Drogeneinfluss;

    Zwar ist der prozessuale Tatbegriff im Verhältnis zum materiellen Recht selbständig (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1987 - 3 StR 86/87, BGHSt 35, 14, 19; BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154); jedoch sind materiell-rechtlich selbständige Taten in der Regel auch prozessual selbständig (BGHSt a.a.O), falls nicht weitergehende Umstände die Annahme einer Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO rechtfertigen (BGH, Urteile vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, und vom 29. September 1987 - 4 StR 376/87, BGHSt 35, 60, 64; OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. Mai 2012 - Ss (OWi) 72/11; juris).
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