Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,25699
OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20 (https://dejure.org/2020,25699)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20 (https://dejure.org/2020,25699)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04. September 2020 - 1 Ws 205/20 (https://dejure.org/2020,25699)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,25699) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20
    Die Organisationshaft - d.h. die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt, die gegen einen rechtkräftig Verurteilten bis zum Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung vorübergehend vollzogen wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01, Rn. 2, juris) - stellt deshalb grundsätzlich einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge dar und ist als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1997 - 2 BvR 2422/96, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19, Rn. 11, juris).

    Denn nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG kann die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung dessen Formvorschriften beschränkt werden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a.a.O., Rn. 19 f., und Kammerbeschluss vom 18. Juni 1997, a.a.O., Rn. 9).

    Weil indes aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen eine zeitliche Verzögerung bei der Vollstreckung einer durch Strafurteil angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in der Regel unvermeidbar ist, liegt dann noch keine - gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende - Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge vor, wenn eine verurteilte Person sich für diejenige kurze Zeitspanne in "Organisationshaft" befindet, welche die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft der erfolgten Anordnung unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes benötigt, um einen vorhandenen Vollzugsplatz - gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland - zu lokalisieren und den Verurteilten dorthin zu überführen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01, Rn. 30, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19, Rn. 12, juris; OLG Celle, a.a.O., Rn. 23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 21 f.).

    Welche Zeitspanne für diesen verwaltungstechnischen Vollzug der Überstellung des Verurteilten in die Maßregeleinrichtung als (noch) zulässig anzusehen ist, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a.a.O., Rn. 34; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 12: jedenfalls nicht mehr ab sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft; OLG Celle, a.a.O., Rn. 21: längstens drei Monate).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, dass bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns ein für den jeweiligen Verurteilten geeigneter Platz in einer Maßregeleinrichtung vorgehalten wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a.a.O., Rn. 33).

    Es müssen aber durchaus derart ausreichende Kapazitäten vorhanden sein, als dass die Vollstreckungsbehörden auf den von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung herbeiführen können (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a.a.O., Rn. 34).

    Dies darf indes nicht geschehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2005, a.a.O., Rn. 33).

  • OLG Brandenburg, 08.02.2000 - 2 Ws 337/99

    Zulässige Dauer von Organisationshaft

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20
    Denn es ist jedenfalls die Rechtspflicht der Verwaltung und der Haushaltsgesetzgeber in den Ländern, die praktische Vollstreckbarkeit von Strafurteilen sicherzustellen (Anschluss: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 2 Ws 337/99).

    Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Verurteilten sind gemäß §§ 463 Abs. 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2002 - 1 Ws 203/02, Rn. 12, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 2 Ws 337/99, Rn. 7, juris) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht angebracht (§§ 306 Abs. 1, 311 StPO).

    Insbesondere darf ein Abweichen von der durch § 67 Abs. 1 StGB vorgegebenen Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 und Abs. 3 StGB nur vom Richter, nicht aber von der Vollstreckungsbehörde angeordnet werden (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 11; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 2 Ws 337/99, Rn. 8, juris).

  • OLG Bremen, 17.08.2020 - 1 Ws 101/20
    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20
    Denn die Regelungen in § 454b Abs. 2 und Abs. 4 StGB sind auch dann anzuwenden, wenn - wie vorliegend - zunächst Freiheitsstrafe und im Anschluss daran aus einem anderen Verfahren eine Maßregel nach § 64 StGB und eine daneben verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 Ws 101/20, unveröffentlicht, und Beschluss vom 17. Januar 2014 - 1 Ws 400/13, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 Ws 56-58/08, Rn. 8, juris), und zwar unabhängig davon, ob der Vollzug der Maßregel vor der Freiheitsstrafe erfolgt oder ein Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB angeordnet ist.

    Dass der Vollzug der Maßregel noch nicht begonnen hat, weil die Staatsanwaltschaft - trotz intensiver Bemühungen - keinen Therapieplatz für den Verurteilten finden konnte, vermag an der gesetzlich bestimmten - und hier auch tatsächlich erfolgten - Unterbrechung der Strafvollstreckung gemäß § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO nichts zu ändern (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 Ws 101/20; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. November 1995 - 3 Ws 224/95, NStZ-RR 1996, 60; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. November 1990 - 3 Ws 270/90, NStZ 1991, 150).

  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96

    Verfassungswidrigkeit sog. organisationshaft im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20
    Die Organisationshaft - d.h. die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt, die gegen einen rechtkräftig Verurteilten bis zum Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung vorübergehend vollzogen wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01, Rn. 2, juris) - stellt deshalb grundsätzlich einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge dar und ist als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1997 - 2 BvR 2422/96, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19, Rn. 11, juris).

    Denn nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG kann die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung dessen Formvorschriften beschränkt werden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a.a.O., Rn. 19 f., und Kammerbeschluss vom 18. Juni 1997, a.a.O., Rn. 9).

  • OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19

    Überführung in Maßregelvollzug innerhalb der Regelzeitspanne von drei Monaten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20
    Die Organisationshaft - d.h. die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt, die gegen einen rechtkräftig Verurteilten bis zum Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung vorübergehend vollzogen wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01, Rn. 2, juris) - stellt deshalb grundsätzlich einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge dar und ist als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1997 - 2 BvR 2422/96, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19, Rn. 11, juris).

    Weil indes aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen eine zeitliche Verzögerung bei der Vollstreckung einer durch Strafurteil angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in der Regel unvermeidbar ist, liegt dann noch keine - gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende - Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge vor, wenn eine verurteilte Person sich für diejenige kurze Zeitspanne in "Organisationshaft" befindet, welche die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft der erfolgten Anordnung unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes benötigt, um einen vorhandenen Vollzugsplatz - gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland - zu lokalisieren und den Verurteilten dorthin zu überführen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01, Rn. 30, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19, Rn. 12, juris; OLG Celle, a.a.O., Rn. 23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 21 f.).

  • OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 3 Ws 224/95
    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20
    Dass der Vollzug der Maßregel noch nicht begonnen hat, weil die Staatsanwaltschaft - trotz intensiver Bemühungen - keinen Therapieplatz für den Verurteilten finden konnte, vermag an der gesetzlich bestimmten - und hier auch tatsächlich erfolgten - Unterbrechung der Strafvollstreckung gemäß § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO nichts zu ändern (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 Ws 101/20; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. November 1995 - 3 Ws 224/95, NStZ-RR 1996, 60; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. November 1990 - 3 Ws 270/90, NStZ 1991, 150).
  • OLG Braunschweig, 17.01.2014 - 1 Ws 400/13

    Erfordernis einer Entscheidungskonzentration nach § 454b StPO wegen mehrerer zu

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20
    Denn die Regelungen in § 454b Abs. 2 und Abs. 4 StGB sind auch dann anzuwenden, wenn - wie vorliegend - zunächst Freiheitsstrafe und im Anschluss daran aus einem anderen Verfahren eine Maßregel nach § 64 StGB und eine daneben verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 Ws 101/20, unveröffentlicht, und Beschluss vom 17. Januar 2014 - 1 Ws 400/13, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 Ws 56-58/08, Rn. 8, juris), und zwar unabhängig davon, ob der Vollzug der Maßregel vor der Freiheitsstrafe erfolgt oder ein Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB angeordnet ist.
  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78

    Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20
    Es ist jedenfalls die Rechtspflicht der Verwaltung und der Haushaltsgesetzgeber in den Ländern, die praktische Vollstreckbarkeit der Bundesrecht konkretisierenden Strafurteile sicherzustellen (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, Rn. 9, juris), und zwar, soweit dies vom Vorhandensein finanzieller Mittel abhängt, unter Hintansetzung anderer, politisch zwar erwünschter, aber nicht in diesem Sinne unerlässlicher Vorhaben.
  • OLG Hamm, 06.02.2008 - 3 Ws 56/08

    Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der noch nicht verbüßten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20
    Denn die Regelungen in § 454b Abs. 2 und Abs. 4 StGB sind auch dann anzuwenden, wenn - wie vorliegend - zunächst Freiheitsstrafe und im Anschluss daran aus einem anderen Verfahren eine Maßregel nach § 64 StGB und eine daneben verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 Ws 101/20, unveröffentlicht, und Beschluss vom 17. Januar 2014 - 1 Ws 400/13, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 Ws 56-58/08, Rn. 8, juris), und zwar unabhängig davon, ob der Vollzug der Maßregel vor der Freiheitsstrafe erfolgt oder ein Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB angeordnet ist.
  • OLG Stuttgart, 15.11.1990 - 3 Ws 270/90
    Auszug aus OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20
    Dass der Vollzug der Maßregel noch nicht begonnen hat, weil die Staatsanwaltschaft - trotz intensiver Bemühungen - keinen Therapieplatz für den Verurteilten finden konnte, vermag an der gesetzlich bestimmten - und hier auch tatsächlich erfolgten - Unterbrechung der Strafvollstreckung gemäß § 454b Abs. 2 Satz 1 StPO nichts zu ändern (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 Ws 101/20; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. November 1995 - 3 Ws 224/95, NStZ-RR 1996, 60; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. November 1990 - 3 Ws 270/90, NStZ 1991, 150).
  • OLG Celle, 19.08.2002 - 1 Ws 203/02

    Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Verurteilter; Dauer des

  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Zu beachten ist gleichwohl, dass der Vollzug der Organisationshaft durch ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel gekennzeichnet ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32; so auch KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 12, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 16, NStZ 2000, 500; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 21, RuP 2021, 55; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 7, NStZ-RR 2022; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 158; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316).

    Es ist daher in diesem Fall möglich - und wegen des Beschleunigungsgebots damit auch geboten - die geeigneten Bemühungen um das Finden eines solchen Platzes bereits rechtzeitig vor dem Ablauf der Zeitdauer des angeordneten Vorwegvollzugs zu unternehmen, um eine unverzügliche Aufnahme in den Maßregelvollzug zu sichern (für eine vergleichbare Konstellation OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 25, RuP 2021, 55).

    Nach der wohl überwiegenden Auffassung wird dagegen angenommen, dass Rechtsverletzungen durch Verzögerungen und überlange Dauer eines Vollzugs von Organisationshaft ohne weiteres die Freilassung des Verurteilten zur Folge haben müssen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 10 und 20, 0LGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 18, NStZ 2000, 500; Beschluss vom 02.03.2000 - 2 Ws 24/00, juris Rn. 12, NStZ 2000, 504; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 7, RuP 2021, 55; OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2002 - 1 Ws 203/02, juris Rn. 23, NStZ-RR 2002, 349; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 10 und 18, NStZ-RR 2004, 381; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 - 3 Ws 258/19, RuP 2019, 244 (Bestätigung von LG Offenburg, Beschluss vom 03.06.2019 - 7 StVK 353/19, juris Rn. 19, RuP 2019, 258); LG Braunschweig, Beschluss vom 09.11.2011 - 4a KLs 26/11, juris Rn. 8, RuP 2012, 169; LG Göttingen, Beschluss vom 05.08.2014 - 56 StVK 86/14, juris Rn. 5 (siehe aber auch Rn. 10), StV 2016, 514; LG Hildesheim, Beschluss vom 15.08.2019 - 23 StVK 276/19, juris Rn. 18; LG Mannheim, Beschluss vom 01.02.2021 - R 19 StVK 13/21, juris Rn. 6 und 12, StV 2022, 592; LG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2020 - 50 StVK 280/19, juris Rn. 16; LG Stade, Beschluss vom 08.05.2020 - 14a StVK 153/20, juris Rn. 6 (siehe aber auch Rn. 8)).

  • LG Wuppertal, 17.07.2023 - 21 StVK 736/23

    Zulässigkeit von Organisationshaft, zulässige Dauer von Organisationshaft

    Die Organisationshaft stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge dar und ist als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen; weil indes aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen eine zeitliche Verzögerung bei der Vollstreckung einer durch Strafurteil angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB in der Regel unvermeidbar ist, liegt dann noch keine - gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende - Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge vor, wenn eine verurteilte Person sich für diejenige kurze Zeitspanne in Organisationshaft befindet, welche die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft der erfolgten Anordnung unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes benötigt, um einen vorhandenen Maßregelvollzugsplatz - gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland - zu lokalisieren und den Verurteilten dorthin zu überführen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 04.09.2020, 1 Ws 205/20, juris Rn. 21 f. m.w.N.).

    Die Zeit, während derer die Vollstreckungsbehörde lediglich noch in erzwungener Untätigkeit auf das Freiwerden eines - auch nur vage in Aussicht gestellten - Vollzugsplatzes wartet, fällt nicht unter die zur Organisation der Überstellung in die gerichtlich angeordnete Maßregelunterbringung unerlässliche Zeitspanne (OLG Braunschweig, Beschl. v. 04.09.2020, 1 Ws 205/20, juris Rn. 23 m.w.N.; ähnlich OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2019, III-1 Ws 209/19, juris Rn. 15).

  • OLG Stuttgart, 14.06.2022 - 4 Ws 213/22

    Kompensation unzulässiger Organisationshaft im Rahmen anderweitiger Vollstreckung

    In einem solchen Fall stünde der Vollstreckung der Strafreste ein Vollstreckungshindernis entgegen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 4.9.2020 - 1 Ws 205/20, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht