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   OLG Braunschweig, 05.04.2018 - 11 U 37/17   

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https://dejure.org/2018,27281
OLG Braunschweig, 05.04.2018 - 11 U 37/17 (https://dejure.org/2018,27281)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.04.2018 - 11 U 37/17 (https://dejure.org/2018,27281)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05. April 2018 - 11 U 37/17 (https://dejure.org/2018,27281)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für Bestrahlungsleistungen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MB/KK § 4 Abs. 1; GOÄ § 6 Abs. 2 ; GOÄ Nr. 5855
    Umfang der Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für Bestrahlungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.04.2018 - 11 U 37/17
    Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03 - juris, Rn. 8 f.).
  • BGH, 23.01.2003 - III ZR 161/02

    Analoge Abrechenbarkeit zahnärztlicher konservierender Leistungen;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.04.2018 - 11 U 37/17
    Bei der Vergleichbarkeit der Art der Leistung steht das Ziel der Leistung oder der Ablauf der Behandlung im Vordergrund (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2003 - III ZR 161/02 -, juris Rn. 11).
  • BGH, 05.06.2008 - III ZR 239/07

    "Zielleistung" bei einer thoraxchirurgischen Operation

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.04.2018 - 11 U 37/17
    Der Verordnungsgeber ist bei der Festlegung und Bewertung der einzelnen Gebührenpositionen von abstrakt-generellen Maßstäben ausgegangen (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2008 - III ZR 239/07 -, juris Rn. 9).
  • LG Saarbrücken, 06.02.2017 - 16 O 282/14

    Anspruch des Arztes auf Zahlung des geltend gemachten Honorars, Vorliegen der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.04.2018 - 11 U 37/17
    Auch im Rahmen des § 6 Abs. 2 GOÄ ist daher eine abstrakte Betrachtungsweise geboten, bei der verschiedene Behandlungsmethoden nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien verglichen werden (so auch LG Saarbrücken, Urteil vom 06.02.2017 - 16 O 282/14 -, Rn. 23).
  • OLG Braunschweig, 28.10.2020 - 11 U 149/19

    Entschädigung für eine Untersuchungshaft; Kosten für ein durch einen

    Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03 -, juris Rn. 8 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.04.2018 - 11 U 37/17 -, juris Rn. 11).

    Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (vgl. BGH, a. a. O., OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.04.2018 - 11 U 37/17 -, juris Rn. 11).

  • LG Paderborn, 14.09.2018 - 4 O 94/17

    Landeskrankenhilfe (LKH) muss Kosten für IMRT bezahlen

    Das bedeutet, dass die "Analogleistung" und die "Vergleichsleistung" durch vergleichbaren Aufwand an Geräte- und Materialkosten gekennzeichnet und vom durchschnittlichen Arzt in annähernd gleicher Zeit zu erbringen sein müssen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 05.04.2018, Az. 11 U 37/17, Rn. 9 [juris], m.w.N.).

    Diesen Abrechnungsempfehlungen, die ein hohes praktisches Gewicht aufweisen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 05.04.2018, Az. 11 U 37/17, Rn. 19 [juris]), entsprach die Liquidation des P vom 25.11.2016.

  • LG Münster, 27.06.2019 - 115 O 173/14
    Gleichzeitig stehen die Ausführungen auch in Einklang mit den überzeugenden Ausführungen eines Sachverständigen, in dem Verfahren vor dem OLG Braunschweig, Beschluss v. 05.04.2018 - 11 U 37/17, in Folge dessen das OLG Braunschweig die Analogabrechnung der IMRT nach der Ziff. 5855 GOÄ ebenfalls bejaht hat: Der Sachverständige hat in dem Verfahren ausgeführt, "dass es zwar hinsichtlich der Applikationsform, der Indikationsstellung und des Ablaufs Unterschiede zwischen der IMRT-Bestrahlung und der IORT gebe, hinsichtlich Art, Kosten und Zeitaufwand jedoch eine Gleichwertigkeit gegeben sei.

    Hinsichtlich des Zeitaufwandes hat der Sachverständige insoweit präzisiert, dass der Bestrahlungsvorgang bei der intraoperativen Vorgehensweise ca. 30 Minuten dauern würde, wobei 5 Minuten auf die eigentliche Bestrahlung fallen würden, während bei der IMRT-Bestrahlung der eigentliche Bestrahlungsvorgang 5 bis 15 Minuten dauern würde, wobei die Dauer des Vorgangs insgesamt nach einer Studie auf 39, 7 Minuten ermittelt worden sei." (OLG Braunschweig, Beschluss v. 05.04.2018 - 11 U 37/17 -, juris Rn. 14).

  • VG Berlin, 12.02.2019 - 90 K 4.18

    Verstoß eines Arztes gegen die Pflicht zur Abrechnung angemessener

    Die Empfehlungen von Berufsverbänden oder der Bundesärztekammer sind nicht verbindlich, wenngleich eine faktische Befolgung entsprechender Vorschläge in der Praxis nicht verkannt werden sollte (Spickhoff/Spickhoff, 3. Aufl. 2018, GOÄ § 6 Rn. 4; vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 5. April 2018 - 11 U 37/17 - juris Rn. 19).
  • LG Landshut, 04.10.2018 - 72 O 291/16

    Ausgleich des Arzthonorars - Abrechnungsgrundlage

    Das bedeutet, dass die "Analogleistung" und die "Vergleichsleistung" durch vergleichbaren Aufwand an Geräte- und Materialkosten gekennzeichnet und vom durchschnittlichen Arzt in annähernd gleicher Zeit zu erbringen sein müssen (vgl. Haberstroh, VersR 2001, 1064), vgl. hierzu OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 05.04.2018, Az. 11 U 37/17 (jedoch mit anderem Ergebnis).

    Der von dem Sachverständigen vorgenommene abstrakte Vergleich der Behandlungsmethoden ist daher nicht zu beanstanden, vgl. hierzu OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 05.04.2018, Az. 11 U 37/17.

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