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   OLG Braunschweig, 05.07.2022 - 4 EK 1/21   

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https://dejure.org/2022,16916
OLG Braunschweig, 05.07.2022 - 4 EK 1/21 (https://dejure.org/2022,16916)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.07.2022 - 4 EK 1/21 (https://dejure.org/2022,16916)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05. Juli 2022 - 4 EK 1/21 (https://dejure.org/2022,16916)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 198 GVG; § 201 GVG; § 148 ZPO; (analog) ; § 148 Abs. 1 ZPO; §§ 198 ff. GVG
    Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer; Verfahrensaussetzung als Ermessensentscheidung; Herstellung des Rechtsfriedens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 198 ; GVG § 201 ; ZPO § 148
    Aussetzung eines Entschädigungsverfahrens i.S.d. § 198 GVG in analoger Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO

  • rechtsportal.de

    GVG § 198 ; GVG § 201 ; ZPO § 148
    Entschädigungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer; Verfahrensaussetzung als Ermessensentscheidung; Herstellung des Rechtsfriedens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aussetzung des Verfahrens dient (auch) dem Interesse der Parteien!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Braunschweig, 05.11.2021 - 4 EK 23/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Besondere

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.07.2022 - 4 EK 1/21
    Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rechtsstreite in den Entschädigungsverfahren zu den Aktenzeichen 4 EK 23/20 und 4 EK 1/20 ausgesetzt.

    Nach umfassender Sichtung und Auswertung aller vorgenannten anhängigen Entschädigungsklagen des Klägers hat der Senat vorrangig das Verfahren 4 EK 23/20 gefördert und Termin zu Güteverhandlung für den 11. Juni 2021 bestimmt.

    Dem Entschädigungsverfahren 4 EK 23/20 lag ein erledigtes Pilot-Ausgangsverfahren (2 O 1136/11) der vorgenannten Langenbahn-Serie zugrunde.

    Zum Entschädigungsverfahren 4 EK 23/20 hat der Senat dies damit begründet, dass bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage vorliege, ob im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bei der Beurteilung der Bearbeitungsdauer eines designierten Muster- bzw. Pilotverfahrens, das auf die Herausforderungen bei der Bewältigung von "Massenverfahren" antwortet, besondere Grundsätze zu beachten seien.

    Der Senat hatte aus der Gesamtanzahl der insgesamt beim Oberlandesgericht anhängigen 18 Entschädigungsklagen des personenidentischen Klägers konkret vorgenannte zwei Entschädigungsklagen zur prioritären Bearbeitung ausgewählt, verhandelt und entschieden, nämlich erstens: eine Entschädigungsklage, die ein beendetes Ausgangs-Pilotverfahren zum Gegenstand hatte (4 EK 23/20) und zweitens: eine solche, welche insgesamt neun vom Pilotverfahren der Hauptserie abhängige Ausgangsverfahren (4 EK 1/20) behandelte.

    Die Würdigungen des Senats betreffend die tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu den Verfahren der vorgenannten Aktenzeichen 4 EK 23/20 und 4 EK 1/20 haben ebenso entscheidungserhebliche Bedeutung für sämtliche im Senat weiterhin anhängigen Entschädigungsklagen.

    Neben der besagten Personenidentität des Entschädigungsklägers und der tatsächlichen Vergleichbarkeit der zur Beurteilung anstehenden Verfahrensabläufe der gegenständlichen Ausgangsverfahren mit jenen der vom Senat bereits entschiedenen Entschädigungsklagen wären somit insbesondere dieselben entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu klären, wie sie vom Senat in den Entscheidungen zu den Verfahren der Aktenzeichen 4 EK 23/20 und 4 EK 1/20 bereits beantwortet wurden und die nunmehr zur höchstrichterlichen Klärung dem Bundesgerichtshof vorliegen.

  • OLG Braunschweig, 12.04.2022 - 4 EK 1/20

    Pilotverfahren zu Kapitalanlageverfahren; Entschädigungspflichtige Verzögerung in

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.07.2022 - 4 EK 1/21
    Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rechtsstreite in den Entschädigungsverfahren zu den Aktenzeichen 4 EK 23/20 und 4 EK 1/20 ausgesetzt.

    Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 bestimmte der Senat sodann in dem Verfahren 4 EK 1/20 Termin zur Güteverhandlung und anschließenden mündlichen Verhandlung.

    Das Entschädigungsverfahren 4 EK 1/20 hatte demgegenüber insgesamt neun erledigte Ausgangsverfahren zum Gegenstand, die jeweils von den vom Landgericht Göttingen bestimmten vorgenannten Pilotverfahren der Hauptserie (14 (2) O 2179/07 bzw. 2 O 1802/07)) abhingen.

    Zum Entschädigungsverfahren 4 EK 1/20 hat der Senat die Revisionszulassung damit begründet, dass bislang keine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung zu der Frage vorliege, ob im Entschädigungsverfahren betreffend ein vom Pilotverfahren abhängiges Ausgangsverfahren, das während des Pilotverfahrens faktisch ruhe, eine Entschädigung des personenidentischen Entschädigungsklägers, welcher zugleich Partei im Pilotverfahren ist, ausscheiden könne, wenn - wie vom Senat angenommen - allenfalls Verzögerungen im Pilotverfahren mit ausschließlich passiven Auswirkungen auf das vom Pilotverfahren abhängige Ausgangsverfahren in Betracht kämen.

    Der Senat hatte aus der Gesamtanzahl der insgesamt beim Oberlandesgericht anhängigen 18 Entschädigungsklagen des personenidentischen Klägers konkret vorgenannte zwei Entschädigungsklagen zur prioritären Bearbeitung ausgewählt, verhandelt und entschieden, nämlich erstens: eine Entschädigungsklage, die ein beendetes Ausgangs-Pilotverfahren zum Gegenstand hatte (4 EK 23/20) und zweitens: eine solche, welche insgesamt neun vom Pilotverfahren der Hauptserie abhängige Ausgangsverfahren (4 EK 1/20) behandelte.

    Die Würdigungen des Senats betreffend die tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu den Verfahren der vorgenannten Aktenzeichen 4 EK 23/20 und 4 EK 1/20 haben ebenso entscheidungserhebliche Bedeutung für sämtliche im Senat weiterhin anhängigen Entschädigungsklagen.

    Neben der besagten Personenidentität des Entschädigungsklägers und der tatsächlichen Vergleichbarkeit der zur Beurteilung anstehenden Verfahrensabläufe der gegenständlichen Ausgangsverfahren mit jenen der vom Senat bereits entschiedenen Entschädigungsklagen wären somit insbesondere dieselben entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu klären, wie sie vom Senat in den Entscheidungen zu den Verfahren der Aktenzeichen 4 EK 23/20 und 4 EK 1/20 bereits beantwortet wurden und die nunmehr zur höchstrichterlichen Klärung dem Bundesgerichtshof vorliegen.

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.07.2022 - 4 EK 1/21
    So vermag grundsätzlich selbst der Umstand, dass beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung auch die Entscheidung eines anderen Rechtsstreits abhängt, eine Aussetzung dieses Rechtsstreits nicht zu rechtfertigen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 -, BGHZ 162, 373-378, Rn. 13, juris; Fritsche, in: Münchener Kommentar ZPO, 6. Aufl. 2020, § 148 Rn. 9).

    Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 148 Rdn. 4; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 148 Rdn. 5; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 148 Rdn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 148 Rdn. 5; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.7.2003 - VII ZB 32/02, NJW 2003, 3057)" (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 -, BGHZ 162, 373-378, Rn. 8, juris).

    Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genüge dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht und wäre im Übrigen auch ein konturenloses Kriterium, welches das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigte (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 -, BGHZ 162, 373-378, Rn. 9, juris).

    Vielmehr sei die Aussetzung grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen könne (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 -, BGHZ 162, 373-378, Rn. 11, juris).

    Es kann auch dahinstehen, ob bei "Massenverfahren" die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen gegebenenfalls so zu erhöhen vermag, daß hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die "normale" Prozeßökonomie hervortritt (s. dazu Stürner, JZ 1978, 499, 501; Musielak/Stadler aaO, § 148 Rdn. 5; Peters aaO, § 148 Rdn. 9; LG Freiburg, NJW 2003, 3424; ablehnend Kähler, NJW 2004, 1132, 1136; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 148 Rdn. 16)" (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 -, BGHZ 162, 373-378, Rn. 13, juris).

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11

    Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit: Anhängigkeit eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.07.2022 - 4 EK 1/21
    Weil der Grund für die Aussetzung nicht in der Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit aller beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängigen Entschädigungsklagen des Klägers zu sehen ist, der Senat vielmehr ausdrücklich grundsätzlich willens ist und sich dazu in der Lage sähe, auch dieses Verfahren zügig zu verhandeln, steht der Aussetzungsentscheidung auch nicht die Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII ZB 54/11 -, Rn. 8 ff., juris) entgegen.
  • BGH, 10.07.2003 - VII ZB 32/02

    Aussetzung des Rechtsstreits wegen im Hinblick auf ein anderweit anhängiges

    Auszug aus OLG Braunschweig, 05.07.2022 - 4 EK 1/21
    Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 148 Rdn. 4; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 148 Rdn. 5; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 148 Rdn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 148 Rdn. 5; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.7.2003 - VII ZB 32/02, NJW 2003, 3057)" (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04 -, BGHZ 162, 373-378, Rn. 8, juris).
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