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   OLG Braunschweig, 05.10.2020 - 2 UF 185/19   

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https://dejure.org/2020,34940
OLG Braunschweig, 05.10.2020 - 2 UF 185/19 (https://dejure.org/2020,34940)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.10.2020 - 2 UF 185/19 (https://dejure.org/2020,34940)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05. Oktober 2020 - 2 UF 185/19 (https://dejure.org/2020,34940)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Umgangskontakte nach der Lebenspartnerschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Trennung einer Lebenspartnerschaft - und der Umgang mit den Kindern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Umgangskontakte nach Ende der Lebenspartnerschaft

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Umgangsrecht der Ex-Lebenspartnerin - Hat eine Partnerin die Kinder der anderen mit-betreut, ist sie als soziale Bezugsperson anzusehen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hat die eingetragene Lebenspartnerin / der eingetragene Lebenspartner ein Recht auf Umgang?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umgangsrecht mit Kind der Lebenspartnerin nach Trennung aufgrund enger Bindung - Bestehen einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft

Besprechungen u.ä.

  • familienrecht-deutschland.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umgangsrecht betreffend ein in einer Lebenspartnerschaft geborenes Kind nach der Trennung der Partnerinnen.

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 195
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2022 - 18 UF 22/22

    Umgangsrecht für in einer gleichgeschlechtlichen nichtehelichen

    Bei der Beurteilung, welche Zeitspanne hierfür erforderlich ist, ist maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei es wesentlich auf das Zeitempfinden des Kindes ankommt (OLG Braunschweig vom 05.10.2020 - 2 UF 185/19, juris Rn. 28).

    Die Anordnung von Umgangskontakten kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn positiv feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl tatsächlich dient (OLG Frankfurt vom 11.05.2020 - 4 UF 17/20, juris Rn. 13), was ausschließlich aus dem Blickwinkel des Kindes zu beurteilen ist (OLG Braunschweig vom 05.10.2020 - 2 UF 185/19, juris Rn. 35).

    Danach gehört zum Wohl des Kindes der Umgang mit anderen Personen (als den Eltern), zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn - was weitere Voraussetzung für die Vermutung ist - deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (BGH vom 12.07.2017 - XII ZB 350/16, juris Rn. 27, 29; OLG Braunschweig vom 05.10.2020 - 2 UF 185/19, juris Rn. 35).

    Grundsätzlich ist Umgang dem Kindeswohl dienlich, wenn ein enges Vertrauensverhältnis zwischen der Bezugsperson und dem Kind besteht, welches es aufrecht zu erhalten gilt, das Kind dem Umgang nicht verweigert, seine Alltagsgestaltung weitere Umgangs zulässt und schließlich keine, das Kind beeinträchtigenden Konflikte zwischen der zum Umgang verpflichteten und der Umgang begehrenden Person bestehen (OLG Braunschweig vom 05.10.2020 - 2 UF 185/19, juris Rn. 37).

    Bei einer verbleibenden Ungewissheit trägt der Umgangsberechtigte die Feststellungslast (OLG Braunschweig vom 05.10.2020 - 2 UF 185/19, juris Rn. 36).

    Die Anordnung von Umgangskontakten ermöglicht es dem betroffenen Kind, eine Beziehung zu einer außerhalb ihrer sozialen Familie stehenden Personen zu entwickeln und sich dadurch Klarheit über seine Familienverhältnisse und seine eigene Herkunft im Sinne einer Identitätsfindung zu verschaffen (OLG Braunschweig vom 05.10.2020 - 2 UF 185/19, juris Rn. 38).

    Das Gericht verkennt nicht, dass allein der entgegenstehende Wille der Antragsgegnerin nicht ausreicht, um der Antragstellerin den Umgang mit den Kindern zu verwehren (OLG Braunschweig vom 05.10.2020 - 2 UF 185/19, juris Rn. 40).

    Anders liegt es aber, wenn - wie hier - das Kind wegen seiner bestehenden Zuneigung in einen es schwer belastenden Loyalitätskonflikt gerät (OLG Braunschweig vom 05.10.2020 - 2 UF 185/19, juris Rn. 41).

  • OLG Nürnberg, 04.08.2021 - 11 UF 655/20

    Umgangsrecht der vom Vater des Kindes getrennt lebenden Ehefrau

    Enge Bezugspersonen eines Kindes haben gemäß § 1685 Abs. 1 und 2 BGB ein Recht auf Umgang, wenn dieser seinem Wohl dient, sofern sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder zuvor getragen haben (sozial-familiäre Beziehung), womit auch der Schutz des Familienlebens zwischen einer sozialen Mutter und einem Kind gemäß Art. 8 EMRK (hierzu EuGHMR FamRZ 2021, 194 m. Anm. Hammer; zum Umgangsrecht des intendierten Elternteils auch OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1923; OLG Braunschweig FamRZ 2021, 195) verwirklicht wird.

    Maßgeblich zur Bestimmung der "längeren Zeit" ist wie bei § 1632 Abs. 4 BGB das Alter des Kindes und der kindliche Zeitbegriff (OLG Braunschweig FamRZ 2021, 195 juris Rn. 29; OLG Bremen FamRZ 2013, 311; Splitt FamRB 2021, 341, 343; Staudinger/Dürbeck, BGB, Stand 10.04.2021, § 1685 BGB Rn. 18 m. w. N.).

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