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   OLG Braunschweig, 07.07.2021 - 3 W 30/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,22613
OLG Braunschweig, 07.07.2021 - 3 W 30/21 (https://dejure.org/2021,22613)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.07.2021 - 3 W 30/21 (https://dejure.org/2021,22613)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 3 W 30/21 (https://dejure.org/2021,22613)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streitwert von Klage und Widerklage bezüglich eines Pflichtteils- sowie eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • erbrechtsiegen.de

    Klage auf Pflichtteilsergänzung - Streitwert von Klage und Widerklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert von Klage und Widerklage bezüglich eines Pflichtteils- sowie eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Streitwertbeschwerde aus eigenem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Grenzen der Identitätsformel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Pflichtteils(ergänzungs)anspruch - und der Streitwert von Klage und Widerklage

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Streitwert von Klage und Widerklage bezüglich eines Pflichtteils- sowie eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ...

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1453
  • MDR 2021, 1142
  • FamRZ 2022, 132
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12

    Streitwertfestsetzung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren:

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.07.2021 - 3 W 30/21
    Dies ist bei einer Klage auf weitere Pflichtteilszahlung und einer Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteilsanspruchs der Fall (Fortführung von BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, NJW 2014, S. 1456).

    Diese Identität ist dann gegeben, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass beiden stattgegeben werden kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, NJW 2014, S. 1456 [Rn. 4] m.w.N.; Dörndorfer , in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § 45 GKG, Rn. 4 f.).

    In einer solchen Situation bildet die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtzahlung den Gegenstand des Streits der Parteien; es geht wirtschaftlich um die Summe von Klage- und Widerklageforderung (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, NJW 2014, S. 1456 [Rn. 5] m.w.N.; Dörndorfer , in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § 45 GKG, Rn. 5 f. m.w.N.; Schindler , in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 33. Edition, Stand 1. April 2021, § 45 GKG, Rn. 15).

  • BGH, 25.01.2006 - IV ZR 195/04

    Streitwert einer Auskunftsklage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.07.2021 - 3 W 30/21
    Das Auskunfts- und Wertermittlungsinteresse eines Pflichtteilsberechtigten ist mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bestimmen, die in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Pflichtteilsberechtigten und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04 -, ZEV 2006, S. 265 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.1973 - IV ZR 157/71
    Auszug aus OLG Braunschweig, 07.07.2021 - 3 W 30/21
    Diese Ansprüche bestehen unabhängig voneinander (BGH, Urteil vom 21. März 1973 - IV ZR 157/71 -, NJW 1973, S. 995); sie bilden nicht denselben Gegenstand im obigen Sinne, auch wenn ihre Höhe unter Umständen von denselben Faktoren - hier dem Wert des Grundstücks - bestimmt wird.
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