Rechtsprechung
OLG Braunschweig, 08.03.2016 - 1 Ws 49/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Revisionsrücknahme, Staatsanwaltschaft, zusätzliche Verfahrensgebühr
- Burhoff online
Revisionsrücknahme, Staatsanwaltschaft, zusätzliche Verfahrensgebühr
- Burhoff online
Zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitwirkung, Rücknahme Revision, Staatsanwwaltschaft
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Pflichtverteidigerkosten: Befriedungsgebühr bei Rücknahme sowohl der Revision des Angeklagten als auch der Revision der Staatsanwaltschaft; Mitwirkung am Entbehrlichwerden der Hauptverhandlung
- IWW
Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG; VV-RVG Nr. 4141; StPO § 349 Abs. 5
Verfahrensgebühr - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VV- RVG Nr. 4141; StPO § 349 Abs. 5
Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung einer Befriedungsgebühr bei beiderseitiger Revisionsrücknahme - rechtsportal.de
VV- RVG Nr. 4141 ; StPO § 349 Abs. 5
Befriedungsgebühr für abgesprochene beiderseitige Revisionsrücknahme und hierdurch entbehrlich gewordene Revisionshauptverhandlung
Kurzfassungen/Presse (4)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)
Zusätzliche Verfahrensgebühr
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Befriedungsgebühr bei Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beiderseitige Rechtsmittelrücknahme im Strafverfahren - und die Befriedungsgebühr
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr gem. Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG bei Rücknahme der Revision nach beidseitiger Absprache mit dem zuständigen Staatsanwalt
Verfahrensgang
- LG Braunschweig, 21.01.2016 - 1 KLs 10/15
- OLG Braunschweig, 08.03.2016 - 1 Ws 49/16
Wird zitiert von ...
- OLG Celle, 20.05.2019 - 2 Ws 141/19
Zusätzliche Verfahrensgebühr, Rücknahme der Revision
Die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung folgert demgegenüber aus dem Normzweck, dass für das Entstehen der Gebühr erforderlich sei, dass Revisionshauptverhandlungstermin anberaumt ist bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, wenn nicht die Revision zurückgenommen worden wäre (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16; OLG München, Beschluss vom 16.10.2012, 4 Ws 179/12 (K); OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96 und OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2008, 2 Ws 82/08 jeweils m.w.N;… so auch Mayer/Kroiß, RVG, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 11, Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage, 2015, VV 4141, Rn. 22 und Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, 2018, VV 4141, Rn. 6;… offenlassend: Bischof/Jungbauer u.a., Nrn. 4100-4304 VV, Rn. 116).Ob eine Hauptverhandlung zu erwarten ist, lasse sich in der Regel jedenfalls nicht beurteilen, solange die Revision nicht dem Revisionsgericht vorgelegt worden sei (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2014, 1 Ws 19/14; OLG Rostock, Beschluss vom 06.03.2012, I Ws 62/12 (RVG); OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 96;… Mayer/Kroiß, RVG, RVG Nr. 4141-4147 VV, Rn. 11).
Konkrete Anhaltspunkte ließen sich auch aus einem entsprechenden Antrag in der Zuschrift des Generalstaatsanwalts entnehmen (OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2013, 1 Ws 335/13; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2008, 2 Ws 82/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2007, 2 Ws 228/07) oder - bereits zuvor - aus Erörterungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung, in denen die beiderseitige Revisionsrücknahme erörtert wurde und dann auch erfolgt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 49/16).