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   OLG Braunschweig, 11.09.2013 - 1 Ws 258/13   

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https://dejure.org/2013,31756
OLG Braunschweig, 11.09.2013 - 1 Ws 258/13 (https://dejure.org/2013,31756)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.09.2013 - 1 Ws 258/13 (https://dejure.org/2013,31756)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11. September 2013 - 1 Ws 258/13 (https://dejure.org/2013,31756)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 453c Abs. 1 StPO; § 463 Abs. 1 StPO; § 67g StGB; § 67h StGB
    Voraussetzungen für einen Sicherungsunterbringungsbefehl bei befristeter Krisenintervention

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Sicherungsunterbringungsbefehl bei befristeter Krisenintervention

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für einen Sicherungsunterbringungsbefehl bei befristeter Krisenintervention

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherungsunterbringung und befristete Krisenintervention

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Braunschweig, 25.08.2020 - 1 Ws 192/20

    Laufzeit der sechsmonatige Kriseninterventionsfrist mit jeder aktuellen Krise

    Auch begegnet es im Grundsatz keinen Bedenken, eine Kriseninterventionsmaßnahme, wie hier, während der Vollstreckung der Sicherungsunterbringung, die dann aufzuheben ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. September 2013, 1 Ws 258/13, juris, Rn.4), nachträglich anzuordnen.
  • KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21

    Erneute Krisenintervention statt Widerruf der Aussetzung der Unterbringung

    Mit der Anordnung der Krisenintervention nach § 67h StGB bestehen keine hinreichenden Gründe mehr für die gemäß § 453c Abs. 1 i.V.m. § 463 Abs. 1 StPO erforderliche Annahme, dass die Aussetzung der Maßregel widerrufen werde (siehe dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. September 2013 - 1 Ws 258/13 -, juris Rn. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 2 Ws 443/08 -, juris Rn. 15 mit Anm. Peglau, jurisPR-StrafR 2/2009 Anm. 2; Gercke/Julius/Temming/Zöller/Pollähne, StPO 6. Auflage, § 453c Rn. 1).
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