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   OLG Braunschweig, 13.01.2022 - 4 U 279/21   

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https://dejure.org/2022,5607
OLG Braunschweig, 13.01.2022 - 4 U 279/21 (https://dejure.org/2022,5607)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.01.2022 - 4 U 279/21 (https://dejure.org/2022,5607)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - 4 U 279/21 (https://dejure.org/2022,5607)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Klageerweiterung in Berufungsinstanz bei Zurückweisung der Berufung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufung einstimmig zurückgewiesen: Anschlussberufung wirkungslos!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.11.2016 - III ZR 84/15

    Berufungsverfahren: Folgen einer Berufungsverwerfung durch einstimmigen Beschluss

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.01.2022 - 4 U 279/21
    Eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (vgl. BGH, IBR 2019, 1179 - nur online; BGH, Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 84/15, IBRRS 2016, 3082).*).

    Soweit der Kläger seinen Zahlungsantrag in der Hauptsache in der Berufungsinstanz erweitert hat, verliert eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO - wie hier - zurückgewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - VII ZR 86/17 - Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 84/15 -).

  • BGH, 09.07.2019 - VII ZR 86/17

    Außerbetrachtbleiben des im Berufungsverfahren mit einer Klageerweiterung geltend

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.01.2022 - 4 U 279/21
    Eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (vgl. BGH, IBR 2019, 1179 - nur online; BGH, Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 84/15, IBRRS 2016, 3082).*).

    Soweit der Kläger seinen Zahlungsantrag in der Hauptsache in der Berufungsinstanz erweitert hat, verliert eine in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO - wie hier - zurückgewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - VII ZR 86/17 - Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 84/15 -).

  • BGH, 29.05.2015 - XI ZR 335/13

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.01.2022 - 4 U 279/21
    Der Gesamtstreitwert bemisst sich insoweit nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages zuzüglich der Anzahlung, nachdem der Kläger im Wege der Antragserweiterung - wirtschaftlich betrachtet - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 - Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -).
  • BGH, 07.04.2015 - XI ZR 121/14

    Streitwertbemessung: Rückabwicklung eines Darlehensvertrags zur Finanzierung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.01.2022 - 4 U 279/21
    Der Gesamtstreitwert bemisst sich insoweit nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages zuzüglich der Anzahlung, nachdem der Kläger im Wege der Antragserweiterung - wirtschaftlich betrachtet - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Geschäft nicht getätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 - Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -).
  • BGH, 19.12.2016 - XI ZR 539/15

    Festsetzung des Streitwerts in einem Beschluss über den Verlust eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.01.2022 - 4 U 279/21
    Dem ebenfalls angekündigten Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - XI ZR 539/15 -).
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