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   OLG Braunschweig, 13.06.2022 - 4 W 16/22   

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OLG Braunschweig, 13.06.2022 - 4 W 16/22 (https://dejure.org/2022,13966)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.06.2022 - 4 W 16/22 (https://dejure.org/2022,13966)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 13. Juni 2022 - 4 W 16/22 (https://dejure.org/2022,13966)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32 Abs. 2 RVG; § 97 Abs. 1 ZPO; § 281 Abs. 1 ZPO; § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO; § 68 Abs. 1 S. 1 GKG; § 63 Abs. 2 GKG; § 63 Abs. 1 GKG; § 68 Abs. 3 GKG; § 68 Abs. 1 S. 5 GKG
    Festsetzung eines Zuständigkeitsstreitwerts; Kein eigenes Beschwerderecht eines Prozessbevollmächtigten; Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren

  • IWW

    § 68 Abs. 1, 3 GKG, § 32 Abs. 2 RVG
    Kostenrecht

  • RA Kotz

    Vorläufige Streitwertfestsetzung - Beschwerdemöglichkeit?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 68 Abs. 1 S. 5
    Festsetzung eines Zuständigkeitsstreitwerts; Kein eigenes Beschwerderecht eines Prozessbevollmächtigten; Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung!

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Beschwerderecht des Rechtsanwalts gegen den nur vorläufig festgesetzten Streitwert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1182
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Köln, 17.07.2019 - 13 W 25/19
    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.06.2022 - 4 W 16/22
    Zwar wird in der Literatur vereinzelt vertreten, dass § 32 Abs. 2 RVG dem Rechtsanwalt auch ein Rechtsmittel gegen die nur vorläufige Festsetzung an die Hand gebe (Hartung/Schons/ Enders , 3. Aufl. 2017, RVG § 32 Rn. 9 m.w.N.; Toussaint/ Toussaint , 52. Aufl. 2022, RVG § 32 Rn. 14; weitere Nachweise bei: OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19, 13 W 25/19 -, Rn. 25, juris).

    Zum anderen trägt über den dann auch zu niedrig angesetzten Gerichtskostenvorschuss die Staatskasse dasselbe Risiko (OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2005 - 2 WF 49/05 -, Rn. 9, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 4 W 72/05 -, Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 28, juris).

    Der Senat schließt sich nach alledem der ganz herrschenden Auffassung an, nach der § 32 Abs. 2 RVG nicht die Möglichkeit eröffnet, einen vom Gericht nur vorläufig festgesetzten Streitwert - erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts - mit der Beschwerde anzufechten (OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19, 13 W 25/19 -, Rn. 27 m.w.N. in Rn. 29, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 W 678/20 -, Rn. 3, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Dezember 2018 - 12 W 661/18 -, Rn. 4, juris; BeckOK KostR/ Laube , 37. Ed. 1.4.2022, GKG § 68 Rn. 38.1; Gerold/Schmidt/ Mayer , 25. Aufl. 2021, RVG § 32 Rn. 81; Mayer/Kroiß/ Kießling , 8. Aufl. 2021, RVG § 32 Rn. 56).

    Der allgemeine Grundsatz der Kostentragungspflicht bei erfolglos eingelegtem Rechtsmittel lebt nicht nur bei ausdrücklich von Gesetzes wegen ausgeschlossenen Beschwerden wieder auf (so in BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 -, Rn. 1, juris, wegen § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), sondern gilt auch dann, wenn sich - wie hier - die Unstatthaftigkeit aus der Gesetzessystematik ergibt (im Ergebnis ebenso OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 30, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 9 W 65/15 -, Rn. 12, juris; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. August 2012 - 5 W 466/12 -, Rn. 10, juris).

  • BGH, 03.03.2014 - IV ZB 4/14

    Gerichtsgebührenbefreiung: Kostenpflichtigkeit einer kraft Gesetzes

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.06.2022 - 4 W 16/22
    Die in § 68 Abs. 3 GKG gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 -, Rn. 2, juris).

    Der allgemeine Grundsatz der Kostentragungspflicht bei erfolglos eingelegtem Rechtsmittel lebt nicht nur bei ausdrücklich von Gesetzes wegen ausgeschlossenen Beschwerden wieder auf (so in BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 -, Rn. 1, juris, wegen § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), sondern gilt auch dann, wenn sich - wie hier - die Unstatthaftigkeit aus der Gesetzessystematik ergibt (im Ergebnis ebenso OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 30, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 9 W 65/15 -, Rn. 12, juris; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. August 2012 - 5 W 466/12 -, Rn. 10, juris).

  • OLG Dresden, 06.10.2020 - 4 W 678/20

    Zivilprozessrecht

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.06.2022 - 4 W 16/22
    Zum einen kann sich der Rechtsanwalt gegen das Risiko zu niedrig bemessener Vorschüsse dadurch schützen, dass er bereits vor der vorläufigen Wertfestsetzung durch das Gericht einen Vorschuss nach der nach seiner Auffassung zutreffenden Wertbestimmung erhebt, der auch bei abweichender nachträglicher vorläufiger Festsetzung durch das Gericht zunächst Bestand hat (OLG Dresden, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 W 678/20 -, Rn. 3, juris).

    Der Senat schließt sich nach alledem der ganz herrschenden Auffassung an, nach der § 32 Abs. 2 RVG nicht die Möglichkeit eröffnet, einen vom Gericht nur vorläufig festgesetzten Streitwert - erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts - mit der Beschwerde anzufechten (OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19, 13 W 25/19 -, Rn. 27 m.w.N. in Rn. 29, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 W 678/20 -, Rn. 3, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Dezember 2018 - 12 W 661/18 -, Rn. 4, juris; BeckOK KostR/ Laube , 37. Ed. 1.4.2022, GKG § 68 Rn. 38.1; Gerold/Schmidt/ Mayer , 25. Aufl. 2021, RVG § 32 Rn. 81; Mayer/Kroiß/ Kießling , 8. Aufl. 2021, RVG § 32 Rn. 56).

  • OLG Hamm, 11.03.2005 - 2 WF 49/05

    Zum Beschwerderecht des Rechtsanwalts gegen vorläufige Streitwertfestsetzung zum

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.06.2022 - 4 W 16/22
    Es verbleibt jedoch bei dem Grundsatz, dass der Anwalt im Wertfestsetzungsverfahren keine weitergehenden Beschwerdemöglichkeiten haben darf als die von ihm vertretene Partei (Mayer/Kroiß/ Kießling , 8. Aufl. 2021, RVG § 32 Rn. 56; Riedel/Sußbauer/ Potthoff , 10. Aufl. 2015, RVG § 32 Rn. 95; Schneider/Volpert/Fölsch/ H. Schneider , 3. Aufl. 2021, RVG § 32 Rn. 24; OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2005 - 2 WF 49/05 -, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 4 W 72/05 -, Rn. 4, juris).

    Zum anderen trägt über den dann auch zu niedrig angesetzten Gerichtskostenvorschuss die Staatskasse dasselbe Risiko (OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2005 - 2 WF 49/05 -, Rn. 9, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 4 W 72/05 -, Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 28, juris).

  • OLG Frankfurt, 04.01.2006 - 4 W 72/05

    Streitwertfestsetzung: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen den

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.06.2022 - 4 W 16/22
    Es verbleibt jedoch bei dem Grundsatz, dass der Anwalt im Wertfestsetzungsverfahren keine weitergehenden Beschwerdemöglichkeiten haben darf als die von ihm vertretene Partei (Mayer/Kroiß/ Kießling , 8. Aufl. 2021, RVG § 32 Rn. 56; Riedel/Sußbauer/ Potthoff , 10. Aufl. 2015, RVG § 32 Rn. 95; Schneider/Volpert/Fölsch/ H. Schneider , 3. Aufl. 2021, RVG § 32 Rn. 24; OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2005 - 2 WF 49/05 -, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 4 W 72/05 -, Rn. 4, juris).

    Zum anderen trägt über den dann auch zu niedrig angesetzten Gerichtskostenvorschuss die Staatskasse dasselbe Risiko (OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2005 - 2 WF 49/05 -, Rn. 9, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 4 W 72/05 -, Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 28, juris).

  • OLG Koblenz, 23.08.2012 - 5 W 466/12

    Gebührenfreiheit einer nicht statthaften GKG - Beschwerde

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.06.2022 - 4 W 16/22
    Der allgemeine Grundsatz der Kostentragungspflicht bei erfolglos eingelegtem Rechtsmittel lebt nicht nur bei ausdrücklich von Gesetzes wegen ausgeschlossenen Beschwerden wieder auf (so in BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 -, Rn. 1, juris, wegen § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), sondern gilt auch dann, wenn sich - wie hier - die Unstatthaftigkeit aus der Gesetzessystematik ergibt (im Ergebnis ebenso OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 30, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 9 W 65/15 -, Rn. 12, juris; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. August 2012 - 5 W 466/12 -, Rn. 10, juris).
  • OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15

    Vorläufige Streitwertfestsetzung: Zulässigkeit der Beschwerde; Bewertung des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.06.2022 - 4 W 16/22
    Der allgemeine Grundsatz der Kostentragungspflicht bei erfolglos eingelegtem Rechtsmittel lebt nicht nur bei ausdrücklich von Gesetzes wegen ausgeschlossenen Beschwerden wieder auf (so in BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 -, Rn. 1, juris, wegen § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), sondern gilt auch dann, wenn sich - wie hier - die Unstatthaftigkeit aus der Gesetzessystematik ergibt (im Ergebnis ebenso OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 - I-13 W 25/19 -, Rn. 30, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 9 W 65/15 -, Rn. 12, juris; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. August 2012 - 5 W 466/12 -, Rn. 10, juris).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2021 - 11 W 2/21
    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.06.2022 - 4 W 16/22
    Die Partei selbst kann daher die vorläufige Streitwertfestsetzung grundsätzlich nicht im Wege der Beschwerde überprüfen lassen (vgl. nur Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 11 W 2/21 -, Rn. 3 m.w.N., juris).
  • OLG Celle, 06.08.2012 - 2 W 206/12

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.06.2022 - 4 W 16/22
    Mit anderen Worten: Es handelt sich um die Festsetzung des "Zuständigkeitsstreitwerts", nicht aber um die Festsetzung des "Gebührenstreitwerts" (in diesem Sinne auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 15 W 21/06 -, Rn. 9 m.w.N., juris; OLG Celle, Beschluss vom 6. August 2012 - 2 W 206/12 -, Rn. 6, juris; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 2 W 80/06 -, Rn. 4, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juni 2008 - I-24 W 40/08 -, Rn. 4, juris).
  • OLG Bremen, 01.02.2007 - 2 W 80/06

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 13.06.2022 - 4 W 16/22
    Mit anderen Worten: Es handelt sich um die Festsetzung des "Zuständigkeitsstreitwerts", nicht aber um die Festsetzung des "Gebührenstreitwerts" (in diesem Sinne auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 15 W 21/06 -, Rn. 9 m.w.N., juris; OLG Celle, Beschluss vom 6. August 2012 - 2 W 206/12 -, Rn. 6, juris; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 2 W 80/06 -, Rn. 4, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juni 2008 - I-24 W 40/08 -, Rn. 4, juris).
  • OLG Koblenz, 28.12.2018 - 12 W 661/18

    Unstatthafte Beschwerde gegen eine zum Zwecke der Bestimmung der sachlichen

  • OLG München, 29.02.1988 - 5 W 956/88
  • OLG Düsseldorf, 10.06.2008 - 24 W 40/08

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2006 - 15 W 21/06

    Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes im Zivilprozess

  • OLG Hamm, 17.01.2023 - 7 W 3/23

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Zulässigkeitsstreitwerts

    Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG regelt ausschließlich die Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung ( OLG Braunschweig Beschl. v. 13.6.2022 - 4 W 16/22, BeckRS 2022, 13272 Rn. 18; OLG Dresden, Beschl. v. 6.10.2020 - 4 W 678/20, BeckRS 2020, 28363 Rn. 2; OLG Köln Beschl. v. 17.7.2019 - 13 W 25/19, BeckRS 2019, 15648 Rn. 29; OLG Hamm Beschl. v. 11.3.2005 - 2 WF 49/05, BeckRS 2005, 11124 Rn. 3 Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde nach § 63 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 GKG nur im Verfahren nach § 67 GKG statt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des, aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwertes erhobenen, von ihm zu zahlenden Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren wendet ( OLG Brandenburg Beschl. v. 2.6.2020 - 1 W 16/20, NJOZ 2021, 28 Rn. 3; OLG Koblenz Beschl. v. 28.12.2018 - 12 W 661/18, NJW-RR 2019, 694 Rn. 3; OLG Hamm Beschl. v. 11.3.2005 - 2 WF 49/05, BeckRS 2005, 11124 Rn. 3).

    § 32 Abs. 2 RVG räumt dem Rechtsanwalt kein im Vergleich zur Partei weitergehendes Beschwerderecht ein ( OLG Braunschweig Beschl. v. 13.6.2022 - 4 W 16/22, BeckRS 2022, 13272 Rn. 21; OLG Brandenburg Beschl. v. 2.6.2020 - 1 W 16/20, NJOZ 2021, 28 Rn. 3; OLG Dresden, Beschl. v. 6.10.2020 - 4 W 678/20, BeckRS 2020, 28363 Rn. 3; OLG Koblenz Beschl. v. 28.12.2018 - 12 W 661/18, NJW-RR 2019, 694 Rn. 4; OLG Hamm Beschl. v. 11.3.2005 - 2 WF 49/05, BeckRS 2005, 11124 Rn. 7).

    Einem solchen Risiko kann der Rechtsanwalt ohnehin dadurch begegnen, dass er vor Klageerhebung und Festsetzung eines vorläufigen Gegenstandswerts durch das Gericht einen Vorschuss nach der nach seiner Auffassung zutreffenden Wertbestimmung erhebt, der auch bei abweichender nachträglicher vorläufiger Festsetzung durch das Gericht zunächst Bestand hat ( OLG Dresden, Beschl. v. 6.10.2020 - 4 W 678/20, BeckRS 2020, 28363 Rn. 3; OLG Braunschweig Beschl. v. 13.6.2022 - 4 W 16/22, BeckRS 2022, 13272 Rn. 25).

    Eine - wie vorliegend - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig ( BGH Beschl. v. 23.3.2022 - I ZB 12/22, BeckRS 2022, 8078 Rn. 3; BGH Beschl. v. 1.9.2016 - I ZB 70/16, BeckRS 2016, 17383 Rn. 7; OLG Köln Beschl. v. 17.7.2019 - 13 W 25/19, BeckRS 2019, 15648 Rn. 30; OLG Braunschweig Beschl. v. 13.6.2022 - 4 W 16/22, BeckRS 2022, 13272 Rn. 29 ).

  • VerfG Brandenburg, 17.03.2023 - VfGBbg 8/23

    Prozesskostenhilfeverfahren; isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren; Volljurist

    wegen Prozesskostenhilfeantrag zur Ermöglichung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2023 - 4 W 16/22.

    Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur "Ermöglichung einer Verfassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2023 (4 W 16/22), mit dem sein Antrag vom 17. Dezember 2022 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur "Ermöglichung einer Anhörungsrüge" gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2022 (4 W 16/22), mit welchem sein Ablehnungsgesuch vom 30. August 2022 gegen die Richterin am Oberlandesgericht X. für unbegründet erklärt wurde, abgelehnt worden war.

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