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   OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 1/18   

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https://dejure.org/2018,17280
OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 1/18 (https://dejure.org/2018,17280)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.05.2018 - 11 U 1/18 (https://dejure.org/2018,17280)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14. Mai 2018 - 11 U 1/18 (https://dejure.org/2018,17280)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BGB § 242; BGB § 355 Abs. 3; BGB § 357 Abs. 1; BGB vom 10.06.2010 § 495; BGB-InfoV
    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages bei vorbehaltlose Erbringung von Sondertilgungen zur Inkraftsetzung von Nachtragsvereinbarungen nach Erklärung des Widerrufs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages bei vorbehaltlose Erbringung von Sondertilgungen zur Inkraftsetzung von Nachtragsvereinbarungen nach Erklärung des Widerrufs

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages bei vorbehaltlose Erbringung von Sondertilgungen zur Inkraftsetzung von Nachtragsvereinbarungen nach Erklärung des Widerrufs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1198
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 1/18
    Damit definiert § 14 Abs. 2 BGB-InfoV a. F. in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, juris Rn 25).

    Entsprechend der durch § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a. F. gesetzten Grenze lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber nach Art. 245 EGBGB, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a. F. als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern, die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, a. a. O.).

    Greift der Unternehmer dagegen in das Muster in einem Umfang ein, der den beispielhaft in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a. F. aufgelisteten Abweichungen nicht mehr entspricht, geht die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. verloren (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, a. a. O.).

    Ein solcher Eingriff liegt vor, wenn der Unternehmer unter der Überschrift "finanzierte Geschäfte" die Mustertexte für Darlehensverträge und den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises kombiniert hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, a. a. O., Rn. 26).

    Dabei ist es für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ohne Belang, ob es sich bei den aufgenommenen Darlehen um verbundenen Geschäfte handelte oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, a. a. O.).

    Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, juris Rn. 30; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, juris Rn. 37).

    Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, a. a. O.; Urteil vom 12.07.2016, a. a. O.).

    Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigten, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, a. a. O.; Urteil vom 12.07.2016, a. a. O.).

    Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, a. a. O.; Urteil vom 12.07.2016, a. a. O.).

  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11

    Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 1/18
    Diese Widerrufsrechte sind auch nicht verfristet, weil die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist informierten (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 549/12 -, juris Rn. 15; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 449/16 -, juris Rn. 17; Urteil vom 19.07.2012 - III ZR 252/11 -, juris Rn. 13; Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11 -, juris Rn. 9).

    Die Verwendung des Wortes "frühestens ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2012, a. a. O.).

    Er vermag den Formulierungen lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnt, der Beginn des Fristablaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2012, a. a. O.).

    Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2012, a. a. O.).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 1/18
    Hinsichtlich der inhaltlichen Abweichungen werde auf das Urteil des BGH vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15) und das Urteil des OLG Celle vom 31.05.2017 (Az.: 3 U 29/17) Bezug genommen.

    Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, juris Rn. 30; Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, juris Rn. 37).

    Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, juris Rn 43).

  • OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 6 U 95/16

    Verbraucherdarlehen: Treuwidrigkeit des Widerrufs wegen widersprüchlichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 1/18
    Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens handelt so z. B. widersprüchlich und in der Gesamtabwägung rechtsmissbräuchlich, wenn er ab einem bestimmten Zeitpunkt davon ausging, dass er den Darlehensvertrag widerrufen könnte und gleichwohl das Darlehen über einen längeren Zeitraum weiterbediente, ohne irgendeinen Vorbehalt bezüglich der weiteren Zahlungen zu erklären (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2017 - 6 U 40/16 -, juris Rn. 74; Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 95/16 -, juris).

    So ist auch ein widersprüchliches Verhalten darin zu sehen, wenn die Darlehensnehmer nach Widerruf weiterhin vorbehaltlos die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Leistungen erbringen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 95/16 -, juris).

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 449/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Mehrere Darlehensnehmer als

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 1/18
    Diese Widerrufsrechte sind auch nicht verfristet, weil die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist informierten (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 549/12 -, juris Rn. 15; Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 449/16 -, juris Rn. 17; Urteil vom 19.07.2012 - III ZR 252/11 -, juris Rn. 13; Urteil vom 15.08.2012 - VIII ZR 378/11 -, juris Rn. 9).

    Dies stellt einen erheblichen Eingriff in das Muster dar, der die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 449/16 -, juris Rn. 17; OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2016 - 8 U 922/15 -, juris Rn. 27 f.).

  • OLG Stuttgart, 07.02.2017 - 6 U 40/16

    Treuwidrigkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 1/18
    Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens handelt so z. B. widersprüchlich und in der Gesamtabwägung rechtsmissbräuchlich, wenn er ab einem bestimmten Zeitpunkt davon ausging, dass er den Darlehensvertrag widerrufen könnte und gleichwohl das Darlehen über einen längeren Zeitraum weiterbediente, ohne irgendeinen Vorbehalt bezüglich der weiteren Zahlungen zu erklären (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2017 - 6 U 40/16 -, juris Rn. 74; Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 95/16 -, juris).
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 1/18
    Bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein auch, wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der zwischen dem 01.08.2002 und dem 10.06.2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15 -, juris Rn. 41).
  • OLG Koblenz, 14.10.2016 - 8 U 1038/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 1/18
    Unabhängig davon, ob man im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14.10.2016 (Az. 8 U 1038/15, juris) bereits eine Verwirkung der Widerrufsrechte der Kläger dadurch annehmen kann, dass die Kläger nach der Zurückweisung ihrer Widerrufe durch die Beklagte die mit der Beklagten vereinbarten Sondertilgungen geleistet und anschließend noch mehrere Monate vorbehaltlose Zins- und Tilgungsleistungen gemäß den Nachtragsvereinbarungen erbracht haben, ist das Verhalten der Kläger in jedem Fall als unzulässige Rechtsausübung infolge widersprüchlichen Verhaltens anzusehen.
  • BGH, 07.11.2017 - XI ZR 369/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruflichkeit des Widerrufs

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 1/18
    Da eine Änderung der Verhältnisse dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, und im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kann der Tatrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB darüber hinaus auch solche Umstände berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2017 - XI ZR 369/16 -, juris Rn. 17).
  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 351/17

    Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 1/18
    Der von den Klägern geforderte Nutzungsersatz war dagegen nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil es sich um eine Nebenforderung i. S. v. § 43 Abs. 1 GKG handelt (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 351/17 -, juris Rn. 3).
  • BGH, 26.05.1994 - III ZB 17/94

    Zulässigkeit der Berufung bei Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2006 - 17 U 63/05

    Kreditfinanzierte Immobilienanlage: Bereicherungsschuld des Anlegers bei

  • BGH, 15.11.2004 - II ZR 375/02

    Begriff der Privatwohnung; Widerrufsrecht nach Umschuldung

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 28.05.2003 - XII ZB 165/02

    Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung nach neuem Recht

  • OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 922/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der

  • BGH, 09.04.2013 - VIII ZB 64/12

    Mietrechtsstreit: Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift nach

  • KG, 21.01.2021 - 4 U 1033/20

    Verbraucherkreditvertrag: Örtliche Zuständigkeit bei negativer

    Ein widersprüchliches Verhalten, das der Berufung auf ein Widerrufsrecht entgegensteht, kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - nicht nur darin liegen, dass der Darlehensnehmer in Kenntnis der Widerruflichkeit des Darlehensvertrages vorbehaltlos Zahlungen leistet, bevor er sich zur Ausübung des Widerrufsrechts entschließt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 6 U 95/16 Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2017 - 6 U 40/16, Rn. 74 jeweils nach juris), sondern auch darin, dass der Darlehensnehmer im Nachgang zu dem erklärten Widerruf günstigere Vertragskonditionen für sich aushandelt (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2018 - 4 U 40/18 Rn. 14 nach juris) oder den Widerruf bei fortlaufend vorbehaltlos geleisteten Ratenzahlungen zunächst auf sich beruhen lässt (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2019 - 6 U 9/18 Rn. 54 f.; OLG Braunschweig, Urteil vom 14. Mai 2018 - 11 U 1/18, Rn. 62; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2018 - 6 U 61/17, Rn. 20, sämtlich nach juris).
  • OLG Brandenburg, 22.07.2020 - 4 U 222/19
    Dieser Rechtsgedanke ist übertragbar auf die Bestätigung eines Vertragsverhältnisses, in dem die vereinbarten Leistungspflichten nicht - wie bei der Nichtigkeit - schon von Anbeginn fehlen, sondern nach Vertragsabschluss durch Widerruf entfallen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.10.2017 - 13 U 179/15 -, zitiert nach juris Rn. 67; KG, Beschluss vom 27.11.2018 - 4 U 80/18 -, zitiert nach juris Rn. 10 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.10.2018 - 8 U 170/18 -, zitiert nach juris Rn. 10; vgl. zu unzulässiger Rechtsausübung auch OLG Braunschweig, Urteil vom 14.05.2018 - 11 U 1/18 -, zitiert nach juris Rn. 60 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2018 - 6 U 62/17 -, zitiert nach juris Rn. 20 - 22: widersprüchliches Verhalten durch vorbehaltlose Weiterbedienung des Darlehens über mehr als zwei Jahre nach dem Widerruf).
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