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OLG Braunschweig, 15.07.2015 - 1 Ws 103/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 5 RVG; § 33 Abs. 8 RVG; § 56 Abs. 2 S. 1 RVG; § 140 Abs. 1 StPO; RVG-VV Nr. 4100; RVG-VV Nr. 4112; RVG-VV Nr. 4114
Zubilligung einer Vergütung gegenüber einem wegen der Abwesenheit des Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidiger für seine Tätigkeit als "Terminsvertreter" ; Beiordnung eines Terminsvertreters bei Verhinderung des Pflichtverteidigers; ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zubilligung einer Vergütung gegenüber einem wegen der Abwesenheit des Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidiger für seine Tätigkeit als "Terminsvertreter" ; Beiordnung eines Terminsvertreters bei Verhinderung des Pflichtverteidigers; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beiordnung eines Terminsvertreters bei Verhinderung des Pflichtverteidigers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- LG Aachen, 29.10.2020 - 60 Qs 47/20
Pflichtverteidiger, beschränkte Bestellung, Abrechnung
Dem für einen Verhandlungstag als sog. "Terminsvertreter" beigeordneten Pflichtverteidiger stehen sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV zu (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 26.03.2010 - 2 Ws 129/10; entgegen OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.07.2015 - 1 Ws 103/15; OLG Celle, Beschl. v. 19.09.2018 - 3 Ws 221/18).Unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Braunschweig vom 15.07.2015 (Az.: 1 Ws 103/15) hat die zuständige Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass aufgrund der Bestellung als Terminsvertreter für den Termin am 13.07.2020 nur die Terminsgebühr nebst Auslagen zu erstatten sei.
Mit Schreiben vom 19.08.2020 hat sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 15.07.2015 (Az.: 1 Ws 103/15), des OLG Celle vom 10.10.2006 (Az.: 2 Ws 258/06) und des Amtsgerichts Aachen vom 23.02.2018 (Az.: 334 Ls 163/17) der Rechtsauffassung der Rechtspflegerin angeschlossen.
Teilweise wird - wie vorliegend vom Amtsgericht - die Ansicht vertreten, dass dem "Terminsvertreter" lediglich die Terminsgebühr zusteht (vgl. OLG Braunschweig, AGS 2016, 78 f.; KG, StraFo 2008, 349 f.; KG, NStZ-RR 2011, 295 f.; OLG Bremen, Beschl. v. 14.12.2009, Ws 119/09, BeckRS 2011, 03437; OLG Celle, StraFo 2006, 471f.; OLG Celle, NStZ-RR 2009, 158; OLG Celle, StraFo 2018, 534; OLG Hamm, RVGreport 2007, 108; OLG Celle, Beschl. v. 28.11.2006 - 3 Ws 569/06, juris; OLG Koblenz, JurBüro 2005, 199 f.; 2013, 84 f.).
Die Begründung der seitens des Amtsgerichts und des Bezirksrevisors - jeweils unter Verweis auf die Entscheidungen des OLG Celle vom 10.10.2016 (Az.: 2 Ws 258/06) und OLG Braunschweig vom 15.07.2015 (Az.: 1 Ws 103/15, AGS 2016, 78 f.) - vertretenen Ansicht, dass dem "Terminsvertreter" lediglich die Terminsgebühr zustehe, greift nach Ansicht der Kammer nicht durch und vermag jedenfalls im Ergebnis nicht zu überzeugen.
Soweit die Ansicht, die dem Terminsvertreter nur die Terminsgebühr zugestehen möchte (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 10.10.2006, 2 Ws 258/06, OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.07.2015, 1 Ws 103/15, AGS 2016, 78 f.) an der zuvor dargestellten Ansicht Kritik mit der Begründung übt, dass der weitere Verteidiger für das gesamte weitere Verfahren bestellt bleiben müsse, überzeugt dies nicht, weil dem Beschuldigten für einzelne Verfahrensabschnitte - so auch für einzelne Hauptverhandlungstage - sehr wohl einzelne Verteidiger nacheinander bzw. tageweise nebeneinander beigeordnet werden können, ohne dass diese alle jeweils bis zum Schluss im Verfahren beteiligt sein müssten.
Auch das weitere Argument, der bestellte Verteidiger könne sich bei vorübergehender Verhinderung mit Genehmigung des erkennenden Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen (so OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.07.2015, 1 Ws 103/15, AGS 2016, 78 f.), trifft nicht zu.