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   OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22   

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OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22 (https://dejure.org/2022,37374)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.12.2022 - 4 W 28/22 (https://dejure.org/2022,37374)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - 4 W 28/22 (https://dejure.org/2022,37374)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 148 ZPO; § ... 252 ZPO; § 348a Abs 1 ZPO; § 348a Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO; § 348a Abs 3 ZPO; § 567 Abs 1 Nr 1 ZPO; § 568 S 2 Nr 2 ZPO; § 572 Abs 3 ZPO; Art 267 AEUV; § 242 BGB; § 357 Abs 4 BGB; § 495 BGB; § 355 BGB
    Aussetzung; EuGH-Vorlage; Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren; Prüfungsmaßstab; Vorlagekompetenz; Statthaftigkeit; Verwirkung; Vollharmonisierung; Verbraucherkreditrichtlinie; Verbraucherdarlehensvertrag; Widerruf; Rechtsmissbrauch; Einzelrichter; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung; EuGH-Vorlage; Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren; Prüfungsmaßstab; Vorlagekompetenz; Statthaftigkeit; Verwirkung; Vollharmonisierung; Verbraucherkreditrichtlinie; Verbraucherdarlehensvertrag; Widerruf; Rechtsmissbrauch; Einzelrichter; ...

  • rechtsportal.de

    Aussetzung; EuGH-Vorlage; Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren; Prüfungsmaßstab; Vorlagekompetenz; Statthaftigkeit; Verwirkung; Vollharmonisierung; Verbraucherkreditrichtlinie; Verbraucherdarlehensvertrag; Widerruf; Rechtsmissbrauch; Einzelrichter; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Warten auf den EuGH: Aussetzung ist anfechtbar!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG Brandenburg, 06.10.2014 - 4 W 33/14

    Verfahrensaussetzung: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22
    Zwar ist nach herrschender Auffassung § 252 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer eigenen Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 22 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 1, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 13 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 W 53/20 -, Rn. 9, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2022 - 23 W 42/21 -, Rn. 11, juris; MüKoZPO/ Stackmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 17; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 46. Ed. 01.09.2022, ZPO § 252 Rn. 4; Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2).

    Durch die Vorlage einer Auslegungsfrage im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV trete ein solcher jedoch nicht ein, da das Vorabentscheidungsverfahren - wenn auch in einem weiteren Sinne - als Teil des Zivilprozesses anzusehen sei (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 26, juris; Musielak/Voit/ Stadler , 19. Aufl. 2022, ZPO § 252 Rn. 1; kritisch: Pfeiffer , NJW 1994, 1996 ).

    Denn die Aussetzungsentscheidung sei untrennbar mit der Vorlageentscheidung verbunden (BeckOK ZPO/ Jaspersen , 46. Ed. 01.09.2022, ZPO § 252 Rn. 4; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14 f., juris).

    Ob diese Ausnahme - wie im vorliegenden Fall - auch dann gilt, wenn das Verfahren mit Blick auf eine bereits erfolgte Vorlage in einem anderen Verfahren ausgesetzt wird, mithin die Aussetzung nicht mit einer eigenen Vorlage verbunden wird, ist streitig (vgl. dazu - offen lassend -: OLG Celle, Beschluss vom 14. März 2016 - 13 W 3/16 (Kart) -, Rn. 3 f. m.w.N., juris; dagegen: Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 46. Ed. 01.09.2022, ZPO § 252 Rn. 4; dafür: OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 16 ff., juris).

    Zwar wird gegen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in der hier zur Entscheidung anstehenden Konstellation angeführt, dass sich - auch aus Sicht der Parteien - für den Verfahrensablauf kein Unterschied zu der Situation ergebe, in der das Gericht die Aussetzung mit einer eigenen - unanfechtbaren - Vorlageentscheidung verbindet (OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; dem folgend: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

    Denn auch insoweit gehe es letztlich darum, dem Beschwerdegericht eine Überprüfungskompetenz dahingehend einzuräumen, ob das Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union die der Aussetzung zugrundeliegende Frage hätte vorlegen dürfen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

    Richtig ist zwar, dass das aussetzende Gericht im Falle der Bezugnahme auf ein fremdes Vorlageverfahren nichts anderes zum Ausdruck bringt, als die Einschätzung, dass in dem Falle, in dem es das fremde Vorlageverfahren nicht gäbe, selbst gehalten wäre, ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

  • OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22
    Zwar bejahe der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig eine solche Vorlagepflicht (unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 87 ff., juris); dies überzeuge jedoch nicht.

    Gegen den Aussetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO mit Blick auf ein Parallel-Vorlagefahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 252 ZPO statthaft (zum Ganzen bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 29-41, juris).

    Eine formelle Entscheidungserheblichkeit, die sich allein auf die Prüfung erstreckt, ob die Vorlagefragen des Parallel-Vorlageverfahrens zu der Begründung passen, die das aussetzende Gericht für seine Aussetzungsentscheidung liefert (so bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 63, juris), liegt vor.

    Die materielle Entscheidungserheblichkeit, genauer: die materielle Abhängigkeit, meint hierbei die Prüfung des Beschwerdegerichts dahingehend, ob das Parallel-Vorlageverfahren in der Sache tatsächlich dazu geeignet ist, eine Frage zu beantworten, die für das ausgesetzte Verfahren entscheidungserheblich ist (so bereits OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 66, juris).

    Der erkennende Senat hat sich in der in dem angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidung vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 87 ff., juris, dahingehend positioniert, dass zu dem damaligen Zeitpunkt, und zwar nach Ergehen der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 und vor Veröffentlichung der Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 -, die Frage der Interpretation der EuGH-Entscheidung verbunden mit der Aussetzung im Hinblick auf ein Parallel-Vorlageverfahren eines einzigen Oberlandesgerichts eine Grundsatzfrage darstelle, die vor der Aussetzung eine Kammervorlage gemäß § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gebiete.

  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22
    Durch Beschluss vom 30. Juni 2022 hat die Einzelrichterin das Verfahren entsprechend § 148 ZPO im Hinblick auf das durch Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 - in Gang gesetzte Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt.

    Die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes in dem Verfahren XI ZR 113/21 lautet:.

    Das Landgericht hat den bei ihm anhängigen Rechtsstreit mit Blick auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 u.a. - ausgesetzt, weil es der Ansicht ist, dass die Beantwortung der von dem Bundesgerichtshof gestellten Vorlagefrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit vorgreiflich sei.

    Mit Blick auf die von dem Landgericht zugrunde gelegte materielle Rechtslage erweist sich das vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 u.a. - eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union als vorgreiflich.

    Der erkennende Senat hat sich in der in dem angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidung vom 14. Februar 2022 - 4 W 16/21 -, Rn. 87 ff., juris, dahingehend positioniert, dass zu dem damaligen Zeitpunkt, und zwar nach Ergehen der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 und vor Veröffentlichung der Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 -, die Frage der Interpretation der EuGH-Entscheidung verbunden mit der Aussetzung im Hinblick auf ein Parallel-Vorlageverfahren eines einzigen Oberlandesgerichts eine Grundsatzfrage darstelle, die vor der Aussetzung eine Kammervorlage gemäß § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gebiete.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22
    Mit Verfügung vom 15. September 2021 hat die Berichterstatterin die Parteien auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. - aufmerksam gemacht und ihnen insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

    Mit Verfügung vom 1. November 2021, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Einschätzung der Kammer fraglich sein dürfte, ob nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 - verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - die Annahme ausgeschlossen sei, dass die Ausübung des Widerrufsrechts eines Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 (hier: § 495 Abs. 1, § 355 BGB) durch innerstaatliches Recht (hier: § 242 BGB) beschränkt werden könne, welches - aufgrund einer umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalles festgestelltes - rechtsmissbräuchliches Verhalten einer Partei (so auch eine unzulässige Rechtsausübung wegen illoyal verspäteter Geltendmachung eines Rechts) verbiete.

    Das Landgericht stuft den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt, in dem der Widerruf erst nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrages erklärt wurde, als Verwirkungsfall ein und musste sich daher die Frage stellen, ob es die aus § 242 BGB hergeleitete Rechtsfigur der Verwirkung nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. - noch zur Anwendung bringen kann.

    In vorliegender Konstellation, in welcher der Widerruf von dem Verbraucher erst zu einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem der Verbraucherdarlehensvertrag beiderseits beendet ist und die Sicherheiten zurückübertragen wurden, von der Begründetheit des von dem Darlehensgeber erhobenen Verwirkungseinwandes auszugehen, entsprach - vorbehaltlich der Prüfung der Umstände des Einzelfalles - bis zum Ergehen der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. - der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105, Rn. 40, juris, und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123, Rn. 37, juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, BGHZ 212, 207, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 -, Rn. 27, juris; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - XI ZR 25/19 -, Rn. 12, juris) und ist damit vertretbar.

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22
    Das Beschwerdegericht prüft uneingeschränkt, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, Rn. 6, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. April 2021 - I-4 W 17/21 -, Rn. 5, juris) und damit die tatbestandliche Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens vorliegt (KG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 12 W 83/07 -, Rn. 7, juris).

    Auf der Rechtsfolgenseite hingegen verengt sich der Prüfungsmaßstab auf die Kontrolle von Ermessensfehlern (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, Rn. 6, juris).

    Das durch die Aussetzungsentscheidung ausgelöste Beschwerdeverfahren stellt sich als Bestandteil des Hauptverfahrens dar (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20 -, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, Rn. 12, juris).

  • OLG Köln, 13.05.1977 - 6 W 80/76
    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22
    Zwar ist nach herrschender Auffassung § 252 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer eigenen Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 22 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 1, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 13 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 W 53/20 -, Rn. 9, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2022 - 23 W 42/21 -, Rn. 11, juris; MüKoZPO/ Stackmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 17; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 46. Ed. 01.09.2022, ZPO § 252 Rn. 4; Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2).

    Durch die Vorlage einer Auslegungsfrage im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV trete ein solcher jedoch nicht ein, da das Vorabentscheidungsverfahren - wenn auch in einem weiteren Sinne - als Teil des Zivilprozesses anzusehen sei (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 26, juris; Musielak/Voit/ Stadler , 19. Aufl. 2022, ZPO § 252 Rn. 1; kritisch: Pfeiffer , NJW 1994, 1996 ).

    Zum anderen würde die Überprüfbarkeit einer solchen Aussetzungsentscheidung den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz verletzen, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürften und müssten (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 31 ff., juris).

  • BGH, 09.03.2021 - II ZB 16/20

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit im Urkundenprozess; Klage auf Zahlung einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22
    Wie bereits dargelegt darf das Beschwerdegericht eine Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessenfehler gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20 -, Rn. 20, juris).

    Dabei ist zu prüfen, ob das erstinstanzliche Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20 -, Rn. 20, juris).

    Das durch die Aussetzungsentscheidung ausgelöste Beschwerdeverfahren stellt sich als Bestandteil des Hauptverfahrens dar (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20 -, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, Rn. 12, juris).

  • OLG Celle, 27.05.1975 - 2 W 16/75
    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22
    Es ist dem Beschwerdegericht im Rahmen des § 252 ZPO grundsätzlich verwehrt, die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu überprüfen, denn diese Prüfung ist dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung vorbehalten (Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 5, unter Hinweis u.a. auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1997 - 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris = OLGR Düsseldorf 98, 83, und OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ; a.A.MüKoZPO/ Stackmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 18, der meint, dass das Beschwerdegericht bei der rechtlichen Prüfung, ob ein Aussetzungsgrund gegeben sei, keinen Beschränkungen unterworfen sei).

    Für diese eingeschränkte Prüfungsdichte des Beschwerdegerichts spricht der bereits im Rahmen der Statthaftigkeits-Prüfung erwähnte prozessrechtliche Grundsatz der Selbständigkeit des Instanzgerichtes, wonach die materiell-rechtliche Beurteilung des zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhaltes in den originären Verantwortungsbereich des aussetzenden Gerichts fällt, in den einzugreifen dem im Wege des § 252 ZPO angerufenen Beschwerdegericht nicht ansteht (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat "einzig und allein die formellen Voraussetzungen des § 148 ZPO [zu prüfen], also ob das ,andere Verfahren" auf der vom Prozeßgericht mitgeteilten materiellen Grundlage vorgreiflich ist" (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 1975 - 2 W 16/75 -, NJW 1975, 2208 ; ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 1997 - 13 W 51/97 -, Rn. 7, juris).

  • OLG Celle, 10.10.2008 - 9 W 78/08

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine mit einer Vorlageentscheidung an ein

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22
    Zwar ist nach herrschender Auffassung § 252 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer eigenen Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 - 6 W 80/76 -, Rn. 22 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 1, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 13 ff., juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 6 W 53/20 -, Rn. 9, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2022 - 23 W 42/21 -, Rn. 11, juris; MüKoZPO/ Stackmann , 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 17; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 46. Ed. 01.09.2022, ZPO § 252 Rn. 4; Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2).

    Ob diese Ausnahme - wie im vorliegenden Fall - auch dann gilt, wenn das Verfahren mit Blick auf eine bereits erfolgte Vorlage in einem anderen Verfahren ausgesetzt wird, mithin die Aussetzung nicht mit einer eigenen Vorlage verbunden wird, ist streitig (vgl. dazu - offen lassend -: OLG Celle, Beschluss vom 14. März 2016 - 13 W 3/16 (Kart) -, Rn. 3 f. m.w.N., juris; dagegen: Zöller/ Greger , Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 252 ZPO Rn. 2; BeckOK ZPO/ Jaspersen , 46. Ed. 01.09.2022, ZPO § 252 Rn. 4; dafür: OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 16 ff., juris).

    Zwar wird gegen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in der hier zur Entscheidung anstehenden Konstellation angeführt, dass sich - auch aus Sicht der Parteien - für den Verfahrensablauf kein Unterschied zu der Situation ergebe, in der das Gericht die Aussetzung mit einer eigenen - unanfechtbaren - Vorlageentscheidung verbindet (OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 9 W 78/08 -, Rn. 3, juris; dem folgend: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 4 W 33/14 -, Rn. 18, juris).

  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Auszug aus OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22
    Unter Hinweis auf den (Vorlage-) Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Frage eingeräumt, ob der Rechtsstreit im Hinblick auf diesen Beschluss gemäß § 148 ZPO [sic!] bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt werden solle.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, enthält unter anderem folgende Vorlagefragen:.

    Mit Beschluss vom 26. Januar 2022 hat die Kammer in voller Besetzung den Rechtsstreit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die Vorlagefragen ausgesetzt.

  • OLG Celle, 14.03.2016 - 13 W 3/16
  • KG, 06.12.2007 - 12 W 83/07

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit: Prüfungskompetenz des

  • OLG Düsseldorf, 03.11.1997 - 13 W 51/97
  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 69/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • BGH, 18.02.2020 - XI ZR 25/19

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines

  • BGH, 14.05.2014 - VII ZR 102/12

    Handelsvertreterausgleich für geworbene neue Kunden; Auslegung des Begriffs "neue

  • KG, 07.11.2012 - 6 W 136/12
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

  • OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 W 17/21

    Markenrechtliche Unterlassungsansprüche; Anforderungen an eine Ermessensausübung

  • BGH, 25.07.2019 - I ZB 82/18

    Internationaler Straßengüterverkehr im Anwendungsbereich der CMR: Aussetzung

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 13/22

    Aussetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf EuGH-Vorlage eines fremden Verfahrens -

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 4/06

    Übertragung auf den Einzelrichter in der Berufungsinstanz als Revisionsrüge

  • OLG Stuttgart, 21.10.2020 - 6 W 53/20

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen Aussetzungsentscheidung

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

  • OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21

    Fehlende Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der

  • BGH, 07.05.1992 - V ZR 192/91

    Aussetzung in der Revisionsinstanz bei Einleitung eines Enteignungsverfahren

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 20/22

    Rückabwicklung eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen

  • OLG München, 27.01.2022 - 8 W 1818/21

    Aussetzung eines Kapitalanlageverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des

  • BGH, 26.10.2006 - VII ZB 39/06

    Aussetzung des Hauptsacheverfahrens bis zum Abschluss eines anderweitig

  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 236/10

    Verfahrensaussetzung: Zulässigkeit bei Anhängigkeit eines dieselbe Frage

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

  • BGH, 25.01.2022 - XI ZR 559/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

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