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   OLG Braunschweig, 16.10.2014 - 9 U 135/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,44523
OLG Braunschweig, 16.10.2014 - 9 U 135/14 (https://dejure.org/2014,44523)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.10.2014 - 9 U 135/14 (https://dejure.org/2014,44523)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - 9 U 135/14 (https://dejure.org/2014,44523)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    EEG § 6; EEG § 16 Abs. 1; EEG § 17 Abs. 1; EEG (2008) § 22 Abs. 1; EEG § 66 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 814; BGB § 818 Abs. 2
    Voraussetzungen des Anspruchs des Betreibers einer Photovoltaikanlage auf Vergütung von Stromlieferungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Anspruchs des Betreibers einer Photovoltaikanlage auf Vergütung von Stromlieferungen

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 6, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 EEG, § 22 Abs. 1 EEG 2008, § 66 Abs. 1 EEG, §§ 812 Abs. 1, 814, 818 Abs. 2 BGB
    Zur Rückzahlung von EEG-Einspeisevergütungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung von Energieeinspeisevergütung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen des Anspruchs des Betreibers einer Photovoltaikanlage auf Vergütung von Stromlieferungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Vergütungsanspruch eines Betreibers einer Photovoltaikanlage bei unzureichender Ausstattung der Anlage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Vergütungsanspruch eines Betreibers einer Photovoltaikanlage bei unzureichender Ausstattung der Anlage

  • pwclegal.de PDF, S. 3 (Kurzinformation)

    Keine Mitwirkungspflicht des Netzbetreibers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.10.2014 - 9 U 135/14
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH NJW 2003, 1943, 1944 m.w.N.).

    Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, NJW 2003, 1943, 1945).

    Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH NJW 2003, 1943, 1945).

  • OLG Naumburg, 21.11.2013 - 2 U 19/13

    Erneuerbare Energien: Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers bei Nichterfüllung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.10.2014 - 9 U 135/14
    Die unbedingte Verpflichtung der Betreiber größerer Stromerzeugungsanlagen zur Erfüllung der technischen Vorgaben soll fristgerecht durchgesetzt werden (insoweit zur Vorgängervorschrift des § 16 Abs. 6 EEG 2009 mit gleicher Rechtsfolge: OLG Naumburg Urteil vom 21.11.2013 - 2 U 19/13).

    Die Sanktionierung der nicht fristgerechten Umsetzung wäre nicht effektiv wirksam, wenn für den Anlagebetreiber einerseits nicht das Risiko einer endgültigen finanziellen Einbuße bestehen würde und andererseits für den Anlagebetreiber nicht ein wirtschaftlicher Anreiz gesetzt würde, die Vorgaben nachträglich so rasch als möglich zu erfüllen (so OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.11.2013 - 2 U 19/13 - juris Rn. 34).

    Der Senat folgt dem Urteil des BGH vom 06.04.2011 - VIII ZR 31/09 - hinsichtlich der Auslegung des Aufrechnungsverbots, der Entscheidung des OLG Naumburg vom 21.11.2013 - 2 U 19/13 - zur Auslegung des § 17 EEG sowie der ständigen Rechtsprechung des BGH und der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Erfordernis der positiven Kenntnis von der Nichtschuld beim Eingreifen der Kondiktionssperre des § 814 BGB (anstatt aller BGHZ 113, 62, 70).

  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 31/09

    Stromeinspeisung: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Vergütung von

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.10.2014 - 9 U 135/14
    Neben der auf diese Weise erstrebten Sicherung der Liquidität und Planbarkeit der Mittelzuflüsse aus den gesetzlichen Mindestvergütungen hat der Gesetzgeber dem Anlagenbetreiber bei streitiger Gegenforderung zugleich das hieraus resultierende Risiko eines Aktivprozesses gegen den als wirtschaftlich stärker eingeschätzten Netzbetreiber abnehmen wollen (BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 31/09 -, juris Rn. 12 zum gleichlautenden Aufrechnungsverbot des § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG in der Fassung vom 21.07.2004 unter Bezugnahme auf die gleichlautende Begründung in der BT-Drucks 15/2327, Seite 35f.).

    Es ist deshalb nicht treuwidrig, wenn sich der Kläger auf das ihm vom Gesetzgeber zu seinem Schutz zugebilligte Aufrechnungsverbot beruft, nachdem die Beklagte ihn durch ihre § 22 Abs. 1 EEG 2008 zuwiderlaufende Aufrechnung in die Lage gebracht hat, die Einspeisevergütung in einem Aktivprozess geltend machen zu müssen (BGH, Urteil vom 06.04.2011 - VIII ZR 31/09).

    Der Senat folgt dem Urteil des BGH vom 06.04.2011 - VIII ZR 31/09 - hinsichtlich der Auslegung des Aufrechnungsverbots, der Entscheidung des OLG Naumburg vom 21.11.2013 - 2 U 19/13 - zur Auslegung des § 17 EEG sowie der ständigen Rechtsprechung des BGH und der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Erfordernis der positiven Kenntnis von der Nichtschuld beim Eingreifen der Kondiktionssperre des § 814 BGB (anstatt aller BGHZ 113, 62, 70).

  • OLG Hamm, 12.05.1995 - 20 U 37/95

    Einziehung verpfändeter Ansprüche aus Lebensversicherung zur Konkursmasse

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.10.2014 - 9 U 135/14
    Die insoweit zu fordernde Kenntnis kann bei einer juristischen Person nicht durch Zurechnung des Wissens einzelner Mitarbeiter, die mit dem Vorgang in Berührung gekommen sind, festgestellt werden, sondern es kann nur abgestellt werden auf die Kenntnis desjenigen, der die Leistung entweder tatsächlich bewirkt oder zumindest angeordnet hat (OLG Köln, Teilurteil vom 03.04.2009 - 20 U 168/08 - , juris Rn. 5; OLG Hamm, Urteil vom 12.05.1995 - 20 U 37/95 - , juris Rn. 7).

    Das wäre mit dem Sinn des § 814 BGB nicht vereinbar, der eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt (OLG Hamm, Urteil vom 12.05.1995 - 20 U 37/95 - , juris Rn. 8 unter Verweis auf BGHZ 73, 202, 205).

  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.10.2014 - 9 U 135/14
    Im Übrigen greift die Kondiktionssperre des § 814 BGB erst dann ein, wenn der Leistende nicht nur die Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht zur Leistungserbringung verpflichtet ist, sondern auch positiv weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGHZ 113, 62, 70; BGH, NJW-RR 2005, 1464).

    Der Senat folgt dem Urteil des BGH vom 06.04.2011 - VIII ZR 31/09 - hinsichtlich der Auslegung des Aufrechnungsverbots, der Entscheidung des OLG Naumburg vom 21.11.2013 - 2 U 19/13 - zur Auslegung des § 17 EEG sowie der ständigen Rechtsprechung des BGH und der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Erfordernis der positiven Kenntnis von der Nichtschuld beim Eingreifen der Kondiktionssperre des § 814 BGB (anstatt aller BGHZ 113, 62, 70).

  • BGH, 01.06.1989 - III ZR 261/87

    Zurechnung von Kenntnissen des Filialleiters einer Bank; Rechtsfolgen arglistiger

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.10.2014 - 9 U 135/14
    Eine Wissenszurechnung auf Grundlage der Entscheidung des BGH im Urteil vom 01.06.1989 - III ZR 261/87 - könne nicht vorgenommen werden, weil § 814 BGB anders als § 142 Abs. 2 BGB positive Kenntnis erfordere und nicht etwa ein vorwerfbares fahrlässiges Verhalten.

    Der Kläger beruft sich zu Unrecht für eine Zurechnung der Kenntnis der Vertragsabteilung auf das Urteil des BGH vom 01.06.1989 (- III ZR 261/87 -, NJW 1989, 2879, 2881).

  • LG Braunschweig, 05.05.2014 - 8 O 1284/13
    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.10.2014 - 9 U 135/14
    Nachdem die Beklagte zunächst beantragt hat, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 5.05.2014 - 8 O 1284/13 - die Klage abzuweisen, beantragt sie nunmehr unter Rücknahme der Berufung im Übrigen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 5.05.2014 - 8 O 1284/13 - die Klage abzuweisen, soweit der Betrag über 35.390,98 Euro nicht hinausgehe sowie.

  • OLG Köln, 03.04.2009 - 20 U 168/08

    Rückforderungen von Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung wegen Bezugs

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.10.2014 - 9 U 135/14
    Die insoweit zu fordernde Kenntnis kann bei einer juristischen Person nicht durch Zurechnung des Wissens einzelner Mitarbeiter, die mit dem Vorgang in Berührung gekommen sind, festgestellt werden, sondern es kann nur abgestellt werden auf die Kenntnis desjenigen, der die Leistung entweder tatsächlich bewirkt oder zumindest angeordnet hat (OLG Köln, Teilurteil vom 03.04.2009 - 20 U 168/08 - , juris Rn. 5; OLG Hamm, Urteil vom 12.05.1995 - 20 U 37/95 - , juris Rn. 7).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 199/04

    Wirksamkeit eines auf eine unwirksame Vertragsklausel gestützten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.10.2014 - 9 U 135/14
    Im Übrigen greift die Kondiktionssperre des § 814 BGB erst dann ein, wenn der Leistende nicht nur die Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht zur Leistungserbringung verpflichtet ist, sondern auch positiv weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGHZ 113, 62, 70; BGH, NJW-RR 2005, 1464).
  • BGH, 18.01.1979 - VII ZR 165/78

    Rückforderung fehlgeleiteter Renten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.10.2014 - 9 U 135/14
    Das wäre mit dem Sinn des § 814 BGB nicht vereinbar, der eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt (OLG Hamm, Urteil vom 12.05.1995 - 20 U 37/95 - , juris Rn. 8 unter Verweis auf BGHZ 73, 202, 205).
  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 161/03

    Erfüllungswirkung einer Zahlung nach Mitteilung einer geänderten Bankverbindung

  • BGH, 25.09.2003 - IX ZR 198/02

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Entscheidung des Revisionsgerichts

  • BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 304/14

    Stromeinspeisevergütung: Bereicherungsrechtlicher Anspruch des

    Dies untermauert die Absicht des Gesetzgebers des EEG 2012, ein differenziertes Sanktionssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (vgl. OLG Braunschweig, RdE 2015, 259, 261 f.; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 6 EEG 2012 Rn. 50; Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 7).
  • LG Offenburg, 17.03.2017 - 6 O 139/16

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Stromnetzbetreibers auf Rückzahlung

    Die Kenntnis anderer Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens ist irrelevant, eine Wissenszurechnung zulasten der juristischen Person findet insoweit grds. nicht statt (OLG Köln, NJW-RR 2010, 244 m.w.N.; Sprau in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 814 Rn. 7; für das EEG: OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 - 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 07356 Rn. 48 m.w.N.).

    (2) Dies ändert jedoch nichts an der gesetzlichen vorgesehenen Pflichtenaufteilung: Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 EEG 2012, wonach die Ausstattungspflicht ausdrücklich alleine dem Anlagenbetreiber obliegt: "(...) Anlagenbetreiber (...) müssen die Pflicht nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen" sowie der des § 6 Abs. 1 EEG 2012: "(...) Anlagenbetreiber (...) müssen ihre Anlagen (...) mit technischen Einrichtungen ausstatten (...)" spricht klar gegen eine derartige Pflicht des Netzbetreibers (vgl. dazu OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 - 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 07356 Rn. 43; OLG Koblenz, Beschluss v. 13.07.2015 - 1 U 123/15, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.11.2015 - VIII ZR 304/14, juris Rn. 23).

    (3) Soweit der Beklagte auf das Positionspapier der BNetzA (Auszug als Anlage B2) hinweist, wonach der Netzbetreiber zur Nachrüstung auffordern müsse, ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine unverbindliche Rechtsansicht handelt, der aus den genannten Gründen nicht zu folgen ist (vgl. LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 20.05.2016 - 11 O 368/15, juris Rn. 17; zum inhaltlich ähnlichen Anwendungshinweis des BMU/BMWi s. OLG Braunschweig, Urt. v. 16.10.2014 - 9 U 135/14 = BeckRS 2015, 07356, Rn. 36).

  • LG Itzehoe, 01.10.2015 - 6 O 122/15

    Anspruch des Solaranlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf

    Diese positive Kenntnis von den Tatsachen und der damit verbundenen Rechtsfolge, muss bei juristischen Personen regelmäßig bei dem für die Auszahlung zuständigen Mitarbeiter vorliegen (OLG Braunschweig, Urteil vom 16.10.2014 - 9 U 135/14; OLG Köln, Teilurteil vom 3.4.2009 - 20 U 168/08).

    Die mit einer unterlassenen Meldung verbundenen Sanktionen wären zudem nicht effektiv, wenn sich die Vergütung für den Anlagenbetreiber zwar nach dem EEG entsprechend reduzieren würde, er aber gleichzeitig die Möglichkeit hätte, einen Anspruch gegen den Netzbetreiber aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund des abgenommenen Stroms geltend zu machen (vgl. hierzu: OLG Braunschweig, Urteil vom 16.10.2014 - 9 U 135/14; Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG, 3. Auflage, 2015, § 25, Rn. 61 ).

  • OLG Brandenburg, 03.03.2015 - 6 U 55/13

    Erneuerbare Energien: Anspruch eines Anlagebetreibers auf Einspeisevergütung;

    Abzustellen ist insoweit auf die Kenntnis desjenigen, der die Leistung entweder tatsächlich bewirkt oder zumindest angeordnet hat (vgl. OLG Köln, Teilurteil vom 03.04.2009 - 20 U 68/08, zitiert nach juris Rn. 5; OLG Hamm, Urteil vom 12.05.1995 - 20 U 37/95, zitiert nach juris Rn. 7; OLG Braunschweig, Urteil vom 16.10.2014 - 9 U 135/14 Seite 14 f.).
  • LG Hamburg, 31.03.2022 - 333 S 15/21

    Flächenunterschreitung von mehr als 10% ist immer ein Mangel!

    Deshalb ist es auch anerkannt, dass bei Mitwirkung mehrerer auf die Kenntnis der Person ankommt, der die Leistung verbindlich anordnet (RGZ 95, 126 [129]; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1312; OLG Brandenburg NJW-RR 2013, 1295; OLG Braunschweig BeckRS 2015, 7356; BeckOK BGB/Wendehorst, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 814 Rn. 9) Unter Beachtung dieses Maßstabs kann § 814 BGB vorliegend keine Anwendung finden.
  • OLG Koblenz, 13.07.2015 - 1 U 123/15

    Vergütungsanspruch bei fehlender betriebsbereiter Fernsteuereinrichtung einer

    Hieran knüpft die Sanktionsregelung des § 17 Abs. 1 EEG 2012 unmittelbar an; ein schuldhaftes Handeln ist nicht vorausgesetzt (OLG Braunschweig ZNER 2015, 51 Tz. 45 ff.).
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