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   OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16   

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https://dejure.org/2016,44295
OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16 (https://dejure.org/2016,44295)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.11.2016 - 3 U 31/16 (https://dejure.org/2016,44295)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16. November 2016 - 3 U 31/16 (https://dejure.org/2016,44295)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GG Art. 34; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839; BGB § 906 Abs. 2 S. 2; HaftPflG § 2 Abs. 1 S. 1
    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen Abwasserrückstau aufgrund einer Verwurzelung des Regenwasserkanalrohrs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen Abwasserrückstau aufgrund einer Verwurzelung des Regenwasserkanalrohrs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Amts- oder Verkehrssicherungspflichten bei Rückstauschäden durch Wurzeleinwuchs bei fehlender Rückstausicherung

  • rechtsportal.de

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen Abwasserrückstau aufgrund einer Verwurzelung des Regenwasserkanalrohrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlassener Einbau einer Rückstausicherung trotz kommunaler Satzung schließt Amtshaftungsanspruch aus

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Köln, 21.01.2015 - 16 U 99/14

    Haftung eines Bauunternehmers wegen Schäden aufgrund von Arbeiten am Kanalnetz

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Die sich daraus ergebende Haftungsbegrenzung gilt nicht nur für Schäden, die auf eine mangelhafte Dimensionierung des Kanalsystems zurückzuführen sind (vgl. Urteil des OLG Köln vom 30.08.2001, Az.: 7 U 29/01; Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, Az.: I-16 U 99/14; Urteil des OLG Celle vom 08.07.2004, Az.: 14 U 3/04).

    Denn die Satzungsnorm, die den Anschlussnehmern den Einbau einer Rückstausicherung zur Pflicht macht, soll sie gerade vor allen Schäden bewahren, nicht vor einem Rückstau aus bestimmter Ursache (vgl. Urteil des BGH vom 30.09.1982, Az.: III ZR 110/81; Urteil des OLG Köln vom 30.08.2001, a. a. O.; Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, a. a. O.).

    Daher werden auch Rückstauschäden durch fehlerhafte Kanalarbeiten nicht vom Schutzzweck der Amtspflicht einer Gemeinde umfasst, denn im Grundsatz ist der Grundstückseigentümer selbst verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen einen Rückstau bis zur Rückstauebene zu sichern (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, a. a. O.).

    So gilt der Ausschluss der Haftung für Rückstauschäden z. B. auch gegenüber der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht eines privaten Bauunternehmers, der im Auftrag der Gemeinde Kanalarbeiten durchführt (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, Az.: I-16 U 99/14; Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.03.2000, Az.: 19 U 231/98).

  • OLG Nürnberg, 25.07.2007 - 4 U 67/07

    Kein Haftungsausschluss für Wasserschäden durch wuchernde Baumwurzeln wegen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Die Gemeinde haftet auch nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB, wenn die Grundstückseigentümerin durch die gemeindliche Satzung gehalten ist, sich gegen Rückstauschäden zu sichern und es zu einem Rückstauschaden durch den Wurzeleinwuchs eines auf einem kommunalen Grundstück wachsenden Baums in die Regenwasserkanalisation kommt, der bei Einbau einer solchen Rückstausicherung vermieden worden wäre (entgegen OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2007 - Az.: 4 U 67/07).

    Soweit das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 25.07.2007 (Az.: 4 U 67/07) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gemeinde wegen der außerhalb des Nutzungsverhältnisses liegenden Gefahrerhöhung in Form des Setzens oder Belassens eines Baumes für den Schaden durch Verstopfung eines Abwasserkanals durch Wurzelwerk eines auf der Gemeindegrenze stehenden Baumes verantwortlich zu machen sei, weil sie nicht bessergestellt werden dürfe als andere Grundstückseigentümer, überzeugt dieses Ergebnis nicht.

    Anders als das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 25.07.2007 (Az.: 4 U 67/07) geht der Senat davon aus, dass allein das Setzen oder Belassen eines Baumes nicht dazu führen kann, dass eine Gemeinde für einen durch die Wurzeln des Baumes verursachten Rückstauschaden wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht haftet.

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. Urteil des BGH vom 12.12.2003, Az.: V ZR 180/03).

    Dieser Anspruch ist nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst u. a. auch die Störung durch sogenannte Grobimmissionen, wie etwa Wasser (vgl. Urteil des BGH vom 12.12.2003, a. a. O.).

  • OLG Köln, 30.08.2001 - 7 U 29/01

    Amtshaftungsrecht; öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis: Fehlen einer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Die sich daraus ergebende Haftungsbegrenzung gilt nicht nur für Schäden, die auf eine mangelhafte Dimensionierung des Kanalsystems zurückzuführen sind (vgl. Urteil des OLG Köln vom 30.08.2001, Az.: 7 U 29/01; Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, Az.: I-16 U 99/14; Urteil des OLG Celle vom 08.07.2004, Az.: 14 U 3/04).

    Denn die Satzungsnorm, die den Anschlussnehmern den Einbau einer Rückstausicherung zur Pflicht macht, soll sie gerade vor allen Schäden bewahren, nicht vor einem Rückstau aus bestimmter Ursache (vgl. Urteil des BGH vom 30.09.1982, Az.: III ZR 110/81; Urteil des OLG Köln vom 30.08.2001, a. a. O.; Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, a. a. O.).

  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. Urteil des BGH vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11).

    Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. Urteil des BGH vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11).

  • OLG Karlsruhe, 16.03.2000 - 19 U 231/98

    Schadensersatzrecht: Haftung des Tiefbauunternehmers für Rückstauschäden im

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    So gilt der Ausschluss der Haftung für Rückstauschäden z. B. auch gegenüber der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht eines privaten Bauunternehmers, der im Auftrag der Gemeinde Kanalarbeiten durchführt (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, Az.: I-16 U 99/14; Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.03.2000, Az.: 19 U 231/98).
  • OLG Koblenz, 14.02.2001 - 1 U 1161/99

    Sicherungspflicht des Waldeigentümers

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht ist grundsätzlich eine in regelmäßigen Abständen durchzuführende äußere Sichtprüfung ausreichend, wenn keine Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten (vgl. Urteil des OLG Brandenburg vom 18.10.2007, Az.: 5 U 174/06; Urteil des OLG Koblenz vom 14.02.2001, Az.: 1 U 1161/99).
  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das aus einem Rohrleitungssystem bestehende städtische Kanalisationsnetz mit den Rohren zu den angeschlossenen Grundstücken (vgl. Urteil des BGH vom 07.07.1983, Az.: III ZR 119/82).
  • BGH, 06.04.2000 - III ZR 263/98

    Aufwendungsersatzanspruch - Freistellungsanspruch - Abtretung - Zulässigkeit -

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Die Vorschrift normiert im Bereich der Wasserrohrleitungen eine verschuldensunabhängige Haftung aber nur für Schäden, die auf die Wirkungen des von der Anlage ausgehenden Wassers zurückzuführen sind, nicht auch für Schäden, die ihren Grund darin haben, dass in der Anlage einer Rückstau entsteht, der sich innerhalb des Rohrsystems fortsetzt und durch die Anlage in ein Haus hineinwirkt (vgl. Urteil des BGH, a. a. O.; Beschluss des BGH vom 30.07.1998, Az.: III ZR 263/98).
  • BGH, 30.09.1982 - III ZR 110/81

    Verletzung einer Pflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis -

    Auszug aus OLG Braunschweig, 16.11.2016 - 3 U 31/16
    Denn die Satzungsnorm, die den Anschlussnehmern den Einbau einer Rückstausicherung zur Pflicht macht, soll sie gerade vor allen Schäden bewahren, nicht vor einem Rückstau aus bestimmter Ursache (vgl. Urteil des BGH vom 30.09.1982, Az.: III ZR 110/81; Urteil des OLG Köln vom 30.08.2001, a. a. O.; Urteil des OLG Köln vom 21.01.2015, a. a. O.).
  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 149/90

    Gefährdungshaftung für eine Wasserrohrleitungsanlage

  • OLG Celle, 08.07.2004 - 14 U 3/04

    Gefährdungshaftung bei Rückstauschäden; Haftung aus Amtspflichtverletzung bei

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2007 - 22 U 6/07

    Nachbarschaftliche Ansprüche bei Baumwurzelschäden

  • BGH, 03.02.2004 - VI ZR 95/03

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Wasserrutsche

  • OLG Saarbrücken, 21.06.2005 - 4 U 197/04

    Amtshaftung der Gemeinde bei Rückstauschäden

  • OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06

    Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und aus

  • OLG Hamm, 15.04.2010 - 6 U 160/09

    Untersuchungspflichten des Verkehrssicherungspflichtigen hinsichtlich

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04

    Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf einem Grundstück

  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der

  • OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18

    Regressanspruch des Ertragsausfallversicherers nach Regulierung eines

    Den objektiv erforderlichen Selbstschutz durch Einbau einer Rückstauklappe (wie auch in § 16 der Entwässerungssatzung der Beklagten zu 1) gefordert) hat die Hauseigentümerin - anders als etwa die Geschädigte in dem Fall des OLG Braunschweig (Urteil vom 16.11.2016, 3 U 31/16 - juris) aber eingehalten; Die weiteren Mängel der hauseigenen Entwässerungsanlage waren ihr nicht bekannt, ohne dass ihr ein Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte.
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