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   OLG Braunschweig, 18.12.2019 - 11 U 85/18   

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https://dejure.org/2019,51444
OLG Braunschweig, 18.12.2019 - 11 U 85/18 (https://dejure.org/2019,51444)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.12.2019 - 11 U 85/18 (https://dejure.org/2019,51444)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18 (https://dejure.org/2019,51444)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtshaftung: Schadensersatz wegen Ausstellung einer unzutreffenden ärztlichen Bescheinigung durch einen Polizeiarzt; Entscheidung über die Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO

  • rechtsportal.de

    ZPO § 522
    Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Polizeiarzt haftet für fehlerhafte Bescheinigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Staatshaftungsanspruch bejaht: Polizeiarzt vergisst, einen gebrochenen Arm einzutragen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Polizeiarzt haftet für fehlerhafte Bescheinigung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Polizeiarzt haftet für fehlerhafte Bescheinigung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Polizeiarzt haftet für vergessenen Arm

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Polizeiarzt haftet für vergessenen Arm

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Polizeiarzt haftet für vergessenen Arm in einer Versicherungsmeldung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BRD haftet für eine vom Polizeiarzt fehlerhaft ausgestellte Bescheinigung für private Unfallversicherung - Arzt muss Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß vornehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 694
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 18.07.2018 - 13 U 236/16

    Kosten der wirkungslosen Anschlussberufung bei Zurückweisung nach § 522 Abs. 2

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.12.2019 - 11 U 85/18
    Bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO ist - ebenso wie bei einer Berufungsrücknahme nach § 516 ZPO - keine Kostenteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis der Streitwertanteile von Berufung und Anschlussberufung vorzunehmen (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2018 - 13 U 236/16 -).

    Dabei wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt, ob die Kosten der Anschlussberufung dem Berufungskläger aufzuerlegen sind oder nach § 92 Abs. 1 ZPO eine Kostenquotelung vorzunehmen ist (vgl. zu den Einzelheiten des Meinungsstreits OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2018 - 13 U 236/16 - juris Rn. 5; OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2018 - 1 U 25/17 - juris Rn. 53, 67 jeweils m. w. N.).

  • BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05

    Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.12.2019 - 11 U 85/18
    Im Falle der Rücknahme der Berufung sind gemäß § 516 Abs. 3 ZPO einem Berufungskläger in der Regel auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung verliert; etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, z. B. wenn über die Anschlussberufung entschieden wird oder wenn die Rücknahme der Berufung die Einwilligung des Anschlussberufungsklägers voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05 - juris Rn. 6).
  • OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17

    Anschlussberufung: Kostentragung bei unverzüglicher Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.12.2019 - 11 U 85/18
    Dabei wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt, ob die Kosten der Anschlussberufung dem Berufungskläger aufzuerlegen sind oder nach § 92 Abs. 1 ZPO eine Kostenquotelung vorzunehmen ist (vgl. zu den Einzelheiten des Meinungsstreits OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2018 - 13 U 236/16 - juris Rn. 5; OLG Rostock, Beschluss vom 21.12.2018 - 1 U 25/17 - juris Rn. 53, 67 jeweils m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 10.05.2021 - 8 U 3174/20

    Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen den Wohngebäudeversicherer

    Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und eine Anschlussberufung damit gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos, sind dem Berufungsführer grundsätzlich die gesamten Kosten der zweiten Instanz aufzuerlegen (Anschluss an OLG Hamm, NJW 2011, 1520; OLG Köln, NJW-RR 2011, 1435; OLG Frankfurt, BeckRS 2018, 17973; OLG Braunschweig, BeckRS 2019, 39093).

    Denn auch dann wird über die Anschließung nicht entschieden und es macht für den Anschließenden keinen Unterschied, ob der Berufungskläger nach erfolgtem Hinweis die Berufung mit der entsprechenden Kostenfolge zurücknimmt oder es unter Verzicht auf die Reduzierung der Gerichtskosten auf eine Entscheidung ankommen lässt (vgl. OLG Frankfurt, BeckRS 2018, 17973; OLG Braunschweig, BeckRS 2019, 39093; BeckOK-ZPO/Wulf, § 524 Rn. 34 [Stand: 01.03.2021]).

  • OLG Zweibrücken, 20.06.2023 - 9 U 49/23

    Landkreis haftet als Veranstalter eines Ferienprogramms für Traktorunfall

    Eine Kostenteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis der Streitwertanteile von Berufung und Anschlussberufung ist nicht vorzunehmen (vgl. OLG Dresden MDR 2015, 1227; OLG Braunschweig MDR 2020, 694).
  • OLG Stuttgart, 18.06.2021 - 23 U 728/21

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren bei einer Zurückweisung der Berufung

    (1) Der Gesetzgeber gibt dem Berufungskläger im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO nicht nur rechtliches Gehör, sondern auch die Gelegenheit, seine vom Gericht als aussichtslos eingeschätzte Berufung auf einen entsprechenden Hinweis hin kostengünstig zurückzunehmen, wodurch auch zur Entlastung der Gerichte beigetragen werden soll; wird die Rücknahme der Berufung - die, auch wenn sie nach einem Hinweis des Gerichts erfolgt, zur Folge hat, dass der Berufungskläger auch die Kosten der Anschlussberufung trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, juris, Rn. 7) - hinsichtlich der Kosten der Anschlussberufung anders behandelt als ihre Zurückweisung durch Beschluss, steht der Berufungskläger im Falle einer Anschlussberufung je nach jeweiligem Streitwert in vielen Fällen bei der Rücknahme hinsichtlich der Kosten wirtschaftlich ungünstiger und wird dann in aller Regel von einer Rücknahme selbst dann absehen, wenn er von dieser als sinnvoll überzeugt ist (vgl. z. B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18, juris, Rn. 13 f.; OLG München, Beschluss vom 19. November 2013 - 14 U 1510/13, Rn. 21 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 26a U 98/13, Rn. 18, a. E.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 39 ff.).

    (2) Ein weiteres Argument, das nicht von der Hand gewiesen werden kann, liegt darin, dass der Anschlussberufungskläger Kosten tragen soll, obwohl nicht nur keine Sachentscheidung über seine materiell möglicherweise erfolgversprechenden Anträge ergeht - dies wäre für sich auch im Rahmen des § 93 ZPO oder des § 91a ZPO der Fall -, sondern dies zudem vollständig "fremdbestimmt" ohne eigenen Einfluss seinerseits geschieht (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 11 U 85/18, juris, Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. September 2012 - 6 U 844/12, juris, Rn. 36, das hierin einen der Unterschiede zur Entscheidung des BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, juris, zur Anschlussrevision, sieht).

  • OLG Schleswig, 14.02.2022 - 7 U 199/21

    Aufklärungspflicht bezüglich eines Leitungswasserschadens bei dem Verkauf eines

    Denn für den Anschlussberufungskläger macht es keinen Unterschied, ob auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückgenommen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird (OLG Frankfurt Beschluss vom 25.05.2018, 13 U 236/16); es kann auch nicht im Belieben des Berufungsklägers stehen, ob im Rahmen des § 522 Abs. 2 ZPO der Anschlussberufungskläger quotal mit den Rechtsmittelkosten belastet wird - auch wenn keine Sachentscheidung über das Anschlussrechtsmittel ergeht - oder nicht (vgl. OLG Braunschweig Beschluss vom 18.12.2019, 11 U 85/18, MDR 2020, S. 694 f.).
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