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   OLG Braunschweig, 20.06.2017 - 1 Ws 156/17   

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OLG Braunschweig, 20.06.2017 - 1 Ws 156/17 (https://dejure.org/2017,21163)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.06.2017 - 1 Ws 156/17 (https://dejure.org/2017,21163)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - 1 Ws 156/17 (https://dejure.org/2017,21163)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67d; StGB § 67e; StPO § 140 Abs. 2
    Voraussetzungen für Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Maßregelvollstreckungssachen

  • rechtsportal.de

    StGB § 67d; StGB § 67e; StPO § 140 Abs. 2
    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Maßregelvollstreckungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verteidigermitwirkung bei Überprüfung von fortdauernder Unterbringung nicht immer nötig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Braunschweig, 18.12.2014 - 1 Ws 343/14

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Maßregelvollstreckungsverfahren nur bei

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2017 - 1 Ws 156/17
    Der Senat hält daran fest, dass im Maßregelvollstreckungsverfahren über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Mitwirkung eines Verteidigers nicht in allen Fällen der Überprüfung gemäß § 67d StGB und § 67e StGB notwendig ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2014 - 1 Ws 343/14, juris).

    Danach ist die Mitwirkung eines Verteidigers in entsprechender Anwendung der §§ 140 Abs. 2, 141 ff. StPO nicht in allen Fällen der Überprüfung gemäß § 67dStGB und § 67e StGB, sondern nur dann erforderlich, wenn insbesondere aufgrund von Besonderheiten oder Schwierigkeiten im Diagnose- und Prognosebereich als evident erscheint, dass sich der Verurteilte angesichts seiner Erkrankung nicht selbst verteidigen kann, oder wenn sonst die Würdigung aller Umstände - wobei der Dauer der weiteren Freiheitsentziehung besonderes Gewicht zukommt - das Vorliegen eines schwerwiegenden Falles ergibt (zum Ganzen vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2014 - 1 Ws 343/14, juris, Rn. 13 m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 06.07.2009 - 2 BvR 703/09

    Anspruch auf faires Verfahren (Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2017 - 1 Ws 156/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senates, die auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.07.2009 - 2 BvR 703/09, NJW 2009, 3153) genügt, ist im Maßregelvollstreckungsverfahren über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig, wenn sonst ersichtlich ist, dass sich der Verurteilte nicht selbst verteidigen kann, oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist.
  • OLG Braunschweig, 05.07.2012 - Ws 176/12

    Zulässigkeit einer Überschreitung der Regelüberprüfungsfrist zur Fortdauer der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2017 - 1 Ws 156/17
    Es entspricht weiter der Rechtsprechung des Senates, dass demjenigen, der wegen einer Straftat, für die er wegen einer Geisteskrankheit nicht verantwortlich gemacht werden kann (§ 20 StGB), im Verfahren über die Fortdauer der Unterbringung regelmäßig - analog § 140 Abs. 2 StPO - ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn die Erkrankung und damit der Zustand gemäß § 20 StGB fortdauert (OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.07.2012 - Ws 176/12, juris, Rn. 26).
  • OLG Braunschweig, 06.03.2013 - Ws 26/13

    Psychiatrie; Psychiatrische Unterbringung; Intelligenzminderung;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2017 - 1 Ws 156/17
    Schließlich ist eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO im Regelüberprüfungsverfahren erforderlich, wenn ein Untergebrachter über eine Intelligenz im Grenzbereich zur Intelligenzminderung verfügt und von den behandelnden Ärzten "kognitive Verzerrungen und falsche Selbsteinschätzungen" festgestellt werden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.03.2013 - Ws 26/13, juris, Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2014 - 3 Ws 547/14

    Bestellung eines Verteidigers für Prüfung nach § 63 StGB

    Auszug aus OLG Braunschweig, 20.06.2017 - 1 Ws 156/17
    Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2017 bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdebegründung in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamm, die wiederum auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 10. Juni 2014, 3 Ws 547/14, verweist, als Regelfall der Verteidigerbestellung lediglich denjenigen ansieht, in dem der in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachte für die zugrundeliegenden Straftaten wegen Geisteskrankheit nicht verantwortlich gemacht werden konnte (§ 20 StGB).
  • KG, 05.11.2020 - 5 Ws 217/19

    Pflichtverteidigung im Anhörungsrügeverfahren

    Dabei besteht in einem - abweichend vom Erkenntnisverfahren - nicht kontradiktorisch ausgestalteten Verfahren wie dem Nachverfahren gemäß § 33a StPO in weitaus geringerem Maße ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Betroffenen, weshalb die genannten Merkmale daher einschränkend und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen sind (vgl. für das Vollstreckungsverfahren BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2009 - 2 BvR 703/09 - juris; BVerfG NJW 2002, 2773; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 Ws 156/17 - juris; Senat, Beschluss vom 13. April 2018, a.a.O., m.w.N.).
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