Rechtsprechung
OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs; Verpflichtung zur Anmeldung zu einer Gruppenversicherung; Annahme einer relevanten Abweichung von dem gesetzlichen Muster der Widerrufsinformation; Treuwidrige Berufung auf das Fehlen der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Unzulässige Ergänzung der Musterwiderrufsinformation durch Formulierung "Anmeldung zum KSB/KSB Plus"
Verfahrensgang
- LG Braunschweig, 10.09.2019 - 5 O 5096/18
- LG Braunschweig, 05.11.2019 - 5 O 5096/18
- OLG Braunschweig, 21.12.2020 - 11 U 201/19
Wird zitiert von ... (18)
- OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 95/20 Gleichwohl lässt das OLG Braunschweig in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Sachverhalt die Gesetzlichkeitsfiktion mit der Begründung eingreifen, dass für den verständigen Verbraucher durch die im vorliegenden Fall gewählte Formulierung deutlich werde, dass hiermit lediglich die Anmeldung zu der Gruppenversicherung mit dem jeweils von dem Verbraucher gewählten Versicherungsumfang umschrieben werde, der aus Seite 1 des Darlehensantrages hervorgehe und dort auch näher erläutert werde (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 68), während das OLG Oldenburg die Angabe deshalb als ausreichend ansieht, weil mit der Bezeichnung KSB/KSB Plus jedenfalls die Vertragsart hinreichend bezeichnet sei und es sich bei den Verträgen KSB und KSB Plus lediglich um alternative Möglichkeiten derselben Vertragsart handelt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. November 2020 - 8 U 160/20, S. 4 (hier eingereicht als Anlage B59).
(b) Die Verbindung zwischen dem Fahrzeug-Kaufvertrag und der Anmeldung zum KSB/KSB Plus durch die Formulierung "und/oder'' bei "Besonderheiten bei weiteren Verträgen", zweiter Spiegelstrich, ist entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb unschädlich, weil der Gesetzgeber diese Formulierung selbst im Gestaltungshinweis 6 b der Anlage 7 verwendet (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 69 unter Verweis auf OLG Köln…, Urteil vom 18. Juli 2019 - 24 U 242/19 -, juris Rn. 34; die Revision hiergegen wurde zurückgewiesen, vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - XI ZR 397/19, juris).
Das aber nur, weil der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages einerseits und der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des mit Hilfe dieses Betrages getilgten Entgelts durch Konsumtion (so Herresthal ebd.) oder Verrechnung (so BGH…, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, juris Rn. 30) bzw. Saldierung (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 358 BGB Rn. 91) untergeht; das aber setzt sein vorheriges Bestehen voraus (so auch OLG Stuttgart…, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18, juris Rn. 52; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 97; Senat…, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 115).
Mag auch eine fortlaufende Paginierung oder Nummerierung nicht gegeben sein, so ergibt sich jedenfalls ein eindeutiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensantragsurkunde und dem Muster "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" aus der ausdrücklichen Bestätigung des Klägers im Darlehensantrag, das ausgefüllte Muster erhalten zu haben, und dem im Darlehensantrag enthaltenen,,Hinweis", dass Bestandteil des Vertragsinhalts u. a. die "ausgehändigten Merkblätter" sind, zu denen wiederum die "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" gehören (vgl. auch bereits das Urteil des Senats vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020-11 U 201/19, juris Rn. 122; vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - 1-16 U 190/19, S. 9 f. EA, hier Anlage B44).
Mit der Angabe unter Ziffer 2 "Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits" in den Europäischen Standardinformationen und dort konkret bei den "Bedingungen für die Inanspruchnahme" hat die Beklagte, gemessen an dem Maßstab eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, klar und verständlich darauf hingewiesen, dass der Darlehensbetrag nicht an den Darlehensnehmer, sondern an den vermittelnden Kfz-Händler und die im Gesamtkreditbetrag enthaltene und mitfinanzierte Prämie für die freiwillige Kreditversicherung an der Versicherer ausgezahlt wird (…vgl. bereits zu einer ähnlichen Konstellation das Urteil des Senats vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 124 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020- 11 U 201/19, juris Rn. 124).
Daran, dass die Belehrung zunächst ordnungsgemäß erteilt worden ist, ändert dies indes nichts (vgl. auch OLG Stuttgart…, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, juris Rn. 26; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 125).
War die Beklagte danach nicht verpflichtet, über die Kündigungsrechte zu belehren, ist es auch unerheblich, ob sich die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrages (dort in einem umrandeten Feld) ein weiteres Kündigungsrecht ausbedungen hat (vgl. auch OLG Braunschwerig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 145 f.).
Hier hat die Beklagte die wesentlichen Parameter unter Nr. 2 lit c) der Darlehensbedingungen angegeben und damit die Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und der Verbraucherkreditrichtlinie erfüllt, indem sie auf das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogen. Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungsposten (als Abzugsposten) hingewiesen hat (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 149 m. w. Nachw.).
Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" (…vgl. zu den zahlreichen Änderungen Höche in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 3 Rn. 70), das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn 39; Senat…, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 151; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 161).
- BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21
Widerruf eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags bei verbundenem …
Anders als die Klägerin meint, ist dabei zu ihren Lasten grundsätzlich auch eine Wertminderung aufgrund Alterung oder anderer Umstände zu berücksichtigen (…vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 59; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 113;… OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2021, 49 Rn. 35;… BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB, § 357a Rn. 10;… Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearbeitung 2021, § 358 Rn. 204k;… MünchKommBGB/Fritsche, 9. Aufl., § 357a Rn. 10;… BeckOK BGB/Müller-Christmann, 64. Ed. 1.8.2022, § 357a Rn. 3;… Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 357a Rn. 5;… PWW/Stürner, BGB, 17. Aufl., § 357a Rn. 4;… Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 495 BGB Rn. 229;… einschränkend für zufälligen Untergang der Ware: NK-BGB/Ring, 4. Aufl., § 357 Rn. 29 mwN;… Jauernig/Stadler, BGB, 18. Aufl., § 357 Rn. 10). - OLG Brandenburg, 09.06.2021 - 4 U 222/20
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
Das aber nur, weil der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages einerseits und der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des mit Hilfe dieses Betrages getilgten Entgelts durch Konsumtion (so Herresthal ebd.) oder Verrechnung (so BGH…, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, juris Rn. 30) bzw. Saldierung (…Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB , 8. Auflage 2019, § 358 BGB Rn. 91) untergeht; das aber setzt sein vorheriges Bestehen voraus (so auch OLG Stuttgart…, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18, juris Rn. 52; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 97; Senat…, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 115).Im Übrigen entspricht der in Ziffer 6 Buchstabe a) der Darlehensbedingungen auch den gesetzlichen Vorgaben, weil der verständige Verbraucher, die Wendung "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" im lichte der Widerrufsinformation als einen solchen Umgang mit der Ware versteht, der "zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig" war (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020- 11 U 201/19, juris Rn. 113; OLG Stuttgart…, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, juris Rn. 59).
§ 357 Abs. 7 BGB , das in der Widerrufsinformation angesprochen ist, erfasst wird (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 113).
Mag auch eine fortlaufende Paginierung oder Nummerierung nicht gegeben sein, so ergibt sich jedenfalls ein eindeutiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensantragsurkunde und dem Muster "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" aus der ausdrücklichen Bestätigung des Klägers im Darlehensantrag, das ausgefüllte Muster erhalten zu haben, und dem im Darlehensantrag enthaltenen "Hinweis", dass Bestandteil des Vertragsinhalts u. a. die "ausgehändigten Merkblätter" sind, zu denen wiederum die "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" gehören (vgl. auch bereits das Urteil des Senats vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 122; vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 26. November 2019- 6 U 50/19, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - 1- 16 U 190/19, S. 9 f. EA, n. V.).
Mit der Angabe unter Ziffer 2 "Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits" in den Europäischen Standardinformationen und dort konkret bei den "Bedingungen für die Inanspruchnahme" hat die Beklagte, gemessen an dem Maßstab eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, klar und verständlich darauf hingewiesen, dass der Darlehensbetrag nicht an den Darlehensnehmer, sondern an den vermittelnden Kfz-Händler ausgezahlt wird (…vgl. die Urteile des Senats vom 21. April 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 73 …und vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 124 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 124).
Hier hat die Beklagte die wesentlichen Parameter unter Nr. 2 lit c) der Darlehensbedingungen angegeben und damit die Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und der Verbraucherkreditrichtlinie erfüllt, indem sie auf das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogen. Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungsposten (als Abzugsposten) hingewiesen hat (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 149 m. w. Nachw.; Senat…, Urteil vom 21. April 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 84).
- OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 4 U 214/20 Das aber nur, weil der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages einerseits und der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des mit Hilfe dieses Betrages getilgten Entgelts durch Konsumtion (so Herresthal ebd.) oder Verrechnung (so BGH…, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, juris Rn. 30) bzw. Saldierung (…Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB , 8. Auflage 2019, § 358 BGB Rn. 91) untergeht; das aber setzt sein vorheriges Bestehen voraus (so auch OLG Stuttgart…, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18, juris Rn. 52; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 97;… Senat, Urteile vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 115 und vom 21. April 2021 - 4 U 95/20 -).
Im Übrigen entspricht der in Ziffer 6 Buchstabe a) der Darlehensbedingungen auch den gesetzlichen Vorgaben, weil der verständige Verbraucher, die Wendung "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" im Lichte der Widerrufsinformation als einen solchen Umgang mit der Ware versteht, der "zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig" war (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 11 U 201/19, juris Rn. 113; OLG Stuttgart…, Urteil vom 26. November 2019 6 U 50/19, juris Rn. 59).
Mag auch eine fortlaufende Paginierung oder Nummerierung nicht gegeben sein, so ergibt sich jedenfalls ein eindeutiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensantragsurkunde und dem Muster "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" aus der ausdrücklichen Bestätigung des Klägers im Darlehensantrag, das ausgefüllte Muster erhalten zu haben, und dem im Darlehensantrag enthaltenen "Hinweis", dass Bestandteil des Vertragsinhalts u. a. die "ausgehändigten Merkblätter" sind, zu denen wiederum die "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" gehören (vgl. auch bereits das Urteil des Senats vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 11 U 201/19, juris Rn. 122; vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 26. November 2019 6 U 50/19, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - 1- 16 U 190/19, S. 9 f. EA, hier Anlage 844).
Mit der Angabe unter Ziffer 2 "Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits" in den Europäischen Standardinformationen und dort konkret bei den "Bedingungen für die Inanspruchnahme" hat die Beklagte, gemessen an dem Maßstab eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, klar und verständlich darauf hingewiesen, dass der Darlehensbetrag nicht an den Darlehensnehmer, sondern an den vermittelnden Kfz-Händler ausgezahlt wird (…vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 124 ff. und vom 21. April 2021 - 4 U 95/20 - OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 124).
Daran, dass die Belehrung zunächst ordnungsgemäß erteilt worden ist, ändert dies indes nichts (vgl. auch OLG Stuttgart…, Urteil vom 26. November 2019n- 6 U 50/19, juris Rn. 26; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 125).
- OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20 Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 97; Senat, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20, juris Rn. 115).
Hier hat die Beklagte die wesentlichen Parameter unter Nr. 2 lit c) der Darlehensbedingungen angegeben und damit die Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EG BG B a. F. und der Verbraucherkreditrichtlinie erfüllt, indem sie auf das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogen. Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungsposten (als Abzugsposten) hingewiesen hat (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 149 m. w. Nachw.; Senat…, Urteil vom 21. April 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 84).
Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" (…vgl. zu den zahlreichen Änderungen Höche in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 3 Rn. 70), das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn 39; Senat…, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 151; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 161).
- LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19 Diese Rechtsprechung wird von den Obergerichten überwiegend geteilt (OLG Braunschweig, Urteil vom 21.12.2020, ECLI:DE:OLGBS:2020:1221.11U201.19.00, 11 U 201/19 Rn. 81;… OLG Stuttgart (Urteil vom 22.12.2020 6 U 276/19 ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1222.6U 276.19.00, BeckRS 2020, 36375 Rn. 23 ff.;… OLG Brandenburg, Urteil vom [Or. 28] 20.012021 4 U 71/20 ECLI:DE:OLGBB:2021:0120.4U71.20.OA BeckRS 2021, 1104 Rn. 86 ff.; Kammergericht…, Urteil vom 21.01.2021 4 U 1048/20 ECLI:DE:KG:2021:0121.4U1048.20.00, BeckRS 2021, 2365 Rn. 182 ff.; a. A. OLG Celle…, Urteil vom 13.01.2021 3 U 47/20 ECLI:DE:OLGCE:2021:0113.3U47.20.OA, BeckRS 2021, 1223 Rn. 29 ff.).
- OLG Braunschweig, 06.04.2022 - 4 U 89/21
Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsbelehrung bei einem ab dem 21. März 2016 …
Bei dem als Beispiel für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung aufgeführten Wertverlust aufgrund der Zulassung des Fahrzeugs handelt es sich gerade um einen Umgang, der über das zur Prüfung der Sache erforderliche Maß hinausgeht und daher nicht mehr von dem Prüfungsprivileg des § 357 Abs. 7 BGB, das in der Widerrufsinformation angesprochen ist, erfasst wird (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19 -, Rn. 113, juris, unter Hinweis auf Staudinger/Herresthal, BGB, Stand: 2016, § 358 Rn. 207.2).Damit stellt es kein Hindernis für die Anwendung des § 358 Abs. 3 BGB dar, wenn - wie hier - der Unternehmer des finanzierten Geschäfts und der Darlehensgeber ein und dieselbe Person sind (…vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 358 Rn. 2; OLG Stuttgart…, Urteil vom 16. Juni 2020 - 6 U 98/19 -, Rn. 24, juris; vgl. auch OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19 -, Rn. 75, juris).
- OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 154/20 Diese sind - was der Kläger offenbar erkennt, wenn er auf die Schwierigkeit hinweist, dass der Verbraucher zunächst "die aktuelle" Fassung der Verfahrensordnung finden und durcharbeiten müsse (Berufungsbegründung S. 118, BI. 672 d.A.), ohne allerdings hieraus Schlüsse zu ziehen - bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe" (…vgl. zu den zahlreichen Änderungen Höche in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 3 Rn. 70), das für jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, im Internet in der jeweils aktuellen Fassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn 39; Senat…, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 151; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 161).
- LG Dortmund, 07.04.2021 - 3 O 476/20 Die Bezeichnung des verbundenen Vertrages ist insofern als hinreichend konkret anzusehen (vgl. ebenso: OLG Hamm, Beschl. v. 04.01.2021 - I-31 U 143/20 - unter Ziff. I.1.b.) der Gründe = S. 3 f. der BA; OLG Braunschweig, Urt. v. 21.12.2020 - 11 U 201/19 - BeckRS 2020, 40343, Rn. 57-62; Urt. v. 08.07.2020 - 11 U 101/19 - BeckRS 2020, 17558, Rn. 104-106).
Damit ist der Kläger - ungeachtet seines Teilanerkenntnisses hinsichtlich seiner grundsätzlichen Verpflichtung, Wertersatz nach der Regelung des § 357 Abs. 7 BGB zu leisten - ersichtlich darauf bedacht, sich durch Ausnutzen einer formalen Rechtsposition einen im Rahmen der Vertragsabwicklung durch keinerlei Gegenleistung gerechtfertigten, erheblichen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, was als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 04.01.2021 - I-31 U 143/20 - n.v.; OLG Braunschweig, Urt. v. 21.12.2020 - 11 U 201/19 - BeckRS 2020, 40343, Rn. 79 ff.; Hinweisbeschl.
- LG Dortmund, 19.02.2021 - 3 O 202/20 Die Bezeichnung des verbundenen Vertrages ist insofern als hinreichend konkret anzusehen (vgl. ebenso: OLG Hamm, Beschl. v. 04.01.2021 - I-31 U 143/20 - unter Ziff. I.1.b.) der Gründe = S. 3 f. der BA; OLG Braunschweig, Urt. v. 21.12.2020 - 11 U 201/19 - BeckRS 2020, 40343, Rn. 57-62; Urt. v. 08.07.2020 - 11 U 101/19 - BeckRS 2020, 17558, Rn. 104-106).
- OLG Hamm, 10.05.2021 - 31 U 8/21
Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages; Zulässigkeit einer …
- OLG Celle, 26.05.2021 - 3 U 96/20
Widerruf eines unter Einbeziehung der Europäischen Standardinformation …
- OLG Hamm, 28.04.2021 - 31 U 110/20
- OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 17 U 16/21
Angaben zum Verzugszinssatz als Plichtangabe
- LG Dortmund, 19.02.2021 - 3 O 382/20
- OLG Hamm, 03.03.2021 - 31 U 17/20
Folgeentscheidung zu OLG Hamm 31 U 17/20 v. 03.07.2020
- LG Dortmund, 19.03.2021 - 3 O 460/20
- OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 17 U 101/20
Widerruf eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages (Finanzierung eines …