Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 25.01.2022 - 3 W 68/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,1136
OLG Braunschweig, 25.01.2022 - 3 W 68/21 (https://dejure.org/2022,1136)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.01.2022 - 3 W 68/21 (https://dejure.org/2022,1136)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 3 W 68/21 (https://dejure.org/2022,1136)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,1136) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1970 BGB; § 1973 Abs. 1 S. 1 BGB; § 434 Abs. 2 S. 2 FamFG; § 186 Abs. 1 ZPO; § 186 Abs. 2 S. 1 ZPO; § 58 Abs. 1 FamFG
    Beschwerde gegen die Ausschließung als Nachlassgläubiger nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens; Verfahrensfehlerhaftes Aufgebot; Öffentliche Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 58 Abs. 1
    Beschwerde gegen die Ausschließung als Nachlassgläubiger nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens; Verfahrensfehlerhaftes Aufgebot; Öffentliche Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2022, 90
  • FamRZ 2022, 978
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 26.08.2015 - 34 Wx 247/15

    Verspätete Anmeldung einer Nachlssforderung im Aufgebotsverfahren

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.01.2022 - 3 W 68/21
    Im Falle der öffentlichen Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses gemäß § 441 FamFG i.V.m. §§ 186-188 ZPO bedarf es keines Bewilligungsbeschlusses im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO (Abweichung von OLG München, Beschluss vom 26. August 2015 - 34 Wx 247/15 -, ZEV 2016, S. 195 [Rn. 7 a.E.]).

    Für die Bestimmung der Beschwerdefrist ist für alle Beteiligten die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses maßgeblich: Die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beginnt mit dem Eintritt der Zustellungsfiktion des § 188 ZPO, also einem Monat, gerechnet vom Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel, § 186 ZPO (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. August 2015 - 34 Wx 247/15 -, ZEV 2016, S. 195 [Rn. 7]; KG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 12 W 57/12 -, NJW-RR 2015, S. 79 [Rn. 15]; Krätzschel , in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 20, Rn. 80).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtspflegerin die öffentliche Zustellung des Beschlusses lediglich verfügt und nicht deren Bewilligung förmlich beschlossen hat im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO, denn im Falle der öffentlichen Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses gemäß § 441 FamFG i.V.m. §§ 186-188 ZPO bedarf es keines Bewilligungsbeschlusses im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO (so auch Schlögel , in: BeckOK FamFG, 40. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 441, Rn. 1; Waldner , in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Auflage 2017, § 441, Rn. 2; so wohl auch Harders , in: Bumiller/Harders, FamFG, 12. Auflage 2019, § 441, Rn. 2; a.A. OLG München, Beschluss vom 26. August 2015 - 34 Wx 247/15 -, ZEV 2016, S. 195 [Rn. 7 a.E.]; Dörndorfer , in: MüKo FamFG, 3. Auflage 2019, § 441, Rn. 3; Zimmermann , in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 441, Rn. 2).

    Soweit der Senat von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 26. August 2015 - 34 Wx 247/15 -, ZEV 2016, S. 195 [Rn. 7]) abweicht, ist dies nicht tragend.

  • OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16

    Zur Aufhebung von Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot bei inhaltlich

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.01.2022 - 3 W 68/21
    In einem Aufgebot ist gemäß § 434 Abs. 2 Satz 2 FamFG unter anderem anzugeben, dass etwaige Ansprüche bei dem (Aufgebots-) Gericht anzumelden sind; fehlt diese Angabe, liegt ein Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des Aufgebotsbeschlusses zur Folge hat (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2018 - 20 W 360/16 -, FGPrax 2018, S. 188).

    Der - hier fehlende - Erlassvermerk nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausschließungsbeschluss (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2018 - 20 W 360/16 -, FGPrax 2018, S. 188 [189] m.w.N.).

    Dies bedeutet, dass zumindest anzugeben ist, dass die Ansprüche "bei Gericht", "bei dem Gericht" oder "bei diesem Gericht" anzumelden sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2018 - 20 W 360/16 -, FGPrax 2018, S. 188 ["bei dem Gericht"]; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2013 - 15 W 299/12 -, FGPrax 2014, S. 136 [noch zur früher zum Teil akzeptierten Wiedereinsetzung]; Herzog , in: BeckOGK BGB, Stand: 1. November 2021, § 1970, Rn. 90 ["bei dem Gericht"]; Krätzschel , in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, § 20, Rn. 82 ["bei diesem Gericht"]; Schlögel , in: BeckOK FamFG, 40. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 434, Rn. 5; Zimmermann , in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 434, Rn. 11 ["Zudem ist der Anmeldeadressat genau anzugeben."]).

  • BGH, 05.10.2016 - IV ZB 37/15

    Aufgebot der Nachlassgläubiger: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.01.2022 - 3 W 68/21
    Insbesondere ist der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, da der Ausschließungsbeschluss ihn in seinen Rechten beeinträchtigt: Durch die ausgesprochene Ausschließung muss er mit Erschwernissen bei der Durchsetzung der von ihm behaupteten Forderungen gemäß § 1973 Abs. 1 Satz 1 BGB rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - IV ZB 37/15 -, NJW 2016, S. 3664 [Rn. 11 f.]; OLG Köln, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 2 Wx 176/19 -, juris, Rn. 9).

    Der letzte mögliche Anmeldezeitpunkt ist dabei der Tag des Erlasses des Ausschließungsbeschlusses, der sich gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG aus dem auf dem Beschluss zu vermerkenden Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle ergibt (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - IV ZB 37/15 -, NJW 2016, S. 3664 [3665 f. Rn. 15-20]).

    c) Auch eine Wiedereinsetzung kommt hier nicht in Betracht: Bei Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nach § 1970 BGB ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts nicht möglich (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - IV ZB 37/15 -, NJW 2016, S. 3664 [3665 f. Rn. 25 ff.]).

  • KG, 19.05.2014 - 12 W 57/12

    Aufgebotsverfahren für ein Grundstück: Öffentliche Zustellung des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.01.2022 - 3 W 68/21
    Für die Bestimmung der Beschwerdefrist ist für alle Beteiligten die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses maßgeblich: Die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beginnt mit dem Eintritt der Zustellungsfiktion des § 188 ZPO, also einem Monat, gerechnet vom Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel, § 186 ZPO (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. August 2015 - 34 Wx 247/15 -, ZEV 2016, S. 195 [Rn. 7]; KG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 12 W 57/12 -, NJW-RR 2015, S. 79 [Rn. 15]; Krätzschel , in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 20, Rn. 80).

    Von dieser Verweisung ist § 185 ZPO gerade nicht umfasst (KG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 12 W 57/12 -, NJW-RR 2015, S. 79 [Rn. 16]; Dörndorfer , in: MüKo FamFG, 3. Auflage 2019, § 441, Rn. 2; Zimmermann , in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 441, Rn. 2).

  • OLG Hamm, 27.12.2013 - 15 W 299/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anmeldefrist im

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.01.2022 - 3 W 68/21
    Dies bedeutet, dass zumindest anzugeben ist, dass die Ansprüche "bei Gericht", "bei dem Gericht" oder "bei diesem Gericht" anzumelden sind (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2018 - 20 W 360/16 -, FGPrax 2018, S. 188 ["bei dem Gericht"]; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2013 - 15 W 299/12 -, FGPrax 2014, S. 136 [noch zur früher zum Teil akzeptierten Wiedereinsetzung]; Herzog , in: BeckOGK BGB, Stand: 1. November 2021, § 1970, Rn. 90 ["bei dem Gericht"]; Krätzschel , in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, § 20, Rn. 82 ["bei diesem Gericht"]; Schlögel , in: BeckOK FamFG, 40. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 434, Rn. 5; Zimmermann , in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 434, Rn. 11 ["Zudem ist der Anmeldeadressat genau anzugeben."]).
  • OLG Düsseldorf, 24.01.2012 - 3 Wx 301/11

    Aufforderung der Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen im Wege des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.01.2022 - 3 W 68/21
    Die Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 3 Wx 301/11 -, NJW-RR 2012, S. 841 m.w.N.) und auch ansonsten zulässig.
  • OLG Köln, 05.06.2019 - 2 Wx 176/19

    Erlass eines erbrechtlichen Ausschließungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.01.2022 - 3 W 68/21
    Insbesondere ist der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, da der Ausschließungsbeschluss ihn in seinen Rechten beeinträchtigt: Durch die ausgesprochene Ausschließung muss er mit Erschwernissen bei der Durchsetzung der von ihm behaupteten Forderungen gemäß § 1973 Abs. 1 Satz 1 BGB rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - IV ZB 37/15 -, NJW 2016, S. 3664 [Rn. 11 f.]; OLG Köln, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 2 Wx 176/19 -, juris, Rn. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht