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   OLG Braunschweig, 26.04.2018 - 11 U 104/17   

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OLG Braunschweig, 26.04.2018 - 11 U 104/17 (https://dejure.org/2018,27015)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 26.04.2018 - 11 U 104/17 (https://dejure.org/2018,27015)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 26. April 2018 - 11 U 104/17 (https://dejure.org/2018,27015)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 16.01.2020 - 5 U 154/19

    Kommanditistenhaftung: Rückforderungen von Ausschüttungen durch den

    v. 26.04.2018 - 11 U 104/17 - ZInsO 2018, 1855 und juris Rz. 59 - Tabellenstatistik langt) ist nicht gleichbedeutend mit der Erforderlichkeit der Vorlage einer amtlichen Tabelle (so aber OLG Koblenz, Urteil vom 06. November 2018 - 3 U 265/18 -, juris Rz.11), sondern verweist zunächst nur auf den unterschiedlichen Aussagegehalt von angemeldeten und gegebenenfalls nachgemeldeten Forderungen einerseits und festgestellten Forderungen andererseits.

    Daher dürfe der absonderungsberechtigte Gläubiger in voller Höhe anmelden, und die Forderung sei auch in voller Höhe festzustellen (OLG Braunschweig, Hinweisbeschl. v. 26.04.2018 - 11 U 104/17 - ZInsO 2018, 1855).

  • OLG Frankfurt, 14.05.2019 - 5 U 85/18
    v. 26.04.2018 - 11 U 104/17 - ZInsO 2018, 1855 und juris Rz. 59 - Tabellenstatistik langt) ist nicht gleichbedeutend mit der Erforderlichkeit der Vorlage einer amtlichen Tabelle (so aber OLG Koblenz, Urteil vom 06. November 2018 - 3 U 265/18 -, juris Rz.11), sondern verweist zunächst nur auf den unterschiedlichen Aussagegehalt von angemeldeten und gegebenenfalls nachgemeldeten Forderungen einerseits und festgestellten Forderungen andererseits.

    Daher dürfe der absonderungsberechtigte Gläubiger in voller Höhe anmelden, und die Forderung sei auch in voller Höhe festzustellen (OLG Braunschweig, Hinweisbeschl. v. 26.04.2018 - 11 U 104/17 - ZInsO 2018, 1855).

  • OLG München, 09.05.2019 - 14 U 1064/18

    Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung einer aufgelebten

    Eine Aussage darüber, dass entsprechender Sachvortrag, der auch durch Bezugnahme auf aus sich heraus verständliche Anlagen erfolgen kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.4.2018, Az. 11 U 104/17) ohne Vorlage der Originaltabelle unzureichend sei, ist in dem entsprechenden Leitsatz nicht enthalten und wäre auch den allgemeinen zivilprozessualen Regeln fremd.

    Soweit der Beklagte hinsichtlich der Forderungen der Commerzbank (Nr. 28 der Tabelle bzw. Liste) und der H. N.bank (Nr. 33) auf § 41 InsO verwiesen hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kommanditist mit einem Bürgen vergleichbar sein könnte, da nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 20.2.2018 auch diese Einwendung aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung zur Insolvenztabelle ausgeschlossen ist (so auch OLG München, Beschluss vom 4.6.2018, Az. 23 U 1542/17, und OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.6.2018, Az. 11 U 104/17).

  • OLG Frankfurt, 29.10.2019 - 11 U 124/17

    Haftung des Kommanditisten - Anforderung an die Darlegung von

    aa) Insbesondere musste der Kläger betreffend der nur für den Ausfall festgestellten Forderungen nicht zur Höhe des Ausfalls vortragen (so aber OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.04.2018 - 11 U 104/17 und OLG Köln Beschl. vom 11.06.2018 - 18 U 149/17).

    Ebenso handelt es sich bei den eine sekundäre Darlegungslast zur Höhe der Ausfallforderungen annehmenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (Beschluss vom 11.06.2018 - 18 U 149/17) und Braunschweig (Beschluss vom 26.04.2018 - 11 U 104/17) nur um Beschlüsse.

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