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   OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 143/12   

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https://dejure.org/2013,56076
OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 143/12 (https://dejure.org/2013,56076)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.08.2013 - 2 W 143/12 (https://dejure.org/2013,56076)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27. August 2013 - 2 W 143/12 (https://dejure.org/2013,56076)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Satzungsbestimmungen zur Ausübung des Stimmrechts des Aktionärs durch Bevollmächtigte - Aktiengesellschaft 2

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten des Aktionärs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 23.05.1903 - I 28/03

    Stimmrecht weiblicher Aktionäre

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 143/12
    Sie ist der Ansicht, dass nach der Gesetzesbegründung mit der Neuregelung in § 134 Abs. 3 AktG keine Änderung gegenüber der Regelung in § 114 Abs. 7 AktG 1937 gewollt gewesen sei, wonach die Form der Stimmrechtsausübung von Bedingungen abhängig gemacht werden konnte, wozu nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 55, 41 f.) auch die Person des Bevollmächtigten gezählt habe.

    Das Reichsgericht (RGZ 55, 41) und das Kammergericht (JW 1938, 2412) hätten daher folgerichtig eine Beschränkung des Kreises der Bevollmächtigten als zulässig erachtet.

  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 242/86

    Bestellung eines Aufsichtsrats-Ersatz-Mitglieds; Abänderung des gesetzlichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 143/12
    aa) Streitig ist, ob eine in der Hauptversammlung beschlossene Satzungsbestimmung, die ohne ausdrückliche gesetzliche Zulassung vom Gesetz abweicht oder trotz abschließender Regelung des Gesetzes eine Ergänzung vorsieht und somit gegen § 23 Abs. 5 AktG verstößt, schon deshalb oder jedenfalls i.V.m. § 241 Nr. 3 AktG immer nichtig ist, weil sie mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht vereinbar ist (Münch.Komm.-Pentz, AktG, 3. Auflage, § 23 Rn. 162 m. w. N.; Hopt/Wiedemann-Röhricht, AktG, 4. A., § 23 Rn. 202), oder sich die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 5 AktG nur entsprechend § 241 Nr. 3 AktG ergeben, wonach Nichtigkeit vorliegt, wenn die Satzungsregelung nach ihrem konkreten Inhalt gegen Einzelnormen verstößt, die nach ihrem Inhalt ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind (Hüffer, AktG, 10. Auf., § 23 Rn. 43 m. w. N., Münch.Komm.-Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 241 Rn. 60, offengelassen BGH, Urteil vom 29.06.1987, II ZR 242/86, Rn. 8, = NJW 1988, 260ff; Urteil vom 15.12.1986, II ZR 18/86, Rn. 14 (= WM 1987, 206ff.).

    Damit bestehen diese Rechte gerade auch im öffentlichen Interesse (so BGH, Urteil vom 29.06.1987, II ZR 242/86 Rn. 8 für Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats).

  • BGH, 15.12.1986 - II ZR 18/86

    Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; Bestellung von Ersatzmitgliedern;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 143/12
    aa) Streitig ist, ob eine in der Hauptversammlung beschlossene Satzungsbestimmung, die ohne ausdrückliche gesetzliche Zulassung vom Gesetz abweicht oder trotz abschließender Regelung des Gesetzes eine Ergänzung vorsieht und somit gegen § 23 Abs. 5 AktG verstößt, schon deshalb oder jedenfalls i.V.m. § 241 Nr. 3 AktG immer nichtig ist, weil sie mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht vereinbar ist (Münch.Komm.-Pentz, AktG, 3. Auflage, § 23 Rn. 162 m. w. N.; Hopt/Wiedemann-Röhricht, AktG, 4. A., § 23 Rn. 202), oder sich die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 5 AktG nur entsprechend § 241 Nr. 3 AktG ergeben, wonach Nichtigkeit vorliegt, wenn die Satzungsregelung nach ihrem konkreten Inhalt gegen Einzelnormen verstößt, die nach ihrem Inhalt ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind (Hüffer, AktG, 10. Auf., § 23 Rn. 43 m. w. N., Münch.Komm.-Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 241 Rn. 60, offengelassen BGH, Urteil vom 29.06.1987, II ZR 242/86, Rn. 8, = NJW 1988, 260ff; Urteil vom 15.12.1986, II ZR 18/86, Rn. 14 (= WM 1987, 206ff.).
  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 143/12
    Hier lässt jedoch der eindeutige Wortlaut der Satzungsbestimmung eine Auslegung dahin, dass neben Ehegatten auch eingetragene Lebenspartner von Aktionären vertretungsbefugt sind, nicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, 1 BvR 1164/07, Rn. 92 = BVerfGE 124, 199ff.).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.1991 - 6 U 59/91
    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 143/12
    (2) Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 28. Mai 1990 - 8 W 203/90 - (= WM 1990, 1159 (1160)) die Ansicht vertreten, dass sich aus § 134 Abs. 3 S. 1 AktG i. V. m. § 23 Abs. 5 AktG ergebe, dass es einem Aktionär freistehen müsse, sich durch eine beliebige Person in der Hauptversammlung vertreten zu lassen (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.1991, 6 U 59/91, Rn. 34f.).
  • OLG Frankfurt, 29.10.2001 - 20 W 58/01

    Handelsregisterverfahren: Voraussetzungen der Löschung eines in das

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 143/12
    c) Für eine Löschung nach § 398 FamFG reicht es jedoch nicht aus, wenn der beanstandete Beschluss gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und deshalb nichtig ist, sondern die Beseitigung der Eintragung muss im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.10.2001, 20 W 58/01, Rn. 8, Münch.Komm.-Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 241 Rn. 78).
  • OLG Hamm, 08.12.1993 - 15 W 291/93

    Amtslöschung nichtiger Hauptversammlungsbeschlüsse

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 143/12
    b) Eine Löschung nach § 398 FamFG setzt ferner voraus, dass der gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßende Beschluss wegen dieses Verstoßes nichtig ist; die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses allein reicht insoweit nicht aus (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10. April 2001 - 11 Wx 12/01 Rn. 7, 10, OLG Hamm, Beschl. v. 08. Dezember 1993 - 15 W 291/93, Rn. 20 = OLGZ 1994, 415 ff., Prütting/Helms-Maass, FamFG, § 398 Rn. 4, Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Auflage, § 398 Rn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 10.04.2001 - 11 Wx 12/01

    Eingliederung der Aktiengesellschaft - Eintragung des Beschlusses -

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 143/12
    b) Eine Löschung nach § 398 FamFG setzt ferner voraus, dass der gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßende Beschluss wegen dieses Verstoßes nichtig ist; die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses allein reicht insoweit nicht aus (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10. April 2001 - 11 Wx 12/01 Rn. 7, 10, OLG Hamm, Beschl. v. 08. Dezember 1993 - 15 W 291/93, Rn. 20 = OLGZ 1994, 415 ff., Prütting/Helms-Maass, FamFG, § 398 Rn. 4, Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Auflage, § 398 Rn. 10).
  • OLG Stuttgart, 28.05.1990 - 8 W 203/90

    Beschränkung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten mittels Satzung;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 143/12
    (2) Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 28. Mai 1990 - 8 W 203/90 - (= WM 1990, 1159 (1160)) die Ansicht vertreten, dass sich aus § 134 Abs. 3 S. 1 AktG i. V. m. § 23 Abs. 5 AktG ergebe, dass es einem Aktionär freistehen müsse, sich durch eine beliebige Person in der Hauptversammlung vertreten zu lassen (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.1991, 6 U 59/91, Rn. 34f.).
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