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   OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17   

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https://dejure.org/2017,42912
OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17 (https://dejure.org/2017,42912)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.10.2017 - 1 W 31/17 (https://dejure.org/2017,42912)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27. Oktober 2017 - 1 W 31/17 (https://dejure.org/2017,42912)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von Anlageverlusten im Zuge des sog. Diesel-Abgasskandals

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für kapitalmarktrechtliche Klageverfahren im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von Anlageverlusten im Zuge des sog. Diesel-Abgasskandals

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Zuständigkeit gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Investitionen in Wertpapiere verschiedener Emittenten gegen mehrere Beklagte

  • rechtsportal.de

    ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von Anlageverlusten im Zuge des sog. Diesel-Abgasskandals

  • rechtsportal.de

    ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für kapitalmarktrechtliche Klageverfahren im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Getrennte örtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklage wegen falscher Kapitalmarktinformation aus einheitlichem Lebenssachverhalt gegen mehrere Aktienemittenten an deren jeweiligem Sitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Getrennte örtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklage wegen falscher Kapitalmarktinformation aus einheitlichem Lebenssachverhalt gegen mehrere Aktienemittenten an deren jeweiligem Sitz

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 348
  • NZG 2018, 182
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Stuttgart, 03.05.2011 - 12 O 3/11
    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Betroffen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nach überwiegender Ansicht der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2017 - 22 AR 1/17 Kap; Beschluss vom 03.05.2011 - 12 O 3/11 sowie Beschluss vom 29.02.2012 - 21 O 13/12; Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 04.03.2015 - 5 O 2077/11; BeckOK ZPO/Touissant, Stand: 01.03.2017, § 32b Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Reuschle/Kruis, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Tatbestandsmerkmal der Betroffenheit des Emittenten den notwendigen Bezug zwischen der (unterlassenen) Kapitalmarktinformation und ihrer Auswirkung auf die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage des allgemeinen Geschäftsverlaufs des Emittenten hergestellt (vgl. auch LG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2011 - 12 O 3/11).

    Haftungsansprüche gegen die Marktakteure könnten dann nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a WpHG an verschiedenen Gerichtsständen nach §§ 12, 32 ZPO geltend gemacht werden (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2011 - 12 O 3/11 sowie Beschluss vom 29.02.2012 - 21 O 13/12).

  • KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16

    Verweisung wegen Unzuständigkeit: Bindungswirkung bei Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Dies betrifft etwa die Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieters und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 09.05.2016 - 2 AR 18/16), dass ein Ankerbeklagter mehrere Sitze hat (vgl. Heinrich, in: Musielak/Voit, 14. Aufl., § 32b Rn. 3; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 32b Rn. 7) oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (vgl. Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand 01.03.2017, § 32b Rn. 23).

    Dies betrifft etwa die oben bereits angesprochenen Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieter und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen (Kammergericht, Beschluss vom 09.05.2016 - 2 AR 18/16), dass ein Ankerbeklagter mehrere Sitze hat (Heinrich, in: Musielak/Voit, 14. Aufl., § 32b Rn. 3; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 32b Rn. 7) oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand 01.03.2017, § 32b Rn. 23).

  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Diese Legaldefinition findet auch im Rahmen des § 32b Abs. 1 ZPO Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, juris-Rn. 10).

    Dadurch soll eine Zersplitterung der örtlichen Zuständigkeit auf Grund verschiedener Gerichtsstände vermieden werden (BT-Druck. 15/5091 S. 33, BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13).

  • BGH, 07.02.2007 - X ARZ 423/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Es ist zwar allgemein anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO auch dann eröffnet ist, wenn für einen von mehreren Beklagten ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06; juris-Rn. 14, Beschluss vom 16.02.1984 - I ARZ 395/84, juris-Rn. 9 sowie Beschluss vom 07.07.1972 - I ARZ 112/72, juris-Rn. 6).
  • BGH, 07.07.1972 - I ARZ 112/72

    Beteiligung mehrerer Personen auf der Käuferseite eines Abzahlungsgeschäfts -

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Es ist zwar allgemein anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO auch dann eröffnet ist, wenn für einen von mehreren Beklagten ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06; juris-Rn. 14, Beschluss vom 16.02.1984 - I ARZ 395/84, juris-Rn. 9 sowie Beschluss vom 07.07.1972 - I ARZ 112/72, juris-Rn. 6).
  • BayObLG, 07.07.2000 - 4Z AR 71/00

    Örtlich ausschließliche Zuständigkeit nach § 642 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Dies entspricht auch der hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.07.2000 - 4Z AR 71/00, juris-Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 25.03.2010 - 10 UFH 1/09).
  • OLG Rostock, 25.03.2010 - 10 UFH 1/09

    Bestimmung eines gemeinsamen örtlichen Gerichtsstandes in einer Unterhaltssache

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Dies entspricht auch der hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.07.2000 - 4Z AR 71/00, juris-Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 25.03.2010 - 10 UFH 1/09).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Dies ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1993 - IX ZR 32/93, juris-Rn. 32 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 16.04.1969 - 2 BvR 115/69

    Verfassungsbeschwerden gegen erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse - Anspruch auf

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Es gilt insoweit der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass sich der zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.04.1969 - 2 BvR 115/69, juris-Rn. 35).
  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 ZPO erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris-Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2013 - 11 SV 100/13, juris-Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 11 SV 100/13

    Lntertemporaler Anwendungsbereich der Neufassung des § 32 b ZPO

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

  • LG Braunschweig, 04.03.2015 - 5 O 2077/11

    Schadensersatzklagen gegen Porsche an das Landgericht Hannover verwiesen

  • OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Teil-Musterentscheid zu

    Nicht entscheidend ist dagegen, welches Finanzinstrument Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (in Abgrenzung zu OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2019 - 1 W 31/17 - ZIP 2018, 348).

    Ebenso wenig hat der Kläger ein Wahlrecht zwischen einem der ausschließlichen Gerichtsstände (insoweit im Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2019 - 1 W 31/17 - ZIP 2018, 348).

    Nach der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung und der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur ist "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 - LG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2018 - 14 O 162/17 -, jeweils nicht veröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap -, WM 2017, 1451; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 21 O 13/12 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 12 O 3/11 -, WM 2011, 1511; zustimmend, Roth , in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 9, Fn. 38, Toussaint , in: BeckOKZPO, Stand: 1. März 2017, § 32b Rn. 14; Reuschle/Kruis , in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).

    Diese Auffassung ist vom 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in mehreren Gerichtsstandsbestimmungsverfahren vertreten worden, die in beim Landgericht Braunschweig anhängigen bzw. anhängig gewesenen Ausgangsverfahren auf Antrag der Musterbeklagten zu 1) durchgeführt worden sind (Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; - 1 W 32/17-, ZIP 2018, 1512; - 1 W 33/17 -, AG 2018, 120; - 1 W 35/17 -, juris; - 1 W 34/17 -, ZIP 2018, 352).

    Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO darauf abzustellen sei, welcher Emittent/Anbieter (nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf) tatsächlich fehlerhaft gehandelt hat oder hätte handeln müssen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128, zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG Braunschweig vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -).

    Dies betrifft etwa die Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieters und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen, dass ein Emittent/Anbieter mehrere Sitze hat oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, Rn. 44, juris, mit weiteren Nachweisen).

    Voraussetzung für ein Gerichtsstandswahlrecht des Klägers ist jedoch, dass für denselben Streitgegenstand gegen denselben Beklagten zwei ausschließliche Gerichtsstände eröffnet sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, Rn. 62, juris; Roth , in: Stein/Jonas, 23. Aufl., § 35 Rn. 1).

  • BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Rechtsbeschwerde gegen

    (1) Teilweise wird als betroffen im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO derjenige Emittent angesehen, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349; LG Stuttgart, WM 2017, 1451, 1456; Toussaint in BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2020, § 32b ZPO Rn. 14; Bey in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl., § 32b Rn. 1; Großerichter, WuB 2019, 639, 644).

    (2) Eine andere Ansicht, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, sieht als betroffenen Emittenten denjenigen an, der nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf tatsächlich fehlerhaft gehandelt hat oder hätte handeln müssen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 32b Rn. 5; Würdiger, EWiR 2019, 747, 748; jedenfalls bei einer Verletzung von Ad-hoc-Mitteilungspflichten: Sänger, jurisPR-BKR 3/2020 Anm. 4).

    Einem Musterverfahren können zudem Ausgangsverfahren unterschiedlicher Gerichte zu Grunde liegen (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349).

    (4) Ob eine weitergehende Zuständigkeitskonzentration über eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erreicht werden kann (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 10; aA OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 352) war vom Oberlandesgericht nicht zu entscheiden und muss auch vom Senat nicht beantwortet werden.

  • OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Ablehnung für eine Klage gegen Kraftfahrzeugunternehmen

    Der eine Gerichtsstandsbestimmung in einer solchen Konstellation ablehnende Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 sei überholt, da dort tragend darauf abgestellt worden sei, dass § 32b ZPO sämtliche Anlegerklagen wegen Schäden aufgrund von Investitionen in ein Wertpapier bündeln wolle.

    Dann ist nämlich kein - genereller - Grund ersichtlich, weshalb es nicht grundsätzlich möglich sein sollte, auch von einem ausschließlichen Gerichtsstand eines Beklagten zugunsten eines ausschließlichen Gerichtsstands eines anderen Beklagten abzuweichen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Juli 2000 - 4Z AR 71/00, juris Rn. 12; OLG Rostock, Beschluss vom 25. März 2010 - 10 UFH 1/09, juris Rn. 5; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17, juris Rn. 65; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 36 Rn. 30).

    Allerdings hält der Senat mit dem 1. und dem 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für ausgeschlossen, wenn - wie im Streitfall - zwei betroffene Emittenten, für die an verschiedenen Gerichten gemäß § 32b Abs. 1 ZPO ein jeweils ausschließlicher Gerichtsstand besteht, wegen je eigener kapitalmarktrechtlicher Pflichtverletzungen als Streitgenossen verklagt werden (Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17, juris Rn. 66; vom 9. November 2020 - 9 W 34/20).

    b) Diese von § 32b Abs. 1 ZPO bezweckte Zuständigkeitskonzentration würde konterkariert, wenn man mit der Klagepartei eine Gerichtsstandsbestimmung zugunsten des Gerichts zuließe, an dem nur einer von mehreren betroffenen Emittenten seinen Sitz hat (ebenso OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17, juris Rn. 66; vom 9. November 2020 - 9 W 34/20).

    Dieser dient im Wesentlichen der Prozessökonomie, die in der vorliegenden Konstellation gerade für die Bündelung der Verfahren jeweils an dem gemäß § 32b ZPO begründeten Gerichtsstand spricht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17, juris Rn. 66).

    Die übrige Literatur, die sich mit dieser Frage befasst, hält demgegenüber - soweit ersichtlich - ein Vorgehen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ebenfalls für ausgeschlossen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128; Großerichter, WuB 2019, 639, 644; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 24; Hk-ZPO/Bendtsen, 8. Aufl., § 32b Rn. 2; BLHAG/Bünnigmann, ZPO, 78. Aufl., § 32b Rn. 1).

  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    176 In der Fallkonstellation B stehen dem Oberlandesgericht Braunschweig zufolge folgende Erwägungen einer Gerichtstandsbestimmung (Beschluss vom 30. Oktober 2017, 1 W 31/17) entgegen: Es ist zwar allgemein anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO auch dann eröffnet ist, wenn für einen von mehreren Beklagten ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06; juris-Rn. 14, Beschluss vom 16.02.1984 - I ARZ 395/84, juris-Rn. 9 sowie Beschluss vom 07.07.1972 - I ARZ 112/72, juris-Rn. 6).

    Richtet ein Kläger seine Klage in diesem Fall gegen mehrere Emittenten, die ihren Sitz in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken haben, gleichzeitig, wäre für diesen Rechtsstand jedes dieser Landgerichte ausschließlich zuständig (vgl. LG Stuttgart, aaO.; zustimmend OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.10.2017 - 1 W 31/17, juris S. 18).

    bb) Betroffenheit als Verbindungsglied zwischen verletzter Kapitalmarktpflicht und betroffenem Finanzinstrument 243 Nach Auffassung des Vorlagegerichts (LG Stuttgart, 22 AR 1/17 Kap, WM 2017, 1451 [1456], zustimmend OLG Braunschweig, 1 W 31/17, S. 16) ist derjenige "betroffener Emittent" im Sinne von § 32b ZPO, dessen Wertpapiere oder sonstige Vermögensanteil Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist.

  • OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20

    Kursdifferenzschäden aus dem Erwerb von Vorzugsaktien; Divergierende

    Dieser verfolgt die Zielsetzung, sämtliche Anlegerklagen wegen Schäden aufgrund von Publizitätspflichtverletzungen beim Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten bzw. betroffenen Anbieters zu bündeln (Abgrenzung zu OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, juris, Rn. 64).

    Für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, ist, soweit es um die Emittentenpublizität am Sekundärmarkt geht, nicht entscheidend, wessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (in Abgrenzung zu OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, juris, Rn. 38).

    Die Klägerin ist der Auffassung, die bisherige Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig, wie sie im Beschluss des 1. Zivilsenats vom 27.10.2017 - 1 W 31/17 - zum Ausdruck gekommen sei, wonach in Fällen konkurrierender ausschließlicher Gerichtsstände nach § 32b ZPO eine Bestimmung eines für mehrere beklagte Emittenten gemeinsamen Gerichtsstandes entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht komme, sei überholt.

    Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat zu dieser Problematik in seinem Beschluss vom 30.10.2017 - 1 W 31/17 - ausgeführt:.

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der abweichenden Ausgestaltung des § 36 Abs. 3 ZPO um eine unbeabsichtigte Regelungslücke handelt (OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.10.2017 - 1 W 31/17, Rn. 69, juris).

    Dass er bei der - im Übrigen ebenfalls neutralen - Darlegung der Rechtsfrage hinzugesetzt hat " (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 10; aA OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 352) ", ist ebenfalls nicht geeignet, über § 36 Abs. 3 ZPO hinausgehend das Erfordernis einer Rechtsbeschwerdemöglichkeit zu begründen.

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