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   OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17   

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OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17 (https://dejure.org/2018,12812)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.02.2018 - 1 Ws 260/17 (https://dejure.org/2018,12812)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - 1 Ws 260/17 (https://dejure.org/2018,12812)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StGB § 63; StGB § 67 Abs. 4; StGB § 67 Abs. 5; StGB § 67 Abs. 6; StGB § 67d Abs. 3; StGB § 67d Abs. 6
    Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Maßregelerledigung wegen Unverhältnismäßigkeit zwischen Anlasstat und Dauer der Unterbringung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Maßregelerledigung wegen Unverhältnismäßigkeit zwischen Anlasstat und Dauer der Unterbringung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 390
  • StV 2018, 370
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17
    Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung dienen die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 67d Abs. 2, Abs. 2, 67e StGB) der Wahrung des Übermaßverbotes bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011, 2 BvR 1334/10; beide juris).

    Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfG, a.a.O., insbesondere auch Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., m.w.N.).

    In jedem Fall sind die Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011, 2 BvR 1334/10; Beschluss vom 29. November 2011, 2 BvR 1665/10; beides juris), um dem Rechtsmittelgericht wie dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Grundrechte des Beschwerdeführers im Rahmen des Überprüfungsverfahrens angemessen berücksichtigt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017, 2 BvR 1549/16, a.a.O., Rn. 25).

    Es wäre vielmehr geboten gewesen, nach Eingang des Sachverständigengutachtens - ggf. zeitgleich mit der Übersendung des Gutachtens an die Beteiligten und der Anforderung der ergänzenden Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung - unverzüglich einen - zur Vermeidung weiterer Verzögerungen ggf. auch mit dem Verteidiger und dem Sachverständigen abgestimmten - zeitnahen Termin zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen Schumann ansetzen und hierbei auf die Möglichkeit des Verzichtes auf die Anhörung des Sachverständigen hinzuweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 31).

    Die Abkürzung der Frist für die nächste Überprüfung gemäß § 67e Absatz 3 Satz 1 StGB ist nicht geeignet, die in der Überschreitung der Überprüfungsfrist liegende Grundrechtsverletzung zu heilen (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a. a. O. Rn. 32).

    Der sachliche Inhalt der Fortdauerentscheidung wird durch die festgestellte Grundrechtsverletzung aber nicht berührt, so dass die Maßnahme nicht aus diesem Grund für erledigt zu erklären war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 33; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2016, a. a. O., Rn. 18).

    Die Ausführungen der Kammer zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung genügen zunächst nicht den Anforderungen, die an eine den Entzug der persönlichen Freiheit betreffende Entscheidung zu stellen sind (vgl. hierzu bereits die Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 8. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15, Rn. 27 ff., zitiert nach juris; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder StGB, 29. Auflage § 67d Rn. 6).

    Dem muss dadurch Rechnung getragen werden, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung unter Einbeziehung der Einzelfallumstände substantiiert offenlegt (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15, Rn. 27 f., zitiert nach juris).

    Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15, Rn. 28, m.w.N., zitiert nach juris).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17
    Die Ausführungen der Kammer zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung genügen zunächst nicht den Anforderungen, die an eine den Entzug der persönlichen Freiheit betreffende Entscheidung zu stellen sind (vgl. hierzu bereits die Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 8. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15, Rn. 27 ff., zitiert nach juris; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder StGB, 29. Auflage § 67d Rn. 6).

    Dabei sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs umso strenger, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, weil das Freiheitsgrundrecht wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht gewinnt (grundlegend hierzu: BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, Rn. 41, zitiert nach juris = BVerfGE 70, 297, 315; BVerfG, Beschluss vom 06. April 1995 - 2 BvR 1087/94, Rn. 19, 20, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 04. März 2014 - 2 BvR 1020/13, Rn. 43, zitiert nach juris).

    Sicherungsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten müssen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden; daher müssen auch bei Fortdauerentscheidungen die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis gesetzt werden (BVerfG, Beschluss vom Beschluss vom 8. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 38).

    Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägung namentlich die bisherige Dauer der Unterbringung, die gegebenenfalls in der Anlassverurteilung verhängte Parallelstrafe, die für die Anlasstaten gesetzlich angedrohten Strafrahmen sowie diejenigen für die von dem Untergebrachten drohenden Taten (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 41; BVerfG Kammerbeschluss vom 06. April 1995, a.a.O., Rn. 20).

    Jedoch kann die Besserung auch gegenüber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit verblassen oder als Nebenzweck nachrangig sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. Juli 2013, a.a.O.; BVerfGE 70, 297, 316, 318).

    Demgegenüber ist die Beurteilung auch darauf zu erstrecken, welche Art rechtswidriger Taten durch den Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung nach Häufigkeit und Rückfallfrequenz ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfGE 70, 297, 313; BVerfG Kammerbeschluss vom 6. April 1995 - 2 BvR 1087/94, a.a.O., Rn. 19).

    Dabei müssen auch die seit Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind, insbesondere der Zustand des Untergebrachten und die zu erwartenden Lebensumstände, berücksichtigt werden (BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985, 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, Rn. 41, zitiert nach juris).

    Die bloße Möglichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten vermag die weitere Maßregelvollstreckung - wie bereits ausgeführt - aber nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.04.1995 - 2 BvR 1087/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über Fortdauer der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17
    Dabei sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs umso strenger, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, weil das Freiheitsgrundrecht wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht gewinnt (grundlegend hierzu: BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, Rn. 41, zitiert nach juris = BVerfGE 70, 297, 315; BVerfG, Beschluss vom 06. April 1995 - 2 BvR 1087/94, Rn. 19, 20, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 04. März 2014 - 2 BvR 1020/13, Rn. 43, zitiert nach juris).

    Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägung namentlich die bisherige Dauer der Unterbringung, die gegebenenfalls in der Anlassverurteilung verhängte Parallelstrafe, die für die Anlasstaten gesetzlich angedrohten Strafrahmen sowie diejenigen für die von dem Untergebrachten drohenden Taten (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985, a.a.O., Rn. 41; BVerfG Kammerbeschluss vom 06. April 1995, a.a.O., Rn. 20).

    Demgegenüber ist die Beurteilung auch darauf zu erstrecken, welche Art rechtswidriger Taten durch den Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung nach Häufigkeit und Rückfallfrequenz ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfGE 70, 297, 313; BVerfG Kammerbeschluss vom 6. April 1995 - 2 BvR 1087/94, a.a.O., Rn. 19).

  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 708/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Jugendlicher;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17
    Daneben ist auch zu berücksichtigen, ob durch ein Fortdauern des Maßregelvollzugs eine Besserung der Erkrankung des Untergebrachten noch erreicht werden kann, da auch der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist und daher freiheits- und therapieorientiert ausgestaltet sein muss (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. Juli 2013 - 2 BvR 708/12, Rn. 29, zitiert nach juris; BVerfGE 130, 372, 380).

    Jedoch kann die Besserung auch gegenüber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit verblassen oder als Nebenzweck nachrangig sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. Juli 2013, a.a.O.; BVerfGE 70, 297, 316, 318).

  • OLG Braunschweig, 31.07.2017 - 1 Ws 166/17

    Vollstreckung eines nach Erledigung der Maßregel verbleibenden Strafrestes

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17
    § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB ist dabei auch direkt auf die Fälle der Erledigung der Maßregel anwendbar (vgl. zum Ganzen OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2017, 1 Ws 166/17, Rn. 26 ff., zitiert nach juris; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 4 Ws 372/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom.

    3 GVG wegen der in Abweichung von der Auffassung des KG Berlin und des OLG Koblenz sowie des OLG Celle hier vertretenen Anwendbarkeit des § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB auf Fälle der Erledigung der Maßregel ist nicht veranlasst, da die streitige Frage weder die Erledigung einer Maßregel, noch die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung, sondern lediglich die Frage, ob die Anordnung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach einer Erledigung in einer Maßregelvollzugseinrichtung zulässig ist, betrifft (vgl. hierzu: OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2017, 1 Ws 166/17, Rn. 44, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 13.04.2017 - 3 Ws 66/17

    Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17
    Dabei hängt im Falle einer - wie vorliegend - über zehn Jahre andauernden Unterbringung die Erledigung der Maßregel nicht davon ab, ob dem Untergebrachten eine günstige Prognose gestellt werden kann, sondern setzt umgekehrt eine Fortdauerentscheidung eine festzustellende negative Prognose voraus, dass von dem Untergebrachten die Begehung rechtswidriger Taten, durch die die Opfer in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden, mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 4 Ws 408/16 = BeckRS 2017, 117618, Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 2 Ws 86/17 = NStZ-RR 2017, 294 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. April 2017 - 3 Ws 66/17 = NStZ-RR 2017, 258 ff., 259; KG, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 = NStZ-RR 2017, 8 ff., 9; OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016, 20 Ws 234/16, Rn. 15, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17, Rn. 27, zitiert nach juris; vgl. auch BT-Drucks. 18/7244, S. 33).

    12. Dezember 2013 - III-2 Ws 576-577/13; OLG Koblenz, Beschluss vom 04. April 2011 - 2 Ws 150/11; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. April 2017 - 3 Ws 66/17, Rn. 16 (mit ablehnender Anmerkung hierzu: NStZ-RR 2017, 258 ff.260 ff.); OLG Celle, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 3 Ws 240/17, 3 Ws 241/17, 3 Ws 242/17; KG, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 Ws 77/14; OLG Koblenz, Beschluss vom 09. März 2015 - 1 Ws 91/15; alle zitiert nach juris).

  • OLG Nürnberg, 20.12.2016 - 2 Ws 651/16

    Vollstreckung der Sicherungsverwahrung - Überschreitung der Prüfungsfrist um

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17
    Jedoch ist der Senat aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gehalten, festzustellen, dass die stattgefundene Überschreitung der Prüffrist dem freiheitssichernden Gehalt des § 67e Abs. 2 StGB nicht gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, 2 BvR 2077/14, Rn. 33, zitiert nach juris; Beschluss vom 3. Juli 2017, 2 BvR 1549/16, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 = NStZ-RR 2016, 389 f., 390; Beschluss vom 20. November 2014, 2 BvR 2774/12, Rn. 47, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 2 Ws 651/16 = BeckRS 2016, 125125, Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 4 Es 313/16 = BeckRS 2016, 19495).

    Der sachliche Inhalt der Fortdauerentscheidung wird durch die festgestellte Grundrechtsverletzung aber nicht berührt, so dass die Maßnahme nicht aus diesem Grund für erledigt zu erklären war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 33; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2016, a. a. O., Rn. 18).

  • BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Nichteinhaltung der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17
    Jedoch ist der Senat aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gehalten, festzustellen, dass die stattgefundene Überschreitung der Prüffrist dem freiheitssichernden Gehalt des § 67e Abs. 2 StGB nicht gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, 2 BvR 2077/14, Rn. 33, zitiert nach juris; Beschluss vom 3. Juli 2017, 2 BvR 1549/16, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 2 BvR 1103/16 = NStZ-RR 2016, 389 f., 390; Beschluss vom 20. November 2014, 2 BvR 2774/12, Rn. 47, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 2 Ws 651/16 = BeckRS 2016, 125125, Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 4 Es 313/16 = BeckRS 2016, 19495).

    In jedem Fall sind die Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011, 2 BvR 1334/10; Beschluss vom 29. November 2011, 2 BvR 1665/10; beides juris), um dem Rechtsmittelgericht wie dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Grundrechte des Beschwerdeführers im Rahmen des Überprüfungsverfahrens angemessen berücksichtigt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017, 2 BvR 1549/16, a.a.O., Rn. 25).

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvR 1334/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Aussetzung zur Bewährung;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17
    Nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung dienen die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 67d Abs. 2, Abs. 2, 67e StGB) der Wahrung des Übermaßverbotes bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011, 2 BvR 1334/10; beide juris).

    In jedem Fall sind die Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017, a.a.O., Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011, 2 BvR 1334/10; Beschluss vom 29. November 2011, 2 BvR 1665/10; beides juris), um dem Rechtsmittelgericht wie dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Grundrechte des Beschwerdeführers im Rahmen des Überprüfungsverfahrens angemessen berücksichtigt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017, 2 BvR 1549/16, a.a.O., Rn. 25).

  • OLG Rostock, 21.09.2016 - 20 Ws 234/16

    Maßregelvollstreckung: Erledigungserklärung der Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17
    Dabei hängt im Falle einer - wie vorliegend - über zehn Jahre andauernden Unterbringung die Erledigung der Maßregel nicht davon ab, ob dem Untergebrachten eine günstige Prognose gestellt werden kann, sondern setzt umgekehrt eine Fortdauerentscheidung eine festzustellende negative Prognose voraus, dass von dem Untergebrachten die Begehung rechtswidriger Taten, durch die die Opfer in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden, mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 4 Ws 408/16 = BeckRS 2017, 117618, Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 3. Mai 2017 - 2 Ws 86/17 = NStZ-RR 2017, 294 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13. April 2017 - 3 Ws 66/17 = NStZ-RR 2017, 258 ff., 259; KG, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 = NStZ-RR 2017, 8 ff., 9; OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016, 20 Ws 234/16, Rn. 15, zitiert nach juris; KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17, Rn. 27, zitiert nach juris; vgl. auch BT-Drucks. 18/7244, S. 33).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2013 - 2 Ws 576/13

    Verhältnismäßigkeit langandauernder Unterbringung

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 4 Ws 408/16

    Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Erledigung; Fortdauer; Maßregel;

  • OLG Koblenz, 09.03.2015 - 1 Ws 91/15
  • OLG Koblenz, 04.04.2011 - 2 Ws 150/11
  • BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

  • BVerfG, 04.03.2014 - 2 BvR 1020/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • KG, 18.03.2014 - 2 Ws 77/14

    Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach Erledigung der Unterbringung in einem

  • BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • KG, 05.10.2016 - 5 Ws 116/16

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung

  • OLG Hamm, 12.01.2017 - 4 Ws 372/16

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Erledigung; Anordnung des Vollzugs der

  • OLG Celle, 10.05.2017 - 3 Ws 240/17

    Anordnung der Vollstreckung der nach Anrechnung des Maßregelvollzugs

  • OLG Hamm, 07.02.2017 - 4 Ws 272/16

    Maßregelvollzug muss sich auf Unterbringungsrecht einstellen

  • KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17

    Überprüfung der Maßregelvollstreckung nach gesetzlicher Neuregelung:

  • OLG Celle, 03.05.2017 - 2 Ws 86/17

    Fortdauer der Vollstreckung einer Maßregel nur bei konkreten Anhaltspunkten für

  • OLG Braunschweig, 16.05.2017 - 1 Ws 68/17

    Voraussetzungen für die Vollstreckung des Strafrestes im Maßregelvollzug nach

  • BVerfG, 20.11.2014 - 2 BvR 2774/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1665/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Fortdauerentscheidung;

  • BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 2077/14

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Nichteinhaltung der

  • BVerfG, 10.10.2016 - 2 BvR 1103/16

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

  • OLG Hamm, 25.10.2016 - 4 Ws 313/16

    Überprüfungsfrist; Sicherungsverwahrung; Fortdauer; Nichteinhaltung der

  • OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19

    Fortdauer der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Nach dieser Regelung hängt im Falle einer - wie hier - über zehn Jahre andauernden Unterbringung die Erledigung der Maßregel nicht davon ab, ob dem Untergebrachten eine günstige Prognose gestellt werden kann, sondern setzt umgekehrt für eine Fortdauerentscheidung eine festzustellende negative Prognose voraus, dass von dem Untergebrachten die Begehung erheblicher Straftaten, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist (vgl. z. B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Februar 2018, Az.: 1 Ws 260/17 - m. zahlr. w. Nachw.; zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18

    Unterbringung eines wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilten Täters

    Nach dieser Regelung hängt im Falle einer - wie hier - über zehn Jahre andauernden Unterbringung die Erledigung der Maßregel nicht davon ab, ob dem Untergebrachten eine günstige Prognose gestellt werden kann, sondern setzt umgekehrt eine Fortdauerentscheidung eine festzustellende negative Prognose voraus, dass von dem Untergebrachten die Begehung erheblicher Straftaten, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist (vgl. z. B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Februar 2018, Az.: 1 Ws 260/17 - m. zahlr. w. Nachw.; juris).
  • OLG Braunschweig, 03.06.2019 - 1 Ws 39/19

    Vollstreckung von Strafen im Maßregelvollzug

    Nach einer Ansicht, der sich der Senat jeweils für Fälle der Erledigung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeschlossen hatte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 31.07.2017, 1 Ws 166/17, juris, Rn. 36 ff.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.02.2018, 1 Ws 260/17, juris, Rn. 99), gestattet § 67 Abs. 5 S. 2 Hs. 1 StGB nach Erledigung der Unterbringung grundsätzlich die Vollstreckung von Strafen im Maßregelvollzug bis zu deren vollständiger Verbüßung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2013, 2 Ws 576/13, juris, Rn. 26 ff. [Erledigung einer Unterbringung gemäß § 63 StGB]; OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2017, III-4 Ws 372/16, juris, Rn. 9 [Erledigung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB]; OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2018, 3 Ws 472/17, juris, Rn. 55 ff. [Erledigung einer Unterbringung gemäß § 63 StGB]; Schöch in LK-StGB, 12. Aufl., § 67 Rn. 54; Maier in Münchner Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 67 Rn. 148).
  • OLG Braunschweig, 15.03.2019 - 1 Ws 164/18

    Negative Prognose zur Fortdauer der Maßregel aufgrund noch nicht rechtskräftiger

    Dazu gehören jedenfalls alle drohenden Straftaten aus dem Deliktskatalog des § 66 Abs. 1 S. 1 lit. 1 a-c StGB (OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Februar 2018, 1 Ws 260/17, Rn. 66, zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 Ws 140/22

    Erledigung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Nach dieser Regelung hängt im Falle einer - wie hier - über zehn Jahre andauernden Unterbringung die Erledigung der Maßregel nicht davon ab, ob dem Untergebrachten eine günstige Prognose gestellt werden kann, sondern setzt umgekehrt für eine Fortdauerentscheidung eine festzustellende negative Prognose voraus, dass von dem Untergebrachten die Begehung erheblicher Straftaten, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist (vgl. z. B. OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Februar 2018, Az.: 1 Ws 260/17 - m. zahlr. w. Nachw.; zitiert nach juris).
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