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   OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20   

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OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20 (https://dejure.org/2020,34852)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.09.2020 - 1 W 3/20 (https://dejure.org/2020,34852)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 28. September 2020 - 1 W 3/20 (https://dejure.org/2020,34852)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 68 Abs. 1 S. 1 GKG; § 63 Abs. 3 S. 2 GKG; § 32 Abs. 2 S. 1 RVG
    Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss; Antrag auf Datenberichtigung eines Nutzers eines sozialen Netzwerkes; Auffangstreitwert für den Bestand oder die Auflösung eines Nutzungsvertrags

  • IWW

    § 48 Abs. 2 GKG
    Zivilprozessrecht

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bemessung des Streitwerts eines Antrags auf Datenberichtigung eines Nutzers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 187
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • OLG Dresden, 19.01.2019 - 4 W 1074/18

    Streitwert einer Streitigkeit betreffend die Löschung von Äußerungen und die

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20
    Ausgangspunkt für die Bemessung ist in entsprechender Anwendung der jeweils in § 52 Abs. 2 GKG, § 36 Abs. 3 GNotKG und § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG benannte Wert von 5.000,- EUR, der nach Maßgabe des Einzelfalles zu erhöhen oder zu vermindern ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2018 - 4 W 296/18, Rn. 2, juris; Beschluss vom 17.11.2015 - II ZB 8/14, Rn. 13, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2019 - 4 W 1074/18 -, Rn. 3, juris).

    Während das OLG München in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Sperrung eines Nutzerkontos den Streitwert auf 15.000 EUR festgesetzt hat (OLG München, Beschluss vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18 -, juris), hat das Oberlandesgericht Dresden den Streitwert in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Unterlassung der Löschung einer Äußerung und der Versetzung des Nutzerkontos in den read-only Modus für 30 Tage mit 7.500,- EUR bewertet (OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2019 - 4 W 1074/18 -, Rn. 5, juris; so auch das OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. September 2018 - 4 W 63/18).

    Aus diesem Grund ist das Interesse des betroffenen Nutzers, in einer solchen Situation seine Sicht der Dinge darzulegen, auch nicht vergleichbar mit dem Interesse an einer Gegendarstellung in einer Tageszeitung (a.A. OLG Dresden, Beschluss vom 19. Januar 2019 - 4 W 1074/18, Rn. 4, juris).

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19

    Zulässige Einschränkung von Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20
    Einen anderen Ansatz wiederum wählte das Oberlandesgericht Nürnberg, das die Klaganträge wegen wirtschaftlicher Identität teilweise zusammenfasste (OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 3641/19, Rn. 222, so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2019 - 14 W 70/19).

    Eine Wertaddition findet indes nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2003 - VI ZR 418/02, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - IX ZR 136/14, Rn. 4, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 04. Juni 2019 - 2 W 8/19 -, Rn. 4, juris; OLG Hamm, Urteil vom 18. September 2012 - 19 U 32/12, Rn. 32, juris), aber auch, wenn sie keine selbständige Bedeutung haben, sondern das gleiche Interesse betreffen und somit von einer ideellen Identität auszugehen ist (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 3641/19 Rn. 221).

    Für eine wirtschaftliche Identität spricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Unterlassungsanträgen im Allgemeinen: Danach ist bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, der die Handlung verbietende Unterlassungstitel regelmäßig dahin auszulegen, dass er auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16 -, Rn. 19 - 20, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. April 2009 - 14 W 53/08 -, Rn. 6, juris; so auch für einen vergleichbaren Fall OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 3641/19 Rn. 221).

  • OLG Frankfurt, 07.09.2018 - 16 W 38/18

    Streitwert für Unterlassung der Löschung von Kommentar in sozialem Netzwerk

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20
    Demgegenüber haben das Oberlandesgericht Frankfurt und das Oberlandesgericht Koblenz den Streitwert wegen der Sperre eines Nutzerkontos, ebenfalls in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, auf 2.500,- EUR sowie das OLG Frankfurt für das Löschen eines einzelnen Beitrags auf 500,- EUR festgesetzt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. September 2018 - 16 W 38/18 -, Rn. 23; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. November 2018 - 1 W 519/18 -, Rn. 16, juris).

    Dafür, dass der Streitwert von 1.500,- EUR angemessen ist, spricht schließlich auch ein Vergleich mit der Höhe des Schmerzensgeldes, das bei körperlichen Verletzungen zugesprochen wird (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. September 2018 - 16 W 38/18 -, Rn. 24, 29 - 30, juris, das für den einzelnen Post einen Betrag in Höhe von 500,- EUR als angemessen erachtet hat).

  • BGH, 17.11.2015 - II ZB 28/14

    Zuständigkeits- und Rechtmittelstreitwert einer Auskunftsklage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20
    Einen Aspekt bildet dabei der Hauptsacheanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, wobei der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel nur mit einem Teilwert des Hauptsacheanspruchs, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs, zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 28/14 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 -, Rn. 14, juris).
  • BGH, 12.10.2011 - XII ZB 127/11

    Auskunftspflicht in einem Güterrechtsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstandes

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20
    Einen Aspekt bildet dabei der Hauptsacheanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, wobei der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel nur mit einem Teilwert des Hauptsacheanspruchs, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs, zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 28/14 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 -, Rn. 14, juris).
  • OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18

    Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20
    Dass die Beklagte mit 31 Mio. Nutzern in Deutschland eine gewisse Marktmacht hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 18 W 858/18 -, Rn. 64 - 65, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, Rn. 24, juris), führt nicht zu ihrer Monopolstellung für die Verbreitung von Meinungen, auch in Bezug auf den Kläger.
  • BGH, 11.10.2017 - I ZB 96/16

    Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20
    Für eine wirtschaftliche Identität spricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Unterlassungsanträgen im Allgemeinen: Danach ist bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, der die Handlung verbietende Unterlassungstitel regelmäßig dahin auszulegen, dass er auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16 -, Rn. 19 - 20, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. April 2009 - 14 W 53/08 -, Rn. 6, juris; so auch für einen vergleichbaren Fall OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 3641/19 Rn. 221).
  • BGH, 19.04.2018 - IX ZB 62/17

    Mindestbeschwer für eine Berufung im Rahmen einer Stufenklage auf

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20
    Einen Aspekt bildet dabei der Hauptsacheanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, wobei der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel nur mit einem Teilwert des Hauptsacheanspruchs, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs, zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 28/14 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 -, Rn. 14, juris).
  • BGH, 26.07.2005 - X ZR 134/04

    Anforderungen an die Schadensermittlung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20
    Der Anspruch ist dabei zu schätzen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2005 - X ZR 134/04 -, Rn. 15, juris).
  • OLG Karlsruhe, 20.04.2009 - 14 W 53/08

    Bemessung des Streitwerts: Unterlassung und Beseitigung ehrverletzender

    Auszug aus OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20
    Für eine wirtschaftliche Identität spricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Unterlassungsanträgen im Allgemeinen: Danach ist bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, der die Handlung verbietende Unterlassungstitel regelmäßig dahin auszulegen, dass er auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16 -, Rn. 19 - 20, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. April 2009 - 14 W 53/08 -, Rn. 6, juris; so auch für einen vergleichbaren Fall OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - 3 U 3641/19 Rn. 221).
  • OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18

    Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags

  • LG Mosbach, 16.05.2019 - 1 O 110/18
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 418/02

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung mehrerer Gesamtschuldner

  • LG Bremen, 20.06.2019 - 7 O 1618/18
  • OLG Hamm, 18.09.2012 - 19 U 32/12

    Zuständigkeit des Landgerichts für Streitigkeiten aus einem

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 136/14

    Zusammenrechnung der Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und

  • BGH, 17.11.2015 - II ZB 8/14

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses

  • OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
  • LG Köln, 12.02.2020 - 10 O 236/19
  • LG Stuttgart, 29.08.2019 - 11 O 291/18

    Facebook darf Hassrede löschen und Nutzerkonto sperren

  • OLG Koblenz, 26.11.2018 - 1 W 519/18

    Streitwertfestsetzung: 30-tägige Sperre eines Nutzers in einem sozialen Netzwerk

  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

  • LG Koblenz, 21.04.2020 - 9 O 239/18

    Hassrede im "sozialen Netzwerk" - und die Sperrung des Zugangs

  • LG Mannheim, 13.05.2020 - 14 O 32/19

    Verbot der Hassrede auf Facebook: Beschränkung des vertraglichen Nutzungsrechts

  • OLG Stuttgart, 06.09.2018 - 4 W 63/18

    Facebook darf bei drohender Inanspruchnahme aufgrund NetzDG löschen und sperren

  • OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19

    Facebook durfte teils volksverhetzenden Beitrag löschen

  • OLG Saarbrücken, 04.06.2019 - 2 W 8/19

    Streitwertbemessung: Geltung des Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität

  • OLG München, 17.09.2018 - 18 W 1383/18

    Konkretisierung von Verhaltensregeln eines Nutzeraccounts eines sozialen

  • OLG Dresden, 09.04.2018 - 4 W 296/18

    Streitwert einer Unterlassungsklage

  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Im Übrigen werden die Streitwerte von den Gerichten in Hauptsacheverfahren - meist ohne weitere Begründung - höchst unterschiedlich festgesetzt (vgl. zum Streitstand ausführlich OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. September 2020 - 1 W 3/20 -, Rn. 37, juris).

    Gemessen hieran betreffen die erstinstanzlichen Anträge jeweils nur einen Teilaspekt und können deshalb als notwendiges Minus nicht mit demselben Streitwert bemessen werden wie etwa ein Rechtsstreit über die Beendigung des Nutzungsvertrags (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.9.2020 -1 W 3/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.06.2019 - 8 W 14/19).

    In demselben Verfahren werden bei objektiver Klage- und Antragshäufung die Werte mehrerer Streitgegenstände nicht addiert, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2003 - VI ZR 418/02, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 16.7.2015 - IX ZR 136/14, Rn. 4, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. September 2020 - 1 W 3/20 -, Rn. 49, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 4.6.2019 - 2 W 8/19 -, Rn. 4, juris; OLG Hamm, Urteil vom 18.9.2012 - 19 U 32/12, Rn. 32, juris).

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