Rechtsprechung
OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Oberlandesgericht Bremen
GG Art. 2 Abs. 2; StPO §§ 112, 213, 238
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zum Einfluss der Pandemie in Folge der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und die Durchführung von Hauptverhandlungen - Strafrecht; Strafprozessrecht; Untersuchungshaft; Beschleunigungsgrundsatz; Pandemie in Folge der ...
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- bremen.de
(Pressemitteilung)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Schutzpflicht des Vorsitzenden bei der Ausübung seiner ihm nach §§ 213, 238 StPO zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Durchführung von Hauptverhandlungen in der Corona-Krise
Verfahrensgang
- LG Bremen, 18.02.2020 - 120 Js 75726/16
- OLG Bremen, 02.04.2020 - 1 Ws 32/20
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 10.02.2022 - 2 WD 1.21
Disziplinare Ahndung außerdienstlicher Körperverletzungen
Dabei muss man allerdings den weder dem Staat noch dem früheren Soldaten zurechenbaren Umstand außen vorlassen, dass die für Anfang 2020 terminierte Sache bedingt durch die Covid-19-Pandemie vom Vorsitzenden der Truppendienstkammer verschoben werden musste und erst im Oktober 2020 verhandelt werden konnte (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 2. April 2020 - 1 Ws 32/20 - juris Rn. 50 ff.). - OLG Hamm, 14.08.2020 - 1 Ws 318/20
Besetzungseinwand, Begriff der dauernden Verhinderung, Corona-Pandemie
Bei älteren Menschen mit vorbestehender Grunderkrankung ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf wiederum höher als wenn nur ein Faktor (Alter oder Grunderkrankung) vorliegt (vgl. zum Erkenntnisstand im April 2020: OLG Bremen, Beschluss vom 02. April 2020 zu 1 Ws 32/20 , Rn. 51, juris und https://www.mdr.de/nachrichten/ratgeber/gesundheit/coronavirus-risikogruppe-faktoren-vorerkrankungen-sterblichkeit-altersgruppen-100.html; zum aktuellen Erkenntnisstand: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Risikobewertung.html.).Ein höheres Risiko für eine Übertragung des Corona-Virus besteht nach der Expertise des RKI speziell bei Veranstaltungen, wobei folgende Kriterien risikoprägend sind: Teilnahme einer größeren Anzahl von Menschen in hoher Dichte bzw. von Menschen aus Regionen mit gehäuftem Auftreten von COVID-19-Fällen oder anderen bekannten besonders betroffenen Gebieten; Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten; enge Interaktion zwischen den Teilnehmenden; lange Dauer der Veranstaltungen; Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, begrenzte Räumlichkeiten, schlechte Belüftung der Räume; begrenzte Möglichkeiten und Angebote zur ausreichenden Händehygiene (vgl. zum Erkenntnisstand im April 2020: OLG Bremen, Beschluss vom 02. April 2020 zu 1 Ws 32/20, Rn. 51, juris).
- KG, 24.11.2020 - 3 Ws 272/20 Zur Vermeidung ausschließlicher Schreibarbeit insbesondere bezüglich des noch zu erwartenden Beweisergebnisses kann dabei in geeigneten Fällen grundsätzlich auch auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. September 2016 a.a.O.; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 2. April 2020 - 1 Ws 32/20 -, juris m.w.N.).