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   OLG Bremen, 02.05.2005 - 2 W 29/2005, 2 W 29/05   

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https://dejure.org/2005,20265
OLG Bremen, 02.05.2005 - 2 W 29/2005, 2 W 29/05 (https://dejure.org/2005,20265)
OLG Bremen, Entscheidung vom 02.05.2005 - 2 W 29/2005, 2 W 29/05 (https://dejure.org/2005,20265)
OLG Bremen, Entscheidung vom 02. Mai 2005 - 2 W 29/2005, 2 W 29/05 (https://dejure.org/2005,20265)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattungsanspruch des Insolvenzverwalters hinsichtlich der gesamten Kosten des Rechtsstreits als Masseverbindlichkeit; Ausgehen von der Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren

  • Judicialis

    InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 85 Abs. 1; ; InsO § 105 Satz 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erledigung: Kostenerstattungsanspruch ist Masseverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Rostock, 05.11.2001 - 3 U 168/99

    Haftung der Insolvenzmasse für vor der Insolvenzeröffnung entstandene

    Auszug aus OLG Bremen, 02.05.2005 - 2 W 29/05
    Zum einen ist festzustellen, dass die von Braun mitgeteilten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen dem hier zu beurteilenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar sind, weil sie sich auf Sachverhalte beziehen, in denen es um gegen den (Gemein-)Schuldner titulierte Prozesskosten ging, die aus vollständig abgeschlossenen Instanzen stammten, bevor der Konkurs-(Insolvenz)verwalter in den Prozess eingetreten war (OLG München, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 11 W 2206/99 - ZIP 2000, 31; OLG Rostock, Urteil vom 5. November 2001 - 3 U 168/99 - ZIP 2001, 2145/2146 - [letztgenannte Entscheidung trägt überdies den Vermerk: "nicht rechtskräftig"]).
  • OLG München, 11.10.1999 - 11 W 2206/99

    Unzulässige Umschreibung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf den

    Auszug aus OLG Bremen, 02.05.2005 - 2 W 29/05
    Zum einen ist festzustellen, dass die von Braun mitgeteilten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen dem hier zu beurteilenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar sind, weil sie sich auf Sachverhalte beziehen, in denen es um gegen den (Gemein-)Schuldner titulierte Prozesskosten ging, die aus vollständig abgeschlossenen Instanzen stammten, bevor der Konkurs-(Insolvenz)verwalter in den Prozess eingetreten war (OLG München, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 11 W 2206/99 - ZIP 2000, 31; OLG Rostock, Urteil vom 5. November 2001 - 3 U 168/99 - ZIP 2001, 2145/2146 - [letztgenannte Entscheidung trägt überdies den Vermerk: "nicht rechtskräftig"]).
  • LG Köln, 08.04.2003 - 16 O 152/01
    Auszug aus OLG Bremen, 02.05.2005 - 2 W 29/05
    Als nicht rechtskräftig ausgewiesen ist auch die weitere von Braun genannte Entscheidung des Landgerichts Köln vom 8. April 2003 - 16 O 152/01 - ZIP 2003, 1310, die zudem einen Fall betraf, in dem der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten aufgenommen hatte, womit die oben angesprochene Gefahr, dass jemand mit einer der Höhe nach überzogenen und außerdem unbegründeten Klagforderung überzogen und nach Eintritt der Insolvenz auf Klägerseite im Anschluss an die Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter mit seinem Kostenerstattungsanspruch auf die Stellung als Insolvenzgläubiger verwiesen wird, nicht eintreten konnte.
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2014 - 4 KO 1007/14

    Erinnerung gegen Kostenrechnung - Gerichtsgebühren als Masseverbindlichkeit

    Mit Aufnahme des Rechtsstreites hat der Insolvenzverwalter im Falle des Unterliegens bzw. bei Rücknahme der Klage die gesamten Kosten der Instanz als Masseverbindlichkeit zu tragen (vergleiche z.B. BFH Beschluss vom 20. Dezember 2013 II E 18/12, BFH/NV 2014, 726; BGH Beschluss vom 28. September 2006 IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132; OLG Bremen Urteil vom 2. Mai 2005 2 W 29/2005, ZInsO 2005, 1219; OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 31. März 1981 12 W 44/81, ZIP 1981, 638; OLG Düsseldorf Beschluss vom 23. Januar 2001 10 W 1/01, ZInsO 2001, 560; OLG Hamm KTS 1974, 179; Eickmann in Eickmann u.a., Insolvenzordnung, § 55 Rz. 4; a.A. Uhlenbruck/Berscheid in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, § 55 Rz. 18 m.w.N.).
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