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   OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 Ausl.A 45/20   

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OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 Ausl.A 45/20 (https://dejure.org/2021,38868)
OLG Bremen, Entscheidung vom 03.09.2021 - 1 Ausl.A 45/20 (https://dejure.org/2021,38868)
OLG Bremen, Entscheidung vom 03. September 2021 - 1 Ausl.A 45/20 (https://dejure.org/2021,38868)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    Art. 3 EMRK; Artt. 1, 4, 51 Abs. 1, 52 Abs. 3, Abs. 4 GRCh; §§ 73, 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG
    Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien im Hinblick auf die konkreten Haftbedingungen und bei Verurteilung in Abwesenheit in erster Instanz - Strafrecht; internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Auslieferung; Zulässigkeit; Auslieferungshindernisse; ...

  • rechtsportal.de

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien im Hinblick auf die konkreten Haftbedingungen und bei Verurteilung in Abwesenheit in erster Instanz - Strafrecht; internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Auslieferung; Zulässigkeit; Auslieferungshindernisse; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    Auszug aus OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 AuslA 45/20
    Aus Art. 4 GRCh folgt die Pflicht der mit einem Überstellungsersuchen befassten Fachgerichte, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob für den zu Überstellenden eine echte Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris (Ls. 5), NStZ-RR 2021, 86).

    Die Nichtanwendung der deutschen Grundrechte als unmittelbarer Kontrollmaßstab beruht auf der Anerkennung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und lässt die Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes als solches unberührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris Rn. 36, NStZ-RR 2021, 86).

    Daraus folgt, dass bei der Auslegung der Rechte der Charta sowohl die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte konkretisierten Konventionsrechte als auch die von den Verfassungs- und Höchstgerichten der Mitgliedstaaten ausgeformten mitgliedstaatlichen Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ergeben, heranzuziehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, 86).

    Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das verlangt, auch für die 21- tägige Quarantänezeit die näheren Haftbedingungen zu erfragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris Rn. 72, NStZ-RR 2021, 86), hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen mit ergänzender Anfrage vom 26.07.2021 konkrete Auskünfte bezüglich der sanitären Anlagen, dem Zugang zu Tageslicht, Möglichkeiten der Belüftung und Heizung des Haftraumes und die Ausstattung des Haftraumes von den rumänischen Behörden erbeten.

    Die gewährte Zusicherung der höchstwahrscheinlichen Vollstreckung zunächst im geschlossenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Margineni und bei positiver Prüfung später im (halb-) offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Focsani ist jedoch ausreichend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris Rn. 71, 74, NStZ-RR 2021, 86).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 AuslA 45/20
    Die Grundrechte des Grundgesetzes kommen vorliegend nicht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab zur Anwendung, denn bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen - wie hier - sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern die Unionsgrundrechte maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 276/17, juris (Ls.)).

    Wie diese dienen sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 GRCh dem Schutz der Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger und sind Maßstab für jede Art unionsrechtlichen Handelns, der gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 276/17, juris Rn. 59).

  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 AuslA 45/20
    Zwar liegen nach wie vor Anhaltspunkte dafür vor, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Ausstellungsmitgliedstaat (hier: Rumänien) besteht, die sich aus hinreichend aktuellen Quellen ergeben (vgl. zu den Anforderungen insoweit EuGH, Urteil vom 15.10.2019 - C-128/18, juris Rn. 52).

    Ob aber auch ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Verfolgte im Anschluss an seine Überstellung aufgrund der Bedingungen, unter denen er im ersuchenden Mitgliedstaat inhaftiert sein wird, einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen ausgesetzt sein wird, ist anhand der von den rumänischen Behörden erteilten aktuellen Informationen zu beurteilen (zu diesen Anforderungen vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-218/18 PPU, NJW 2018, 3161, Rn. 62f.; Urteil vom 15.10.2019 - C-128/18, juris Rn. 55).

  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 4 AuslA 12/07

    Auslieferungssache; Auslandsbezug

    Auszug aus OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 AuslA 45/20
    Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 - 1 Ausl.
  • OLG Celle, 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12

    Beruhen einer dem Auslieferungsbegehren zugrundeliegenden Verurteilung auf einer

    Auszug aus OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 AuslA 45/20
    Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 - 1 Ausl.
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2016 - 1 AK 109/15

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Polen: Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 AuslA 45/20
    Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 - 1 Ausl.
  • OLG Bremen, 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13

    Überprüfung von Bewilligungshindernissen im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 AuslA 45/20
    Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 - 1 Ausl.
  • VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, 25.07.2019 - 2/19
    Auszug aus OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 AuslA 45/20
    A 2/19; Beschluss vom 30.07.2021 - 1 Ausl.A 32/21).
  • KAG Mainz, 07.12.2016 - M 16/16
    Auszug aus OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 AuslA 45/20
    A 16/16; Beschluss vom 04.02.2019 - 1 Ausl.
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 AuslA 45/20
    Aus diesem Grund sieht die EMRK unter allen Umständen, auch bei der Bekämpfung von Terrorismus und des organisierten Verbrechens, ein absolutes Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung vor, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 05.04.2016 - C 404/15 und C.659/15 PPU, juris Rn. 87 m w. N.).
  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

  • EGMR, 07.01.2020 - 41995/14

    CIUPERCESCU v. ROMANIA (No. 3)

  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

  • EuGH, 14.02.2020 - C-218/18

    Latte Più u.a.

  • OLG Bremen, 28.12.2022 - 1 AuslA 50/22

    Zulässigkeit einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach

    Dies ergibt sich insbesondere bereits aus früheren Entscheidungen des Senats (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 30.06.2016 - 1 Ausl A 23/15, juris; Beschluss vom 03.09.2021 - 1 Ausl A 45/20, juris, OLGSt IRG § 83 Nr. 22), aber auch aus dem jüngsten Bericht des European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) vom 14.04.2022 (CPT/Inf (2022) 06), aus dem sich das Fortbestehen unmenschlicher Haftbedingungen in mehreren der besuchten rumänischen Haftanstalten ergibt, namentlich auch in der Haftanstalt Galati, in der auch der Verfolgte im Fall seiner Überstellung mit Wahrscheinlichkeit untergebracht sein würde.
  • OLG Zweibrücken, 03.02.2022 - 1 AR 53/21

    Sicherstellung der menschenwürdigen Haftbedingungen in Rumänien im Rahmen des

    Der Senat hatte diese Bedingungen jedoch der in der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 03.02.2021 (1 Ausl.A 45/20, juris Rn. 36) zitierten und mit der hier erteilten Erklärung wortgleichen Auskunft des Generaldirektors der Nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten Rumäniens entnommen und auf den vorliegenden Fall übertragen.
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