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   OLG Bremen, 03.11.2010 - 3 W 17/10   

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OLG Bremen, 03.11.2010 - 3 W 17/10 (https://dejure.org/2010,14171)
OLG Bremen, Entscheidung vom 03.11.2010 - 3 W 17/10 (https://dejure.org/2010,14171)
OLG Bremen, Entscheidung vom 03. November 2010 - 3 W 17/10 (https://dejure.org/2010,14171)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 883 Abs. 1, 885 Abs. 2; GBO §§ 18, 19, 22 Abs. 1, 29, 71, 72
    Anforderungen an Löschung einer Rückauflassungsvormerkung bei Erbfolge auf Berechtigtenseite ("Aufladung" der Vormerkung)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Löschung einer Rückauflassungsvormerkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Löschung einer Rückauflassungsvormerkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 288
  • DNotZ 2011, 689
  • FamRZ 2011, 1250
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 21/07

    Erweiterung des Sicherungszwecks einer Rückauflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Bremen, 03.11.2010 - 3 W 17/10
    Soweit sich der Rechtspfleger in der Begründung des Beschlusses auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 25.11.2009 (FGPrax 2010, 14) und des BGH vom 07.12.2007 (NJW 2008, 578 ) beruft, ist dieser Verweis zutreffend.

    In der Eintragung einer Vormerkung müssen der Anspruchsgläubiger und der Gegenstand des zu sichernden Anspruchs bezeichnet werden, wobei zur näheren Bezeichnung des Anspruchs nach § 885 Abs. 2 BGB auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann; die Angabe des Schuldgrundes ist dagegen nicht erforderlich (OLG Köln aaO., m.w.N.; BGH NJW 2008, 578 ff., 579).

    Hieraus hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 1999 (BGH NJW 2000, 805 ff.) die Möglichkeit abgeleitet, eine durch den Untergang des gesicherten Anspruchs erloschene Vormerkung durch einen neu begründeten Anspruch "aufzuladen"; entsprechend ist nach seiner Rechtsprechung die Möglichkeit gegeben, eine wegen Nichtigkeit des zu sichernden Anspruchs zunächst unwirksame Vormerkung durch wirksame Neubegründung des Anspruchs zur Entstehung zu bringen (OLG Köln aaO., m.w.N.)Hieraus folgt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2007 (BGH NJW 2008, 578 ff.) zugleich die Möglichkeit, den gesicherten Anspruch in der Weise "auszutauschen", dass die bereits eingetragene Vormerkung - ohne erneute oder ergänzende Eintragung im Grundbuch - von dem Beteiligten zur Sicherung eines neu begründeten Anspruchs nutzbar gemacht wird, sofern dieser nur auf dieselbe Leistung (hier: Auflassung) wie der zunächst gesicherte Anspruch gerichtet ist (BGH aaO.) Diese in der Rechtsprechung bejahte Möglichkeit des "Aufladens" einer erloschenen Vormerkung oder des Austauschs ihres Schuldgrundes hat indes zur Folge, dass allein der Umstand, dass eine mit dem ursprünglichen Schuldgrund der Vormerkung verknüpfte Bedingung nicht mehr eintreten kann, noch nicht den Schluss auf das Erlöschen der Vormerkung trägt.

    Zudem ist ein Hinweis auf eine Änderung des vorgemerkten Anspruchs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar "angezeigt" (BGH NJW 2008, 578ff., 580), aber nicht Voraussetzung der Wirksamkeit eines Austauschs des Schuldgrundes der Vormerkung, so dass aus dem Fehlen eines solchen Hinweises nicht mit der im Interesse der Grundbuchwahrheit gebotenen Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass ein Auswechseln des Schuldgrundes auch nicht erfolgt ist.

  • BayObLG, 07.11.1996 - 2Z BR 111/96

    Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung; keine

    Auszug aus OLG Bremen, 03.11.2010 - 3 W 17/10
    Zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Eigentumsvormerkung (Auflassungsvormerkung), wie sie die vorliegende, in Abt. II Nr. 3 verzeichnete Rückauflassungsvormerkung darstellt, bedarf es, wie für deren Eintragung grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen gemäß § 19 GBO oder eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO (OLG Köln FGPrax 2010, 14 ff., 15; BayObLG NJW-RR 1997, 590 ; BayObLG FGPrax 2002, 151 ).

    Denn nach dem oben Gesagten setzt die Löschung wegen nachgewiesener Unrichtigkeit voraus, dass das Bestehen oder Entstehen des gesicherten Anspruchs - und damit auch eines solchen Anspruchs aufgrund neuer schuldrechtlicher Grundlage - ohne jeden Zweifel ausgeschlossen ist (BayObLG NJW-RR 1997, 590 ).

  • BayObLG, 16.05.2002 - 2Z BR 181/01

    Auslegung der Grundbucheintragung - strenge Anforderungen an Nachweis

    Auszug aus OLG Bremen, 03.11.2010 - 3 W 17/10
    Zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Eigentumsvormerkung (Auflassungsvormerkung), wie sie die vorliegende, in Abt. II Nr. 3 verzeichnete Rückauflassungsvormerkung darstellt, bedarf es, wie für deren Eintragung grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen gemäß § 19 GBO oder eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO (OLG Köln FGPrax 2010, 14 ff., 15; BayObLG NJW-RR 1997, 590 ; BayObLG FGPrax 2002, 151 ).

    An die Führung des Nachweises sind, wie allgemein anerkannt ist, strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser, auch höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht (OLG Köln aaO.; BayObLG FGPrax 2002, 151 ).

  • OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09

    Voraussetzungen der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung

    Auszug aus OLG Bremen, 03.11.2010 - 3 W 17/10
    Soweit sich der Rechtspfleger in der Begründung des Beschlusses auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 25.11.2009 (FGPrax 2010, 14) und des BGH vom 07.12.2007 (NJW 2008, 578 ) beruft, ist dieser Verweis zutreffend.

    Zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Eigentumsvormerkung (Auflassungsvormerkung), wie sie die vorliegende, in Abt. II Nr. 3 verzeichnete Rückauflassungsvormerkung darstellt, bedarf es, wie für deren Eintragung grundsätzlich einer Bewilligung des Betroffenen gemäß § 19 GBO oder eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 Abs. 1 GBO (OLG Köln FGPrax 2010, 14 ff., 15; BayObLG NJW-RR 1997, 590 ; BayObLG FGPrax 2002, 151 ).

  • OLG Schleswig, 27.11.2003 - 2 W 173/03

    Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: Gesetzliche Vermutung für das Bestehen einer

    Auszug aus OLG Bremen, 03.11.2010 - 3 W 17/10
    Denn zum einen knüpfen die - auch für das Grundbuchamt geltenden (OLG Schleswig, FGPrax 2004, 264 ff., 265; Palandt/Bassenge, BGB , 68. Aufl., 2009, § 891 RN 1) - Vermutungen des § 891 BGB nur an das Grundbuch selbst, nicht an die Grundakten an.
  • BayObLG, 10.08.1995 - 3Z BR 145/95

    Geschäftswert für Löschung eines Vorkaufsrechts

    Auszug aus OLG Bremen, 03.11.2010 - 3 W 17/10
    Der Senat hat bei der Wertfestsetzung 10 % des im Übertragungsvertrag vom 30.04.2009 angegebenen Wertes des ½ Miteigentumsanteils angesetzt (vgl. für den Fall der Löschung eines gegenstandslos gewordenen Vorkaufsrechtes Bay ObLG DNotZ 96, 395).
  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98

    Weitere Verwendung einer erloschenen Auflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Bremen, 03.11.2010 - 3 W 17/10
    Hieraus hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 1999 (BGH NJW 2000, 805 ff.) die Möglichkeit abgeleitet, eine durch den Untergang des gesicherten Anspruchs erloschene Vormerkung durch einen neu begründeten Anspruch "aufzuladen"; entsprechend ist nach seiner Rechtsprechung die Möglichkeit gegeben, eine wegen Nichtigkeit des zu sichernden Anspruchs zunächst unwirksame Vormerkung durch wirksame Neubegründung des Anspruchs zur Entstehung zu bringen (OLG Köln aaO., m.w.N.)Hieraus folgt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2007 (BGH NJW 2008, 578 ff.) zugleich die Möglichkeit, den gesicherten Anspruch in der Weise "auszutauschen", dass die bereits eingetragene Vormerkung - ohne erneute oder ergänzende Eintragung im Grundbuch - von dem Beteiligten zur Sicherung eines neu begründeten Anspruchs nutzbar gemacht wird, sofern dieser nur auf dieselbe Leistung (hier: Auflassung) wie der zunächst gesicherte Anspruch gerichtet ist (BGH aaO.) Diese in der Rechtsprechung bejahte Möglichkeit des "Aufladens" einer erloschenen Vormerkung oder des Austauschs ihres Schuldgrundes hat indes zur Folge, dass allein der Umstand, dass eine mit dem ursprünglichen Schuldgrund der Vormerkung verknüpfte Bedingung nicht mehr eintreten kann, noch nicht den Schluss auf das Erlöschen der Vormerkung trägt.
  • BGH, 19.07.2007 - I ZB 100/06

    Verschulden an einer Fristversäumnis bei Überschreitung der von der Post

    Auszug aus OLG Bremen, 03.11.2010 - 3 W 17/10
    Das (Fort-) Bestehen eines durch die Forderung gesicherten Anspruchs kann vorliegend aber wegen der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2008, 587 ff.) bejahten Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen nicht ausgeschlossen werden.
  • OLG Zweibrücken, 06.06.2005 - 3 W 16/05

    Grundbuchberichtigung: Löschung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines

    Auszug aus OLG Bremen, 03.11.2010 - 3 W 17/10
    Zwar ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf eine Vormerkung auch dann nachgewiesen, wenn feststeht, dass ein durch sie gesicherter Anspruch nicht oder jedenfalls nicht mehr besteht, da die Vormerkung als Sicherungsmittel in ihrem Bestand von dem eines gesicherten Anspruchs abhängt (OLG Köln aaO., m.w.N.; OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, 244 ff.).
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 258/11

    Grundbuchverfahren: Erneute Verwendung einer unrichtig gewordenen Vormerkung

    a) Die Auffassung, dass Vormerkungen, die zur Sicherung eines durch den Tod des Gläubigers auflösend bedingten, nicht übertragbaren Rückauflassungsanspruchs bewilligt und eingetragen wurden, auch zur Sicherung unbedingter, übertragbarer Ansprüche verwendet werden könnten, ist zwar weit verbreitet (OLG Köln, FGPrax 2010, 14, 15; OLG Schleswig, FGPrax 2010, 282, OLG Schleswig, FGPrax 2010, 282, 284; OLG Bremen, DNotZ 2011, 689, 690; KG, Rpfleger 2011, 365, 366; Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl., § 23 Rn. 32; Heggen, RNotZ 2008, 213, 217; ders. in RNotZ 2011, 329, 330 und Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rn. 1543 - a.A. Amann, MittBayNot 2010, 451, 456, Demharter, GBO, 28. Aufl., Anhang zu § 44 Rn. 90), jedoch nicht richtig.
  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011 - 1 W 472/10 - OLG Köln FGPrax 2010, 14 je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Bremen MDR 2011, 288).

    Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung allein durch Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, ; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.201, - 1 W 472/10 - je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288; Senat, Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10 - und vom 13.04.2011 - 20 W 146/11 -).

  • OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 126/11

    Grundbuch: Anwendbarkeit des § 23 GBO auf die Löschung einer

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.).

    12 Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.; Senat, Beschluss vom 14.02.2011, 20 W 440/10).

  • OLG Frankfurt, 09.11.2011 - 20 W 347/11

    Löschung einer Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011 - 1 W 472/10-; OLG Köln FGPrax 2010, 14 je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Bremen MDR 2011, 288).

    16 Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, ; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.201, -1 W 472/10-; je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288; Senat, Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10- und vom 13.04.2011 -20 W 146/11-).

  • OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11

    Grundbuch: "Aufladen" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.).

    11 Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.; Senat, Beschluss vom 14.02.2011, 20 W 440/10).

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2011 - 3 Wx 266/10

    Voraussetzungen der Löschung einer ein Vorkaufsrecht sichernden Vormerkung

    Vielmehr kann unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "Aufladen" einer Vormerkung in Fällen wie diesem eine Vormerkung nur noch mit Bewilligung des Berechtigten gelöscht werden, weil eben nicht - wie erforderlich - zweifelsfrei feststeht, dass der gesicherte Anspruch und mit ihm die Vormerkung erloschen ist (OLG Köln FGPrax 2010, 14 ff.; OLG Bremen Beschluss vom 03.11.2010, 3 W 17/10; vgl. auch OLG Schleswig, Rpfleger 2011, 23 - 26; OLG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2010 2 W 94/10 und Heggen, RNotZ 2008, 213 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 08.03.2012 - 3 W 146/11

    Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit eines Unrichtigkeitsnachweises für die

    Ebenso konnten die Vertragsparteien den Übereignungsanspruch des Vaters an sonstige Voraussetzungen knüpfen, zu deren Inhalt nichts bekannt ist und deren Nichteintritt deshalb auch nicht nach § 29 GBO nachzuweisen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.4.2011, 20 W 146/11, OLG Schleswig FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; KG, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288).
  • OLG Dresden, 10.11.2011 - 17 W 981/11

    Löschung einer Auflassungsvormerkung nach Tod des Berechtigten

    Mit dem Grundbuchamt und der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung mag davon auszugehen sein, dass die vom Bundesgerichtshof materiell-rechtlich anerkannte Möglichkeit der (Wieder-)"Aufladung" einer Auflassungsvormerkung (grundlegend BGHZ 143, 175; fortgeführt durch BGH WM 2008, 847 ), gleichsam als eher unerfreuliche Kehrseite dieser Rechtsprechung (vgl. Heggen RNotZ 2011, 329), für das Grundbuchverfahren im Falle des Todes des Vormerkungsberechtigten den Unrichtigkeitsnachweis zwecks Löschung der Vormerkung erheblich erschwert, wenn nicht vielfach unmöglich macht (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Schleswig FGPrax 2010, 282 und 2011, 72 ; OLG Bremen FamRZ 2011, 1250 ; OLG Hamm NotBZ 2011, 294; OLG Frankfurt Rpfleger 2011, 492 sowie Beschlüsse vom 13.04.2011 - 20 W 126/11 und 20 W 146/11, jeweils juris [gegen die letztgenannte Entscheidung ist offenbar die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und das Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof unter V ZB 112/11 anhängig]; KG Rpfleger 2011, 365; OLG Düsseldorf NotBZ 2011, 231).
  • OLG Naumburg, 29.12.2020 - 12 Wx 33/20

    Grundbuchberichtigung: Löschung einer Auflassungsvormerkung aus dem Jahr 1934

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich nämlich in einem wesentlichen Punkt von denjenigen Sachverhalten, die den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (Beschluss vom 25. November 2009, 2 Wx 98/09, zitiert nach Juris), Bremen (Beschluss vom 3. November 2010, 3 W 17/10, zitiert nach Juris) und Frankfurt (Beschluss vom 9. November 2011, 20 W 347/11, zitiert nach Juris) zugrunde lagen.
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