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   OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 Ausl. A 31/18   

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OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 Ausl. A 31/18 (https://dejure.org/2018,32807)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07.09.2018 - 1 Ausl. A 31/18 (https://dejure.org/2018,32807)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07. September 2018 - 1 Ausl. A 31/18 (https://dejure.org/2018,32807)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    IRG §§ 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4,
    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    IRG § 29 ; IRG § 32 ; IRG § 83 Abs. 1 Nr. 3
    Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls nur bei Einhaltung rechtsstaatlicher Mindestgarantien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2019, 624 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18
    In einer nachfolgenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof nunmehr klargestellt (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM - C-216/18 PPU), dass diese Grundsätze auch in Bezug auf eine echte Gefahr der Verletzung des Rechts des Verfolgten auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht aus Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta gelten: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde bei der Entscheidung über die Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung berücksichtigen muss, ob ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats eine echte Gefahr der Verletzung des in Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren besteht.

    In Bezug auf die Republik Polen bestehen, wie auch der Europäische Gerichtshof in seiner vorstehend zitierten Entscheidung anerkannt hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM - C-216/18 PPU, Rz. 69), solche Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz auf der Grundlage des Begründeten Vorschlags der Kommission vom 20.12.2017 nach Art. 7 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (COM[2017] 835 final): Die Kommission spricht dort zwei Punkte an, die besonderen Bedenken begegnen, nämlich zum einen das Fehlen einer unabhängigen und legitimen verfassungsgerichtlichen Kontrolle und zum anderen die Gefährdung der Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

    Wie der Europäische Gerichtshof in seiner vorstehend zitierten Entscheidung aber ausdrücklich klargestellt hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM - C-216/18 PPU, Rz. 72), folgt aus dem Vorliegen solcher allgemeiner Anhaltspunkte alleine, -8-.

    Vielmehr darf grundsätzlich die Anwendung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls in einer solchen generellen Weise nur dann ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Europäischen Rat gemäß Art. 7 Abs. 2 EUV mit den Folgen von Art. 7 Abs. 3 EUV festgestellt wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM - C-216/18 PPU, Rz. 70).

    Solange der Europäische Rat keinen entsprechenden Beschluss erlassen hat, kann die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur unter außergewöhnlichen Umständen abgelehnt werden, wenn die vollstreckende Justizbehörde nach einer konkreten und genauen Prüfung des Einzelfalls feststellt, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die dieser Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde einer echten Gefahr ausgesetzt sein wird, dass ihr Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM - C-216/18 PPU, Rz. 73).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18
    Der Europäische Gerichtshof hat zur Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI entschieden (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Caldararu - C-404/15 und C-659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21- 22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in den Schutzmechanismen des Ausstellungsmitgliedstaats belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausge- -7-.

    Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Aranyosi und Caldararu - C-404/15 und C-659/15 PPU die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist.

  • KG, 27.07.2017 - 151 AuslA 87/17

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung nach Polen nach Erlass eines

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18
    Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - C 108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo 2017, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7).
  • OLG Karlsruhe, 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17

    Auslieferung nach Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls:

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18
    Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - C 108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo 2017, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7).
  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18
    Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - C 108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo 2017, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2016 - 1 AK 109/15

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Polen: Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18
    Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 - 1 Ausl.
  • OLG Bremen, 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13

    Überprüfung von Bewilligungshindernissen im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18
    Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 - 1 Ausl.
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18
    Eine Auslieferung auch aufgrund eines Europäischen Haftbefehls kann nur zulässig sein, wenn hierdurch die rechtsstaatlichen Mindestgarantien an Verfahrensrechten des Beschuldigten sichergestellt sein, die zur Verwirklichung des materiellen Schuldprinzips erforderlich sind (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 52, BVerfGE 140, 317).
  • OLG Celle, 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12

    Beruhen einer dem Auslieferungsbegehren zugrundeliegenden Verurteilung auf einer

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18
    Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 - 1 Ausl.
  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 4 AuslA 12/07

    Auslieferungssache; Auslandsbezug

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18
    Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 - (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 - 1 Ausl.
  • OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18

    Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen

    Im Hinblick auf die danach veranlassten Prüfung, ob der Verfolgte im Falle der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017 beantragten Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung (bzgl. einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung, vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen vom 07.09.2018, 1 Ausl A 31/18, juris) einer echten Gefahr ausgesetzt sein könnte, dass sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet würde, hat der Senat um Beantwortung folgender Fragen durch die polnischen Justizbehörden gebeten:.
  • OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
    Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - C-108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18, juris Rn. 10, OLGSt IRG § 83 Nr. 19; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo 2017, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7).

    Dabei muss nach § 83 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 2 IRG der Verfolgte an diesem Verfahren teilnehmen können und es muss dort der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden können (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 Ausl A 31/18, juris Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 88, BVerfGE 140, 317).

    Soweit dort auch darauf hingewiesen wird, dass jedem Verurteilten nach polnischem Recht außerordentliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden, hat der Senat bereits entschieden, dass die Regelungen zur Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren nach Maßgabe des Art. 540, §§ 1 bis 3 KPK im Falle einer Zustellungsfiktion gemäß Art. 139 § 1 KPK keine hinreichenden Möglichkeiten für den Verurteilten vorsehen, eine erneute Überprüfung des Sachverhaltes zu erwirken (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18, juris Rn. 13, OLGSt IRG § 83 Nr. 19).

  • LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21

    Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen

    Die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - im Kontext der hiesigen Vorlagefragen bislang vor allem mit den Fragen auseinander gesetzt, ob aufgrund der von allen Gerichten geteilten Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen im Rahmen eines europäischen Haftbefehls (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 Ausl A 31/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2019 - 4 AR 38/19) oder die Abgabe der Vollstreckung einer durch ein deutsches Gericht verhängten Freiheitsstrafe an die polnischen Justizbehörden (OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.01.2021 - 1 AR 27/20 (S)) zulässig sind.
  • OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21

    Bewilligung der Auslieferung unter Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher

    Im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung des Rechtshilfeverbots ist vielmehr die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu berücksichtigen, der für die Ablehnung einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls verlangt, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt wird, was vorliegend zur Überzeugung des Senats nicht gegeben ist (EuGH, Urteil vom 25.07.2018, C-216/18; vgl. zu diesem Maßstab KG, Beschluss vom 03.04.2020, (4) 151 AuslA 201/19 (234/19), juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2019, 4 AR 38/19, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2018, 1 Ausl A 31/18, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2021 - 2 AR (Ausl) 12/21 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 05.02.2020 - 1 AR 29/19

    Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

    Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), StraFo 2017, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. August 2017 - Ausl 301 AR 61/17; OLG Bremen, Beschluss vom 7. September 2018 - 1 Ausl A 31/18).

    Diesen Anforderungen genügt die Regelung des polnischen Rechts nicht, nach der dem Verfolgten ein solches Wiederaufnahmeverfahren nicht zur Verfügung steht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07. September 2018 - 1 Ausl A 31/18 -, m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 18.01.2023 - 1 OAus 3/23

    Hauptverhandlung und Urteilsverkündung in Abwesenheit und Auslieferung des

    Die bloße rechtliche Fiktion der Zustellung der Ladung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der tatsächlichen Mitteilung des vorgesehenen Orts und Termins der Verhandlung an den Verfolgten nicht gleich (Anschluss OLG Bremen, Beschluss vom 7. September 2018 - 1 Ausl A 31/18, juris).

    4 Die bloße rechtliche Fiktion der Zustellung der Ladung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der tatsächlichen Mitteilung des vorgesehenen Orts und Termins der Verhandlung an den Verfolgten nicht gleich (OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 Ausl A 31/18, juris Rn. 10).

  • OLG Celle, 23.06.2021 - 2 AR (Ausl) 12/21

    Zulässige Auslieferung nach Polen mit Fortdauer der Auslieferungshaft;

    Im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung des Rechtshilfeverbots ist vielmehr die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu berücksichtigen, der für die Ablehnung einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls verlangt, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt wird (EuGH, Urteil vom 25.07.2018, C-216/18; vgl. zu diesem Maßstab KG, Beschluss vom 03. April 2020, (4) 151 AuslA 201/19 (234/19), juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2019, 4 AR 38/19, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 07. September 2018, 1 Ausl A 31/18, juris).
  • OLG Düsseldorf, 14.06.2019 - 4 AR 38/19

    Auslieferung eines Verfolgten an die polnische Regierung zum Zwecke der

    Das Grundrecht auf ein faires Verfahren wäre demnach erst in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung möglicher Entscheidungen im Hinblick auf die weitere Strafvollstreckung oder den Strafvollzug betroffen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschl. v. 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 1 AR 29/19

    Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

    Diese Ersatzzustellung mag zwar nach den Zustellvorschriften in der Republik Polen eine ordnungsgemäße Ladung darstellen, eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung indes nicht gleich (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07. September 2018 - 1 Ausl A 31/18 -, m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18

    Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung

    Zur danach veranlassten Prüfung, ob der Verfolgte im Falle der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017 vom beantragten Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung (bzgl. einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung, vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen vom 07.09.2018, 1 Ausl A 31/18, abgedruckt bei juris) einer echten Gefahr ausgesetzt sein könnte, dass sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird, bittet der Senat - ggf. durch Weiterleitung der Anfrage über das Auswärtige Amt an eine in Polen zuständige Stelle - um Beantwortung folgender Fragen durch die polnischen Justizbehörden, wobei der Senat einer Beantwortung bis zum 11. Dezember 2018 entgegensieht (§ 30 Abs. 2 IRG analog).
  • OLG Bremen, 28.04.2020 - 1 Ws 169/19
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