Rechtsprechung
OLG Bremen, 09.01.2012 - 5 W 35/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
§ 33 RVG; §§ 107, 130, 32, 30, 31 KostO; § 81 FamFG
Berechnung des Gegenstandswertes im Erbscheinsverfahren - Oberlandesgericht Bremen
KostO §§ 107, 130, 30, 31, 32; FamFG § 81; RVG § 33
Zivilprozessrecht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gegenstandswert des Erbscheinsverfahrens; Entscheidung über die Kostentragungspflicht
- erbrechtsiegen.de
Bemessungsgrundlage des Gegenstandswertes bei abgelehntem Erbscheinsantrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gegenstandswert des Erbscheinsverfahrens; Entscheidung über die Kostentragungspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bremen-Blumenthal, 17.08.2011 - 50 VI 722/10
- OLG Bremen, 09.01.2012 - 5 W 35/11
Papierfundstellen
- FGPrax 2012, 129
- FamRZ 2012, 1584
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 3 Z 145/91
Geschäftswert anwaltlicher Tätigkeit bei Erbscheinerteilung - Beschwerdewert nach …
Auszug aus OLG Bremen, 09.01.2012 - 5 W 35/11
In Fällen der vorliegenden Art, in denen der Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteil eingesetzten Erben vertritt, fallen der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren und der für die anwaltliche Tätigkeit u.U. auseinander und ist der für letztere auf den vom Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken (BGH NJW 1968, 2234; BayrObLG AnwBl. 1992, 331;… Mayer-Kroiß, RVG, 4.Aufl., Anh. I, Anm. III., Rdn. 146); auf Antrag des Rechtsanwaltes ist dieser Gegenstandswert gemäß § 33 RVG gesondert festzusetzen (…BayrObLG a. a.O.), zutreffenderweise mithin auf 169.459,97 EUR, wie dargetan.
- OLG Bremen, 19.01.2015 - 5 W 39/14
Begriff der anderen Beweismittel i.S. von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB
g) Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 81 FamFG (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082), der Streitwert entspricht dem von der Antragstellerin verfolgten wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung des Erbscheins (OLG Bremen, Beschluss vom 09.01.2012, 5 W 35/11). - BGH, 30.05.2018 - IV ZR 461/15
Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts wegen …
Die Rechtsprechung zur gesonderten Wertfestsetzung im Erbscheinsverfahren (vgl. dazu BGH…, Beschluss vom 30. September 1968 - III ZB 11/67, NJW 1968, 2334 [juris Rn. 4]; OLG Bremen FamRZ 2012, 1584) ist auf das vorliegende Klageverfahren nicht übertragbar; dort muss der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit, die Erteilung eines der materiellen Rechtskraft nicht fähigen Erbscheins, nicht mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für einen Beteiligten übereinstimmen, wenn sich diese nur auf einen Anteil am Nachlass beschränkt (…vgl. BGH aaO). - OLG Bamberg, 16.07.2021 - 7 W 18/21
Geschäftswert im Erbscheinsverfahren
Denn für die einem Beteiligten zu erstattenden Kosten richtet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach den im Verfahren verfolgten wirtschaftlichen Interessen (vgl. OLG Bremen, FGPrax 2012, 129, so im Ergebnis wohl auch: BGH, V ZR 299/14, Beschluss vom 30.10.2019, zitiert nach BeckRS 2019, 29151 zum Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, der der Beschwer der Partei entspricht). - KG, 22.01.2020 - 5 W 220/19
Bindung des Gerichts an Entscheidung im Hinweisbeschluss; Gegenstandswert bei …
Denn in Fällen der vorliegenden Art, wo der Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteil eingesetzten Erben vertritt, fallen der Wert für das gerichtliche Verfahren und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit insoweit auseinander, als letzterer auf den vom Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken ist (siehe nur Senat v. 16.05.2018 - 5 W 81/18 - m. Hinw. auf BGH NJW 1968, 2334; Senat v. 03.01.2018 - 5 W 229/17; OLG Bremen FamRZ 2012, 1584, 1585 f., m.w.N.). - OLG Bamberg, 19.07.2021 - 7 W 18/21
Erbscheinverfahren - Gegenstandswert
Denn für die einem Beteiligten zu erstattenden Kosten richtet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach den im Verfahren verfolgten wirtschaftlichen Interessen (vgl. OLG Bremen, FGPrax 2012, 129, so im Ergebnis wohl auch: BGH, V ZR 299/14, Beschluss vom 30.10.2019, zitiert nach BeckRS 2019, 29151 zum Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit, der der Beschwer der Partei entspricht).