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OLG Bremen, 09.02.2022 - 5 UF 5/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Oberlandesgericht Bremen
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Familienrecht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 57 S. 2; FamFG § 58 Abs. 1
Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Impfung eines gemeinsamen Kindes gegen das Coronavirus; Kostenteilung aus Gründen der Billigkeit
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Teilung der Verfahrenskosten bei Uneinigkeit der Kindeseltern über die Impfung des gemeinsamen Kindes gegen Covid-19
Verfahrensgang
- AG Bremen, 17.12.2021 - 68 F 3852/21
- OLG Bremen, 09.02.2022 - 5 UF 5/22
Papierfundstellen
- FamRZ 2022, 1125
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Rostock, 10.12.2021 - 10 UF 121/21
Elterliche Sorge: Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Durchführung einer …
Auszug aus OLG Bremen, 09.02.2022 - 5 UF 5/22
Es entspricht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V. mit § 51 Abs. 4 FamFG billigem Ermessen, die Kindeseltern zu gleichen Teilen an den Gerichtskosten zu beteiligen und sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen zu lassen (ebenso in einem vergleichbaren Fall jüngst OLG Rostock, NZFam 2022, 69, 74).
- OLG Brandenburg, 22.08.2022 - 9 WF 80/22
Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Gebot der Zurückhaltung bei einer …
Denn auch wenn nach den gegenwärtigen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen eine Impfung von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, sprechen mag, muss es - jedenfalls dann, wenn, wie hier, keine zwingende medizinische Indikation zur Impfung der Kinder besteht - einem Elternteil möglich sein, eine andere Position zur Frage der Impfung einzunehmen als sie der andere Elternteil vertritt, ohne befürchten zu müssen, deshalb unter Umständen im Falle des Unterliegens bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über dieses Thema stärker als der andere für die dadurch entstehenden Kosten herangezogen zu werden (vgl. dazu auch OLG Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2022, Az. 5 UF 5/22; OLG Rostock, Beschluss vom 10. Dezember 2021, Az. 10 UF 121/21).