Rechtsprechung
OLG Bremen, 09.10.2020 - 4 U 3/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Oberlandesgericht Bremen
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Verfahrensgang
- LG Bremen, 09.03.2020 - 4 O 2258/18
- OLG Bremen, 09.10.2020 - 4 U 3/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02
Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks; …
Auszug aus OLG Bremen, 09.10.2020 - 4 U 3/20
Ein Gutachten, das Dritten als Grundlage für Vermögensdispositionen insbesondere im Verhältnis zu dem Auftraggeber vorgelegt werden und dienen soll, erfasst dabei grundsätzlich auch den Schutz dieser Dritten (so BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, Rn. 12-14, juris).Bei der Prüfung der Frage, ob gerade ein bestimmter Dritter in den Schutzbereich des Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen ist, ist im Rahmen der erforderlichen Auslegung des zugrunde liegenden Vertrages auf die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und auf die sonstigen Inhalte des Gutachtens, aber auch auf sonstige Umstände und den Inhalt der Auftragserteilung, wie sie sich aus den Angaben des Gutachters ergeben, abzustellen (so BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, Rn.15, juris).
- OLG Saarbrücken, 04.02.2015 - 2 U 7/14
Haftung des Sachverständigen: Schutzwirkungen eines Vertrags mit dem …
Auszug aus OLG Bremen, 09.10.2020 - 4 U 3/20
Dabei ist nach Auffassung des Senates hierfür nicht entscheidend, dass das Gutachten nicht ohne Weiteres an Dritte weitergegeben werden durfte (a. A. offenbar OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.02.2015, 2 U 7/14, juris, das eine Haftung eines Sachverständigen u.a. mit der Begründung verneinte, dass das Gutachten ausdrücklich nur für namentlich bestimmte Auftraggeber bestimmt gewesen sei), nämlich nicht ohne eine diesbezügliche Erlaubnis. - BGH, 13.11.1997 - X ZR 144/94
Schutzzweck eines Sachverständigenauftrags zur Bewertung eines Grundstücks
Auszug aus OLG Bremen, 09.10.2020 - 4 U 3/20
Auf eine etwaige Gegenläufigkeit der Interessen des Auftraggebers und des Dritten kommt es nicht an (so schon BGH, Urteil vom 13.11.1997, X ZR 144/94, juris).