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   OLG Bremen, 09.12.2022 - 4 U 20/21   

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https://dejure.org/2022,41166
OLG Bremen, 09.12.2022 - 4 U 20/21 (https://dejure.org/2022,41166)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09.12.2022 - 4 U 20/21 (https://dejure.org/2022,41166)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09. Dezember 2022 - 4 U 20/21 (https://dejure.org/2022,41166)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit und Angemessenheit einer Vertragsstrafenregelung in einem Mietvertrag für eine noch zu errichtende Gewerbeimmobilie für den Fall des Verzugs der Übergabe der Mietsache - sonstiges Zivilrecht; Mietvertrag über Gewerberaum; Individualvereinbarung; Wirksamkeit ...

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit und Angemessenheit einer Vertragsstrafenregelung in einem Mietvertrag für eine noch zu errichtende Gewerbeimmobilie für den Fall des Verzugs der Übergabe der Mietsache - sonstiges Zivilrecht; Mietvertrag über Gewerberaum; Individualvereinbarung; Wirksamkeit ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietvertrag mit Bauverpflichtung: Vertragsstrafe muss nicht "gedeckelt" werden!

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verspätete Fertigstellung - Ist eine Vertragsstrafe ohne Obergrenze wirksam?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietvertrag mit Bauverpflichtung: Vertragsstrafe muss nicht "gedeckelt" werden! (IMR 2023, 143)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mietvertrag mit Bauverpflichtung: Vertragsstrafe muss nicht "gedeckelt" werden! (IBR 2023, 210)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00

    Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu

    Auszug aus OLG Bremen, 09.12.2022 - 4 U 20/21
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2003, XII ZR 18/00, juris Rn. 50 ff.) ist geklärt, dass für den Fall der Nichtüberlassung einer erst noch zu errichtenden Gewerbeimmobilie entgegen einer mietvertraglichen Abrede ein Vertragsstrafeversprechen, das die Verwirkung einer täglichen Summe vorsieht, auch ohne Vereinbarung einer Obergrenze zulässig ist und zwar selbst dann, wenn die Vertragsstrafe im Rahmen von AGB vereinbart wurde und am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB zu messen ist (so auch OLG Celle, Beschlüsse vom 03.01.2014, 2 U 164/13, juris Rn. 48 und 14.11.2014, 2 U 111/14, juris Rn. 34).

    Der BGH hat in dem von ihm entschiedenen Fall diese Grenze bei einer verlangten Vertragsstrafe für 478 Tage jedenfalls als noch nicht erreicht angesehen (BGH, Urteil vom 12.03.2003, XII ZR 18/00, juris Rn. 52), das OLG Celle bei 212 bzw. 123 Tagen (OLG Celle, Beschlüsse vom 03.01.2014, 2 U 164/13, juris Rn. 55 und 14.11.2014, 2 U 111/14, juris Rn. 40) ebenfalls nicht.

    Zudem ist zu berücksichtigen dass der BGH davon ausgeht, dass bei einer Vermietung mit Bauverpflichtung, wie sie hier vorliegt, der Vermieter eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung übernimmt und sich die Nichtfertigstellung des Objekts insoweit als einer der gröbsten denkbaren Vertragsverstöße darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2003, XII ZR 18/00, juris Rn. 52).

    Zudem rechtfertigt allein das Fehlen eines Schadens die Herabsetzung der Strafe nicht; entscheidend ist, welchen Schaden der Vertragsbruch hätte herbeiführen können (Janoschek, in Beck-OK BGB, Hau/Poseck, 62. Ed., § 343, Rn. 8, vgl. auch BGH, Urteil vom 12.03.2003, XII ZR 18/00, juris Rn. 53).

    Der BGH hat in einem Gewerbemietvertrag über ein noch zu errichtendes Gebäude eine verwirkte Vertragsstrafe von 239.000,00 DM (478 Tage x 500, 00 DM) bei einer Nettomonatsmiete von 21.600,00 (die Vertragsstrafe entspricht also etwa der 11-fachen Monatsmiete) noch als angemessen angesehen (Urteil vom 12.03.2003, XII ZR 18/00).

  • OLG Celle, 14.11.2014 - 2 U 111/14

    Vermieter erwirbt kein Eigentum: Vertragsstrafe auch ohne vereinbarte Obergrenze

    Auszug aus OLG Bremen, 09.12.2022 - 4 U 20/21
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2003, XII ZR 18/00, juris Rn. 50 ff.) ist geklärt, dass für den Fall der Nichtüberlassung einer erst noch zu errichtenden Gewerbeimmobilie entgegen einer mietvertraglichen Abrede ein Vertragsstrafeversprechen, das die Verwirkung einer täglichen Summe vorsieht, auch ohne Vereinbarung einer Obergrenze zulässig ist und zwar selbst dann, wenn die Vertragsstrafe im Rahmen von AGB vereinbart wurde und am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB zu messen ist (so auch OLG Celle, Beschlüsse vom 03.01.2014, 2 U 164/13, juris Rn. 48 und 14.11.2014, 2 U 111/14, juris Rn. 34).

    Der Schuldner selbst hat es letztlich in der Hand, zur Vertragstreue zurückzukehren und die Vertragsstrafe damit zu begrenzen (OLG Celle, Beschluss 14.11.2014, 2 U 111/14, juris Rn. 36).

    Zudem übersieht der Beklagte, dass der BGH in der bereits zitierten Entscheidung angenommen hat, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe im Rahmen des § 307 BGB jedenfalls nicht auf den theoretisch denkbaren Extremfall abzustellen ist, sondern darauf, in welchem Verhältnis der täglich anfallende Betrag zu dem steht, was eine Überschreitung um einen Tag für einen Mieter bedeutet, der seinem Vertragspartner durch diese Klausel von Anfang an deutlich gemacht hat, dass er allergrößten Wert auf pünktliche Fertigstellung legt (vgl. auch OLG Celle, Beschluss 14.11.2014, 2 U 111/14, juris Rn. 36).

    Der BGH hat in dem von ihm entschiedenen Fall diese Grenze bei einer verlangten Vertragsstrafe für 478 Tage jedenfalls als noch nicht erreicht angesehen (BGH, Urteil vom 12.03.2003, XII ZR 18/00, juris Rn. 52), das OLG Celle bei 212 bzw. 123 Tagen (OLG Celle, Beschlüsse vom 03.01.2014, 2 U 164/13, juris Rn. 55 und 14.11.2014, 2 U 111/14, juris Rn. 40) ebenfalls nicht.

    Entsprechende Entscheidungen hat auch das OLG Celle getroffen (Urteil vom 03.01.2014, 2 U 164/13: Vertragsstrafe: 42.400,00 EUR (212 Tage x 200, 00 EUR) bei einer Nettomonatsmiete von 8.000,00 EUR, die Vertragsstrafe entspricht etwa einer 5-fachen Monatsmiete und Urteil vom 14.04.2014, 2 U 111/14: Vertragsstrafe: 36.900,00 EUR (123 Tage x 300, 00 EUR) bei einer Nettomonatsmiete von ca. EUR 9.200,00, die Vertragsstrafe entspricht etwa einer 4- fachen Monatsmiete).

  • OLG Celle, 03.01.2014 - 2 U 164/13

    Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem geschlossenen Gewerberaummietvertrag

    Auszug aus OLG Bremen, 09.12.2022 - 4 U 20/21
    Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2003, XII ZR 18/00, juris Rn. 50 ff.) ist geklärt, dass für den Fall der Nichtüberlassung einer erst noch zu errichtenden Gewerbeimmobilie entgegen einer mietvertraglichen Abrede ein Vertragsstrafeversprechen, das die Verwirkung einer täglichen Summe vorsieht, auch ohne Vereinbarung einer Obergrenze zulässig ist und zwar selbst dann, wenn die Vertragsstrafe im Rahmen von AGB vereinbart wurde und am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB zu messen ist (so auch OLG Celle, Beschlüsse vom 03.01.2014, 2 U 164/13, juris Rn. 48 und 14.11.2014, 2 U 111/14, juris Rn. 34).

    Der BGH hat in dem von ihm entschiedenen Fall diese Grenze bei einer verlangten Vertragsstrafe für 478 Tage jedenfalls als noch nicht erreicht angesehen (BGH, Urteil vom 12.03.2003, XII ZR 18/00, juris Rn. 52), das OLG Celle bei 212 bzw. 123 Tagen (OLG Celle, Beschlüsse vom 03.01.2014, 2 U 164/13, juris Rn. 55 und 14.11.2014, 2 U 111/14, juris Rn. 40) ebenfalls nicht.

    Entsprechende Entscheidungen hat auch das OLG Celle getroffen (Urteil vom 03.01.2014, 2 U 164/13: Vertragsstrafe: 42.400,00 EUR (212 Tage x 200, 00 EUR) bei einer Nettomonatsmiete von 8.000,00 EUR, die Vertragsstrafe entspricht etwa einer 5-fachen Monatsmiete und Urteil vom 14.04.2014, 2 U 111/14: Vertragsstrafe: 36.900,00 EUR (123 Tage x 300, 00 EUR) bei einer Nettomonatsmiete von ca. EUR 9.200,00, die Vertragsstrafe entspricht etwa einer 4- fachen Monatsmiete).

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 9/18

    Anspruch auf Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrags entrichteten

    Auszug aus OLG Bremen, 09.12.2022 - 4 U 20/21
    Die allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt nicht (BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 9/18, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Zudem muss sich das Aushandeln nach dem Gesetzeswortlaut jeweils auf bestimmte Vertragsbedingungen beziehen und führt dann in diesem Umfang zur Nichtanwendung der §§ 305 ff. BGB (BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 9/18, juris Rn. 15 m.w.N.).

  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

    Auszug aus OLG Bremen, 09.12.2022 - 4 U 20/21
    Für die Angemessenheit der Strafe sind vor allem Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und der Grad des Verschuldens entscheidend (BGH, Urteil vom 30.09.1993, I ZR 54/91, juris Rn. 13 ff.; OLG Brandenburg Urteil vom 30.01.2001, 11 U 3/00, juris Rn 16 ff.).

    Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Funktion der Strafe als Druck- und Sicherungsmittel und dass diese den Gläubiger im Falle der Zuwiderhandlung von der Notwendigkeit des Schadensnachweises entheben soll (BGH, Urteil vom 07.10.1982, I ZR 120/80, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 30.09.1993, I ZR 54/91, juris Rn. 13 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2004, 11 U 10/04, juris, Rn. 15).

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus OLG Bremen, 09.12.2022 - 4 U 20/21
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014, VII ZR 177/13, juris Rn. 13; Urteil vom 29.01.2013, EnZR 16/12, juris Rn. 13; Urteil vom 20.07.2010, EnZR 23/09, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

    Auszug aus OLG Bremen, 09.12.2022 - 4 U 20/21
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014, VII ZR 177/13, juris Rn. 13; Urteil vom 29.01.2013, EnZR 16/12, juris Rn. 13; Urteil vom 20.07.2010, EnZR 23/09, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.01.2013 - EnZR 16/12

    Energiewirtschaft: Verwirkung des Rückforderungsanspruchs von überhöhten

    Auszug aus OLG Bremen, 09.12.2022 - 4 U 20/21
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014, VII ZR 177/13, juris Rn. 13; Urteil vom 29.01.2013, EnZR 16/12, juris Rn. 13; Urteil vom 20.07.2010, EnZR 23/09, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.10.1982 - I ZR 120/80

    Rechtschutzbedürfnis für Unterlassungsklage bei einstweiliger Verfügung ohne

    Auszug aus OLG Bremen, 09.12.2022 - 4 U 20/21
    Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Funktion der Strafe als Druck- und Sicherungsmittel und dass diese den Gläubiger im Falle der Zuwiderhandlung von der Notwendigkeit des Schadensnachweises entheben soll (BGH, Urteil vom 07.10.1982, I ZR 120/80, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 30.09.1993, I ZR 54/91, juris Rn. 13 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2004, 11 U 10/04, juris, Rn. 15).
  • BGH, 15.02.2017 - IV ZR 91/16

    Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung: Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Bremen, 09.12.2022 - 4 U 20/21
    seiner Regelung ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumen, dieser muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen und eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (BGH, Urteile vom 15.02.2017, IV ZR 91/16, juris Rn. 9 und vom 05.06.2018, XI ZR 790/16, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 30.04.2004 - 11 U 10/04

    Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Gerichtliche Herabsetzung der

  • BGH, 01.06.1983 - I ZR 78/81

    Vertragsstrafe für versuchte Vertreterabwerbung - Verwirkung und Herabsetzung von

  • OLG Brandenburg, 30.01.2001 - 11 U 3/00

    Ausschluß der Aufrechnung mit Vertragsstrafe

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

  • BGH, 08.05.2018 - XI ZR 790/16

    Preisklauseln für eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr

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