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   OLG Bremen, 10.03.2022 - 1 Ws 22/18   

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OLG Bremen, 10.03.2022 - 1 Ws 22/18 (https://dejure.org/2022,5320)
OLG Bremen, Entscheidung vom 10.03.2022 - 1 Ws 22/18 (https://dejure.org/2022,5320)
OLG Bremen, Entscheidung vom 10. März 2022 - 1 Ws 22/18 (https://dejure.org/2022,5320)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 30.03.2016 - 2 BvR 496/12

    Strafbewehrte Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht (Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Bremen, 10.03.2022 - 1 Ws 22/18
    An dieses Kriterium der Zumutbarkeit sind im Vergleich zu der gleichlautenden, Weisungen während der Bewährungszeit betreffenden Regelung in § 56c Abs. 1 S. 2 StGB erhöhte Anforderungen zu stellen, da der Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrt ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 - 2 BvR 496/12, juris Rn. 21, NJW 2016, 2170).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass wegen der Möglichkeit der Verhängung einer Strafe im Fall der Verletzung der Abstinenzweisung von dem Verurteilten die Hinnahme des damit verbundenen ethischen Unwertgehalts im Allgemeinen nur dann erwartet werden kann, wenn er überhaupt in der Lage ist, sich normgerecht zu verhalten, und der Schutz überwiegender Interessen anderer oder der Allgemeinheit eine strafrechtliche Sanktionierung gebietet (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 - 2 BvR 496/12, juris Rn. 21, NJW 2016, 2170; siehe zur Anwendung dieser Maßstäbe in der Rechtsprechung der Obergerichte auch KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2019 - 5 Ws 211/19, juris Rn. 7, StV 2021, 310 (Ls.); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2019 - 2 Rev 7/19, juris Rn. 32; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 Ws 760/19, juris Rn. 23, StV 2020, 364; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.07.2016 - 1 Ws 51/16, juris Rn. 21; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021 - 1 Ws 103/21, juris Rn. 10 f.).

  • KG, 11.12.2019 - 5 Ws 211/19

    Anforderungen an Abstinenz- und Kontrollweisungen sowie Vorstellungs- und

    Auszug aus OLG Bremen, 10.03.2022 - 1 Ws 22/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass wegen der Möglichkeit der Verhängung einer Strafe im Fall der Verletzung der Abstinenzweisung von dem Verurteilten die Hinnahme des damit verbundenen ethischen Unwertgehalts im Allgemeinen nur dann erwartet werden kann, wenn er überhaupt in der Lage ist, sich normgerecht zu verhalten, und der Schutz überwiegender Interessen anderer oder der Allgemeinheit eine strafrechtliche Sanktionierung gebietet (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 - 2 BvR 496/12, juris Rn. 21, NJW 2016, 2170; siehe zur Anwendung dieser Maßstäbe in der Rechtsprechung der Obergerichte auch KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2019 - 5 Ws 211/19, juris Rn. 7, StV 2021, 310 (Ls.); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2019 - 2 Rev 7/19, juris Rn. 32; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 Ws 760/19, juris Rn. 23, StV 2020, 364; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.07.2016 - 1 Ws 51/16, juris Rn. 21; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021 - 1 Ws 103/21, juris Rn. 10 f.).

    Es ist - insoweit entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht schematisch jede Abstinenzweisung gegenüber einem langjährigen Suchterkrankten ohne erfolgreichen Therapieabschluss als unzumutbare Anordnung anzusehen, sondern es kommt nach der vorzitierten Rechtsprechung auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls an (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 26; ebenso KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2019 - 5 Ws 211/19, juris Rn. 9 f., StV 2021, 310 (Ls.)).

  • OLG Jena, 16.01.2020 - 1 Ws 451/19

    Strafvollstreckungssache: Zeitpunkt der Entscheidung über die Frage des

    Auszug aus OLG Bremen, 10.03.2022 - 1 Ws 22/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass wegen der Möglichkeit der Verhängung einer Strafe im Fall der Verletzung der Abstinenzweisung von dem Verurteilten die Hinnahme des damit verbundenen ethischen Unwertgehalts im Allgemeinen nur dann erwartet werden kann, wenn er überhaupt in der Lage ist, sich normgerecht zu verhalten, und der Schutz überwiegender Interessen anderer oder der Allgemeinheit eine strafrechtliche Sanktionierung gebietet (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 - 2 BvR 496/12, juris Rn. 21, NJW 2016, 2170; siehe zur Anwendung dieser Maßstäbe in der Rechtsprechung der Obergerichte auch KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2019 - 5 Ws 211/19, juris Rn. 7, StV 2021, 310 (Ls.); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2019 - 2 Rev 7/19, juris Rn. 32; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 Ws 760/19, juris Rn. 23, StV 2020, 364; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.07.2016 - 1 Ws 51/16, juris Rn. 21; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021 - 1 Ws 103/21, juris Rn. 10 f.).

    Es ist - insoweit entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht schematisch jede Abstinenzweisung gegenüber einem langjährigen Suchterkrankten ohne erfolgreichen Therapieabschluss als unzumutbare Anordnung anzusehen, sondern es kommt nach der vorzitierten Rechtsprechung auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls an (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 26; ebenso KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2019 - 5 Ws 211/19, juris Rn. 9 f., StV 2021, 310 (Ls.)).

  • OLG Zweibrücken, 04.05.2021 - 1 Ws 103/21

    Mögliche Weisungen an langjährig Suchtkranke

    Auszug aus OLG Bremen, 10.03.2022 - 1 Ws 22/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass wegen der Möglichkeit der Verhängung einer Strafe im Fall der Verletzung der Abstinenzweisung von dem Verurteilten die Hinnahme des damit verbundenen ethischen Unwertgehalts im Allgemeinen nur dann erwartet werden kann, wenn er überhaupt in der Lage ist, sich normgerecht zu verhalten, und der Schutz überwiegender Interessen anderer oder der Allgemeinheit eine strafrechtliche Sanktionierung gebietet (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 - 2 BvR 496/12, juris Rn. 21, NJW 2016, 2170; siehe zur Anwendung dieser Maßstäbe in der Rechtsprechung der Obergerichte auch KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2019 - 5 Ws 211/19, juris Rn. 7, StV 2021, 310 (Ls.); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2019 - 2 Rev 7/19, juris Rn. 32; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 Ws 760/19, juris Rn. 23, StV 2020, 364; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.07.2016 - 1 Ws 51/16, juris Rn. 21; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021 - 1 Ws 103/21, juris Rn. 10 f.).
  • OLG Bremen, 25.10.2018 - 1 Ws 100/18
    Auszug aus OLG Bremen, 10.03.2022 - 1 Ws 22/18
    Die Erteilung einer Weisung nach § 68b StGB ist gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.10.2018 - 1 Ws 100/18, juris Rn. 10, StV 2020, 27) oder dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt (siehe Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 453 StPO Rn. 12; LR/Graalmann-Scheerer, 26. Aufl., § 453 StPO Rn. 37; Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 04.12.2019 - 2 Ws 760/19
    Auszug aus OLG Bremen, 10.03.2022 - 1 Ws 22/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass wegen der Möglichkeit der Verhängung einer Strafe im Fall der Verletzung der Abstinenzweisung von dem Verurteilten die Hinnahme des damit verbundenen ethischen Unwertgehalts im Allgemeinen nur dann erwartet werden kann, wenn er überhaupt in der Lage ist, sich normgerecht zu verhalten, und der Schutz überwiegender Interessen anderer oder der Allgemeinheit eine strafrechtliche Sanktionierung gebietet (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 - 2 BvR 496/12, juris Rn. 21, NJW 2016, 2170; siehe zur Anwendung dieser Maßstäbe in der Rechtsprechung der Obergerichte auch KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2019 - 5 Ws 211/19, juris Rn. 7, StV 2021, 310 (Ls.); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2019 - 2 Rev 7/19, juris Rn. 32; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 Ws 760/19, juris Rn. 23, StV 2020, 364; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.07.2016 - 1 Ws 51/16, juris Rn. 21; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021 - 1 Ws 103/21, juris Rn. 10 f.).
  • OLG Hamburg, 04.04.2019 - 2 Rev 7/19

    Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen Verbindungsbeschluss

    Auszug aus OLG Bremen, 10.03.2022 - 1 Ws 22/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass wegen der Möglichkeit der Verhängung einer Strafe im Fall der Verletzung der Abstinenzweisung von dem Verurteilten die Hinnahme des damit verbundenen ethischen Unwertgehalts im Allgemeinen nur dann erwartet werden kann, wenn er überhaupt in der Lage ist, sich normgerecht zu verhalten, und der Schutz überwiegender Interessen anderer oder der Allgemeinheit eine strafrechtliche Sanktionierung gebietet (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 - 2 BvR 496/12, juris Rn. 21, NJW 2016, 2170; siehe zur Anwendung dieser Maßstäbe in der Rechtsprechung der Obergerichte auch KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2019 - 5 Ws 211/19, juris Rn. 7, StV 2021, 310 (Ls.); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2019 - 2 Rev 7/19, juris Rn. 32; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 Ws 760/19, juris Rn. 23, StV 2020, 364; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.07.2016 - 1 Ws 51/16, juris Rn. 21; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021 - 1 Ws 103/21, juris Rn. 10 f.).
  • OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16

    Strafvollstreckungsverfahren: Rechtliche Bewertung der späteren Beschränkung

    Auszug aus OLG Bremen, 10.03.2022 - 1 Ws 22/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass wegen der Möglichkeit der Verhängung einer Strafe im Fall der Verletzung der Abstinenzweisung von dem Verurteilten die Hinnahme des damit verbundenen ethischen Unwertgehalts im Allgemeinen nur dann erwartet werden kann, wenn er überhaupt in der Lage ist, sich normgerecht zu verhalten, und der Schutz überwiegender Interessen anderer oder der Allgemeinheit eine strafrechtliche Sanktionierung gebietet (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 - 2 BvR 496/12, juris Rn. 21, NJW 2016, 2170; siehe zur Anwendung dieser Maßstäbe in der Rechtsprechung der Obergerichte auch KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2019 - 5 Ws 211/19, juris Rn. 7, StV 2021, 310 (Ls.); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2019 - 2 Rev 7/19, juris Rn. 32; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 Ws 760/19, juris Rn. 23, StV 2020, 364; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.07.2016 - 1 Ws 51/16, juris Rn. 21; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021 - 1 Ws 103/21, juris Rn. 10 f.).
  • OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19

    Fortdauer der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Die Ausführungen im umfassenden Senatsbeschluss vom 12. März 2018 (1 Ws 22/18; Bd. X, Bl. 2728-2758), auf die der Senat ebenfalls Bezug nimmt, gelten unverändert fort.

    Von dem Untergebrachten drohen indes - wie sich aus der Stellungnahme der behandelnden Ärzte und Therapeuten vom 16. Juli 2018, aus dem Gutachten des externen Sachverständigen Dr. X... vom 3. November 2017 sowie aus den Vorgutachten der Sachverständigen Dr. A..., Professor Dr. B..., Dr. C..., Dr. D..., Professor Dr. E... und Dr. F... (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. März 2018, 1 Ws 22/18, dort S. 6 ff.) zweifelsfrei ergibt - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit schwere Sexualstraftaten, die der Anlasstat und den voraufgegangenen Verurteilungen nach Art und Gewicht vergleichbar sind.

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